Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.339/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_339/2019     

 

Urteil vom 5. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 8. März 2019 (AL.2018.00147).

Nach Einsicht

in die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich übermittelte Eingabe
von A.________ vom 26. April 2019 (Poststempel),

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2019 an A.________, worin

- sie angefragt wurde, ob diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2019 entgegen
genommen werden soll,

- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 23. Mai 2019 (Poststempel)eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,

dass die zweite Eingabe vom 23. Mai 2019 erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG
am 13. Mai 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass sie daher nur soweit entgegen genommen werden kann, als darin um Eröffnung
eines Beschwerdedossiers ersucht wird,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der Akten die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld für die Dauer von 31 Tagen
bestätigte,

dass die Beschwerdeführerin die Einstellungsdauer zwar beanstandet, ohne
indessen auf die diesbezüglichen Erwägungen hinreichend konkret einzugehen,
geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern dem angefochtenen Entscheid ein
Rechtsfehler anhaften könnte; eine Ermessensausübung, wozu die Festlegung der
Einstellungsdauer typischerweise zählt, ist erst dann rechtsfehlerhaft, wenn
ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vorliegt,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel