Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.342/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_342/2019

Urteil vom 20. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2019

(C-5493/2016).

Sachverhalt:

A.a. Der 1968 geborene A.________ meldete sich am 23. Oktober 2006 zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA an. Nach durchgeführten Abklärungen sprach die Verwaltung dem
Versicherten mit Verfügung vom 11. März 2011 eine für den Zeitraum vom 1.
Dezember 2006 bis 31. März 2009 befristete ganze Invalidenrente zu. Die
hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 7. März 2014 in dem Sinne gut, dass es den Beginn des Anspruchs
auf eine ganze Rente auf den 1. Oktober 2006 festsetzte. Im Weiteren wies es
die Sache zur Prüfung eines Rentenanspruchs ab 1. April 2009 im Sinne der
Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück.

A.b. In Nachachtung dieses Entscheids holte die IVSTA zusätzliche medizinische
Unterlagen ein. Gemäss Gutachten der Dr. med. B.________, Fachärztin für
Neurologie, Ärztliche Gutachterstelle der Deutschen Rentenversicherung
C.________, vom 13. Januar 2016 litt der Versicherte an einer chronischen
Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.4), an
kniegelenksabhängigen Beschwerden infolge einer komplexen Kniegelenksverletzung
rechts sowie an Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke. Die
vorliegenden körperlichen und psychischen Beschwerden seien nicht geeignet,
eine zeitliche Leistungsminderung zu bedingen. Die Einschränkungen könnten
ausreichend durch qualitative Leistungsminderung berücksichtigt werden. Der
Versicherte sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
täglich zu 6 Stunden und mehr auszuüben. In qualitativer Hinsicht sollten
Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten, mit wirbelsäulen- oder
kniegelenksbelastenden Zwangshaltungen, in Nachtschicht und mit ständigem
Zeitdruck vermieden werden. Aufgrund dessen sei die zuletzt durchgeführte
Tätigkeit als Baufachvorarbeiter dauerhaft nur mehr unter 3 Stunden täglich
zumutbar. Im Wesentlichen gestützt darauf gelangte der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD) Rhone am 1. März 2016 zum Schluss, dem Versicherten sei in einer
den Limitationen angepassten Erwerbstätigkeit ein vollschichtiges Pensum auch
nach der Rentenbefristung per 31. März 2009 weiterhin zumutbar. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren eröffnete die IVSTA dem Versicherten mit
Verfügung vom 7. Juli 2016, er habe mangels eines leistungsbegründenden
Invalidtätsgrades ab dem 1. April 2009 keinen Anspruch auf Invalidenrente mehr.

B. 

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 2. April 2019 ab.

C. 

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm
mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Ferner wird um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. 

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. April 2009 Anspruch
auf eine Invalidenrente hat. Prozessthema bildet dabei allein die Frage, ob das
kantonale Gericht das zur Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG
in die Vergleichsrechnung einzusetzende Erwerbseinkommen, das der
Beschwerdeführer durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, bundesrechtskonform ermittelt hat.

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hat das hypothetische Invalideneinkommen anhand der
standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
2012 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (Einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer, festgelegt. Dabei
ist sie vom arithmetischen Mittel der für die Sektoren 45-46 (Grosshandel;
Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen), 47 (Detailhandel), 77 und 79-82
(Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen [ohne 78]) sowie 94-96 (Erbringung
von sonstigen Dienstleistungen) angegebenen Einkommen (angepasst an die
jeweilige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit) ausgegangen. Den so
berechneten Durchschnittswert (Fr. 4'965.98) hat sie um die durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von 25 % sowie um einen zu gewährenden Abzug gemäss BGE 126
V 76 von 5 % herabgesetzt (Fr. 3'538.26). Verglichen mit dem unbestrittenen
Valideneinkommen von Fr. 5'665.23 hat sie einen Invaliditätsgrad von 37.5 %,
der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe, ermittelt.

3.1.2. Zur Einschätzung der Höhe des Abzugs gemäss BGE 126 V 76 hat das
kantonale Gericht erkannt, die ausgesuchten Dienstleistungssektoren
Grosshandel, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen sowie die sonstigen
wirtschaftlichen Dienstleistungen enthielten Beschäftigungen, die dem von den
Ärzten angegebenen Anforderungsprofil entsprächen (beispielsweise vorwiegend im
Sitzen und in Wechselbelastung ausübbare Arbeiten, die das Heben von Gewichten
über 15 kg oder welche Verrichtungen nicht erforderten, die mit Zwangshaltungen
der Wirbelsäule verbunden sind und die über Kopf getätigt werden müssen;
Arbeiten, die nicht bei Feuchtigkeit und Kälte ausgeübt werden müssen). Weiter
hat die Vorinstanz erwogen, der Versicherte sei in einer angepassten
Erwerbstätigkeit gemäss ärztlichen Auskünften zu 75 bis 100 % arbeitsfähig,
weshalb seine Aussichten, eine geeignete Anstellung zu finden, erhöht seien.
Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er seit Juli 2012 mit dem Auto
Botengänge ausführe, was auf eine gewisse Flexibilität hinweise, die eine
Rückkehr ins Erwerbsleben vereinfachen dürfte. Schliesslich erscheine der von
der IVSTA gewährte Leidensabzug von 5 % auch deshalb angemessen, da angesichts
des Alters des Versicherten (Jahrgang 1968) noch eine erhebliche
Aktivitätsdauer vorliege.

3.2. Die gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers einzig zu beurteilende
Frage nach der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Deren
Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen
Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 S. 399).

3.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der
Festsetzung der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn ein Merkmal oder einen
bestimmten Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Dem
bereits im kantonalen Verfahren geltend gemachten Umstand, er verfüge über
keine abgeschlossene Berufsausbildung, weshalb der Abzug auf 10 % festzusetzen
sei, hat das kantonale Gericht vollumfänglich Rechnung getragen, indem es bei
der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die standardisierten
Bruttolöhne im Anforderungsniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art) herangezogen hat. In diesem Anforderungsniveau werden
diejenigen Einkommen statistisch erfasst, die von Hilfsarbeitskräften erzielt
werden (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012, Bundesamt für Statistik
[BFS; Hrsg.], Neuchâtel 2015, S. 12). Auch sonst setzt sich der
Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er ist
darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Bundesrecht verletzt. Das
Bundesgericht ist nicht gehalten, den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid
hinsichtlich der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen zu überprüfen.
Vielmehr hat es aufgrund der in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegten
Begründung zu beurteilen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Daran fehlt es der bundesgerichtlichen Beschwerde, die
sich darin erschöpft, die vorinstanzlich geltend gemachten Vorbringen zu
wiederholen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde ohne Weiteres
abzuweisen, zumal zur Bestimmung des Grades der Invalidität (vgl. Art. 16 ATSG)
nichts vorgebracht wird, das die vorinstanzliche Auffassung in Frage zu stellen
vermöchte.

4.

4.1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

4.2. Dem Beschwerdeführer werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 800.- zu bezahlen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder