Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.306/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_306/2019

Urteil vom 22. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Buchmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG,

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. März 2019 (5V
18 82).

Sachverhalt:

A. 

Der 1983 geborene A.________ war ab 1. Mai 2005 als Koch/Pizzaiolo bei der
B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der
National-Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: National) obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Juli 2012 (Eingangsdatum)
meldete der Versicherte der National, er sei im Sommer 2008 während der Arbeit
auf nassem Boden ausgerutscht und auf das rechte Handgelenk gestürzt, wobei er
sich einen erst jetzt erkannten Kahnbeinbruch zugezogen habe. Mit einer
weiteren Meldung (undatiert) zeigte er an, er habe die Arbeit wegen Verdachts
auf einen Knochenriss ab 1. September 2012 ausgesetzt. Die National klärte den
Sachverhalt in beruflicher sowie medizinischer Hinsicht ab und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld).

Dr. med. C.________, FMH Handchirurgie, FMH Orthop. Chirurgie und
Traumatologie, diagnostizierte im Gutachten vom 10. März 2015 eine beginnende
Radiokarpal-Arthrose rechts und eine Allodynie im distalen Narbenbereich am
rechten Handgelenk (bei Status nach Pseudarthrosen-Operation am 12. November
2012). Es bestehe einerseits eine mechanisch bedingte Schmerzproblematik am
rechten Handgelenk mit Schmerzverstärkung schon bei aktiven unbelasteten
Bewegungen, anderseits liege ein neuropathischer Schmerz über dem Narbenbereich
distal vor, der weitgehend für die ausgeprägte Schonhaltung des rechten Armes
und die selbst für einfache Alltagsverrichtungen deutlich verminderte
Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand verantwortlich sei. Die rechte dominante
Hand könne für manuelle Verrichtungen nicht mehr, auch nicht als Hilfshand,
eingesetzt werden. Insgesamt sei der Versicherte höchstens zu 50 % arbeitsfähig
für einhändig ausübbare Tätigkeiten.

Gemäss dem von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten der MEDAS
Interlaken Unterseen GmbH vom 5. Juni 2017 (mit Ergänzung vom 18. Juli 2017)
war dem Versicherten die zuletzt ausgeübte Beschäftigung in der Produktion
einer Fensterfabrik aufgrund der Unfall- und Operationsfolgen am rechten
Handgelenk nicht mehr zumutbar. Hingegen sei er in einer Tätigkeit, bei der er
die rechte Hand als Hilfshand einsetzen könne und die keine grobmotorischen und
kraftvollen Verrichtungen erfordere, vollschichtig arbeitsfähig. In einer
Stellungnahme zum Gutachten der MEDAS hielt Dr. med. C.________ am 11. Juli
2017 fest, wegen des Schmerzproblems und der vom Patienten geschilderten
Schmerzzunahme im Laufe des Tages nach Einsatz der (rechten) Hand gehe er nach
wie vor davon aus, dass häufig Pausen eingeschaltet werden müssten und ein
normales Arbeitspensum von acht Stunden täglich nicht möglich sei. Mit
Verfügung vom 6. Juli 2017 stellte die inzwischen zuständig gewordene Helvetia
Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (im Folgenden: Helvetia) die
Taggeldleistungen und die Heilbehandlungsmassnahmen per 1. März 2017 ein und
sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf Basis einer
Integritätseinbusse von 15 % zu; einen Anspruch auf Invalidenrente verneinte
sie mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Daran hielt sie auf
Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2018 fest.

B. 

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit
Entscheid vom 14. März 2019 ab.

C. 

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die
Helvetia zu verpflichten, ihm ab 1. März 2017 eine Invalidenrente gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 62 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis
einer Integritätseinbusse von 20 % auszurichten; eventualiter sie die Sache zur
Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die Helvetia schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2017 Anspruch
auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hat.
Prozessthema bildet dabei die Frage, ob die Vorinstanz die Arbeits- und Erwerbs
(un) fähigkeit (Art. 6 f. ATSG) in Bezug auf die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen an der rechten Hand bundesrechtskonform festgestellt hat
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat nach umfassender Darstellung der medizinischen
Akten erwogen, dass Dr. med. C.________ (Expertise vom 10. März 2015;
Stellungnahme vom 11. Juli 2017) und die Sachverständigen der MEDAS (Gutachten
vom 5. Juni 2017 mit Ergänzungen vom 18. Juli 2017) übereinstimmend eine
beginnende Radiocarpalarthrose und eine Allodynie im distalen Narbenbereich
diagnostizierten. Allerdings schätzten sie die Auswirkungen der
gesundheitlichen Einschränkungen in einer angepassten Erwerbstätigkeit
unterschiedlich ein: So gehe Dr. med. C.________ weiterhin von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, wogegen die Experten der MEDAS auf eine
vollständige Arbeitsfähigkeit schlössen. Dr. med. D.________, FMH für
Handchirurgie, habe im Teilgutachten der MEDAS vom 25. April 2017 schlüssig und
nachvollziehbar festgehalten, die am 10. Juni 2016 durchgeführte
Schraubenentfernung am Scaphoid rechts habe zu einem Wegfallen der
einschiessenden bewegungsabhängigen Schmerzen geführt und zusätzlich habe sich
die Fingerbeweglichkeit verbessert und die Kraft habe zugenommen. Entgegen der
Ansicht des Versicherten hätten die Gutachter der MEDAS die vor ihren eigenen
Untersuchungen vorgenommenen Beurteilungen des Dr. med. C.________
berücksichtigt, sie sogar retrospektiv als für den damaligen Zeitpunkt als
ausreichend begründet erachtet. Speziell in Anbetracht des chirurgischen
Eingriffs sei jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Sachverständigen der MEDAS
zum Schluss gelangt seien, der Zustand des Versicherten habe sich ca. zwei
Monate nach der Operation vom Juni 2016 sowohl subjektiv wie objektiv soweit
gebessert, dass seither eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit attestiert werden könne. Echtzeitliche
medizinische Untersuchungsberichte, die dieser Einschätzung entgegenstehen
würden, lägen keine vor. Bei den beiden Ergänzungen des Dr. med. C.________ vom
8. Februar und 11. Juli 2017 handle es sich um reine Aktenbeurteilungen,
weshalb darauf nicht unbesehen abgestellt werden könne. Im Übrigen sei aus dem
Umstand, dass der Versicherte Dr. med. C.________ nach der Begutachtung
(Expertise vom 10. März 2015) erneut aufgesucht habe und von ihm am 10. Juni
2016 operiert worden sei, zu schliessen, der ursprüngliche Expertisenauftrag
sei einem Behandlungsverhältnis gewichen. Daher könne auch aus diesem Grund den
Angaben dieses Arztes nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Weiter hätten die
Gutachter der MEDAS die bewegungsabhängigen schmerzbedingten Einschränkungen
des Versicherten beziehungsweise seine Schmerzangaben in Einklang mit den
Ergebnissen der von der Invalidenversicherung veranlassten Observation
dahingehend berücksichtigt, als sie lediglich einen Einsatz der rechten Hand
als Hilfshand, ohne grobmotorische oder kraftvolle Verrichtungen, als zumutbar
erachteten. Zusammenfassend ergäben sich keine konkreten Indizien, die gegen
die Zuverlässigkeit der polydisziplinären Expertise der MEDAS vom 5. Juni 2017
inklusive der Ergänzung vom 18. Juli 2017 sprächen. Damit erübrigten sich
weitere Beweisvorkehren, insbesondere auch die beantragte Einholung eines
Gerichtsgutachtens.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverständigen der MEDAS hätten
zwar seine Schmerzangaben zur Kenntnis genommen und im Gutachten wiedergegeben.
Dies ändere jedoch nichts daran, dass Dr. med. D.________ mit keinem Wort auf
die von Dr. med. C.________ erwähnte Hauptursache, nämlich die Allodynie im
distalen Narbenbereich, eingegangen sei und daher den damit zusammenhängenden
Widerspruch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht aufgeklärt
oder zumindest erläutert habe. Unter diesem Gesichtspunkt sei eben doch zu
beanstanden, dass die Gutachter der MEDAS dem Versicherten eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zumuteten. Die
Frage betreffend das zumutbare Arbeitspensum sei nicht geklärt. Dr. med.
C.________ habe dazu in seiner Ergänzung vom 10. Juli 2017 festgehalten, die
tatsächliche Einsatzfähigkeit der rechten Hand müsse ausprobiert und die
konkrete Festlegung dann anhand der residuellen Beeinträchtigung bestimmt
werden, was aber nie gemacht worden sei. Die Erkenntnisse, die man aus der
Observation des Versicherten erlangt habe, lieferten zur Beantwortung dieser
Frage keine sachdienlichen Informationen. Die Vorinstanz halte zwar zutreffend
fest, dass er den gelegentlichen Einsatz der rechten Hand im Alltag nie
bestritten habe. Sie übersehe indessen, dass er geltend mache, bei einem
dauerhaften Einsatz der rechten Hand, so z.B. im Rahmen einer Arbeitstätigkeit,
bei welcher er sie wiederholt und regelmässig, allenfalls auch monoton, als
Hilfshand gebrauchen müsste, zunehmend Schmerzen verspüre. Aus diesem Grund
vertrete Dr. med. C.________ die Ansicht, dass im Rahmen einer Arbeitstätigkeit
vermehrt Pausen eingeschaltet werden müssten, was ein Pensum von maximal 50 %
erlaubte. Dr. med. D.________ gehe demgegenüber lediglich auf die mechanisch
und nicht auf die neuropathisch bedingte Schmerzproblematik ein. Insofern sei
das Gutachten der MEDAS unvollständig, widersprüchlich und nicht schlüssig,
weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.

3.3.

3.3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Dr. med.
C.________ hielt im Schreiben vom 8. Februar 2017 unter Hinweis auf die von ihm
anlässlich der Untersuchungen vom 26. August 2014 (Gutachten vom 10. März 2015)
sowie vom 8. November 2016 (Bericht vom 10. November 2016) erhobenen Befunde
fest, die Trophik an der rechten Hand sei ungestört, es fänden sich keine
Unterschiede in den Gebrauchsspuren der Hände und die Umfänge der Muskeln an
den Unterarmen sowie der Handgelenke seien symmetrisch. Auffällig sei, dass die
Faustschlusskraft, anders als noch anlässlich der gutachterlichen Exploration,
nicht messbar sei und schon leichte passive Bewegungen, die zu keiner axialen
Kompression im Handgelenk führten, mit Schmerzen verbunden seien, was gerade in
Anbetracht des doch noch ordentlichen Knorpelzustands im Handgelenk eigentlich
nicht zu erwarten wäre. Angesichts dieser objektiven Befunde ist wenig
nachvollziehbar, dass Dr. med. C.________ sich nicht vorstellen konnte, dem
Versicherte sei, würde er beispielsweise bei der Securitas oder im
Verkehrsdienst arbeiten, nicht zuzumuten, die rechte Hand zum Öffnen von Türen
und Toren oder beim Umstellen von Verkehrssignalen einzusetzen. Vielmehr ist
mit den Sachverständigen der MEDAS davon auszugehen, dass anlässlich der
gutachterlichen Untersuchungen des Versicherten, in Übereinstimmung mit der
dokumentierten Krankengeschichte, Diskrepanzen und Inkohärenzen auffällig
gewesen waren. So hielten sie fest, im spontanen Verhalten sei die
Handgelenksfunktion rechts weniger eingeschränkt gewesen als vom Versicherten
beschrieben und bei gezielter Untersuchung demonstriert. Anamnestisch seien im
Längsschnittverlauf bei verschiedenen Untersuchungen verschieden ausgeprägte
Einschränkungen von Kraft und Beweglichkeit dokumentiert. Die Angaben des
Versicherten gegenüber der Case-Managerin der Unfallversicherung über seine
Motivation hinsichtlich einer beruflichen Eingliederungsmassnahme und über die
subjektive Zumutbarkeit sowie die aktuell gemachten Aussagen dazu seien
wechselhaft, beziehungsweise widersprüchlich. Zudem habe der Versicherte bei
allen aktuell durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen angegeben,
regelmässig Medikamente einzunehmen, was sich anhand der gemessenen
Serumspiegel nicht habe bestätigen lassen. Die Helvetia bringt in diesem
Zusammenhang zu Recht vor, dass Dr. med. C.________ auch im Schreiben vom 11.
Juli 2017 nicht näher spezifiziert, worin das "Schmerzproblem" bestehen soll.
Der von ihm angenommene Dauerschmerz beziehungsweise die Schmerzzunahme im
Laufe des Tages nach Einsatz der rechten Hand beruht einzig auf den Angaben des
Versicherten. Mit den Ergebnissen der Sachverständigen der MEDAS, namentlich
den festgestellten Inkonsistenzen und Diskrepanzen, setzt er sich mit keinem
Wort auseinander. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht
ersichtlich, inwieweit mit den Angaben des Dr. med. C.________ das Gutachten
der MEDAS in Frage zu stellen wäre.

3.3.2. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht dem
Gutachten der MEDAS vom 5. Juni 2017 inklusive der Ergänzung vom 18. Juli 2018
zu Recht volle Beweiskraft beigemessen und in antizipierter Beweiswürdigung von
zusätzlichen Abklärungen abgesehen hat. Ist der Beschwerdeführer demnach in
einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der rechten Hand angepassten
Erwerbstätigkeit vollschichtig arbeitsfähig, kann von dem gestützt auf
statistische Durchschnittswerte zu ermittelnden Invalideneinkommen kein Abzug
gemäss BGE 126 V 75 wegen invaliditätsbedingter Limitierung auf Teilzeitarbeit
(vgl. dazu Urteil 9C_721/2010 vom 15. November 2011, publ. in: SVR 2011 IV Nr.
37 S. 109) gewährt werden. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG)
wird ansonsten nicht beanstandet, weshalb auf die auch in diesem Punkt
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird.

4. 

Hinsichtlich der Einschätzung der Integritätseinbusse wiederholt der
Beschwerdeführer seine Vorbringen in der kantonalen Beschwerde, weshalb auch
diesbezüglich auf den angefochtenen verwiesen wird, dem nichts beizufügen ist.
Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.

5. 

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder