Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.359/2019
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_359/2019     

 

Urteil vom 4. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
9. Mai 2019 (VG.2019.00042).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. Mai 2019,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Mai 2019 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 3. Juni 2019eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid Prämienverbilligungen zum Gegenstand hat,

dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangte, insbesondere Art. 13 Abs. 1
lit. a und Art. 17 Abs. 2 EG KVG/GL in Verbindung mit Art. 5 f. VV PV/GL,

dass die Vorinstanz dazu erwog, die darin vorgesehene Regelung, wonach der
Anspruch auf Prämienverbilligung mit dem dafür vorgesehenen Formular mit samt
Belegen bis zum 31. Januar des Anspruchsjahrs bei der Durchführungsstelle
einzureichen sei, widrigenfalls der Anspruch als verwirkt gelte, möge zwar als
wenig bürgerfreundlich erscheinen, sei aber klar und mit dem übergeordneten
Recht vereinbar,

dass sie weiter ausführte, mit der jährlich erfolgten Publikation der
Anspruchsvoraussetzungen auf individuelle Prämienverbilligung im kantonalen
Amtsblatt, in der Gratiszeitung Fridolin wie auch auf der Homepage des Kantons
sowie auf www.glarus24.ch genüge der Kanton den in Art. 65 Abs. 4 KVG
vorgegebenen Informationspflichten,

dass sie alsdann bezogen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund
der Ausführungen im Amtsblatt und im kantonalen Merkblatt IPV darauf vertraut
zu haben, der für das Jahr 2018 gestellte Antrag gelte auch für das Jahr 2019,
näher darlegte, weshalb er sich dabei erfolglos auf den in Art. 9 BV
verankerten Grundsatz von Treu und Glauben berufe,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht,

dass es insbesondere nicht ausreicht, allein das Merkblatt IPV als unzureichend
über die jährlich wiederkehrende Pflicht zur Neuanmeldung Auskunft gebend zu
rügen,

dass die Vorinstanz ihm nämlich nicht nur die darin enthaltene Informationen
entgegen hält, wonach die individuelle Prämienverbilligung 2019 (nur) auf
Antrag ausgerichtet würde, woraus sich das Erfordernis der jährlichen
Antragsstellung auch ohne ausdrückliche Nennung aus dem Sachzusammenhang
ergebe,

dass sie ihm vielmehr darüber hinaus auch die Kenntnis der diesbezüglich
vollständigen Amtsblattpublikation vorhält, was vom Beschwerdeführer
letztinstanzlich nicht in Abrede gestellt wird,

dass er indessen auch darauf einzugehen hätte, da nämlich bei einem Entscheid,
der sich auf mehrere selbstständige Begründungen stützt, die je für sich für
den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, sämtliche Begr ündungen
ausreichend substanziiert angefochten werden müssen (BGE 138 III 728 E. 3.4 S.
734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.),

dass abgesehen davon im Einzelnen aufzuzeigen wäre, inwieweit die zur
erfolgreichen Berufung auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und
Glauben rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen im Einzelnen (vgl.
dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen) erfüllt sein sollen, was der
Beschwerdeführer ebenfalls unterlässt,

dass sodann die Rüge der Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien nach
Art. 29 Abs. 1 BV nicht damit zu begründen ist, die Vorinstanz sei nicht seinen
Argumenten gefolgt,

dass schliesslich die Anwendung des kantonalen Rechts nur wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wofür eine qualifizierte
Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG; derartiges
wird indessen nicht vorgetragen; allein die Regelung anderer Kantone als
sachgerechter zu bezeichnen, reicht nicht aus,

dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich nicht den oben dargelegten
Begründungsanforderungen zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf
nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um
Prozesskostenbefreiung als gegenstandslos geworden erweist,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel