Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.305/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_305/2019

Urteil vom 6. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Versicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Untersuchungsgrundsatz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 28. November 2018 (UV.2018.21).

Sachverhalt:

A. 

Der 1975 geborene B.________ arbeitete seit Februar 2003 als Pflegeassistent im
Spital C.________. Am 4. Oktober 2014 erlitt er als Mitfahrer bei einem
Autounfall eine Fraktur des 7. Halswirbelkörpers mit inkompletter Tetraplegie
nach einem HWS-Distorsionstrauma. Die A.________ Versicherungen AG
(nachfolgend: A.________ oder Beschwerdeführerin) erbrachte die gesetzlichen
Leistungen nach UVG (Heilbehandlung und Taggeld). Zur Abklärung ihrer weiteren
Leistungspflicht gab die Unfallversicherung beim Institut D.________ am 29.
Januar 2016 und wiederum am 2. Februar 2017 je eine polydisziplinäre
Untersuchung in Auftrag. Die Expertisen datieren vom 26. April 2016 und vom 25.
April 2017. Gestützt auf letztere teilte die A.________ dem Versicherten mit,
da ihm in einer angepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen
Umfang von 80% zumutbar sei, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 24%, womit er
ab dem 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine entsprechende Rente habe. Weiter werde
ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von
10% ausgerichtet. In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Einsprache
erhöhte die Unfallversicherung den Rentenanspruch auf 25% (Einspracheentscheid
vom 3. Mai 2018).

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 auf und
sprach dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse
von 56% und eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines
Integritätsschadens von 15% zu.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
A.________, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 zu bestätigen.

Während der Versicherte auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die
Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).

2. 

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid vom 3.
Mai 2018 aufhob und dem Versicherten eine Rente von 56% und eine
Integritätsentschädigung von 15% zusprach.

2.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung der Streitsache
massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Dies betrifft namentlich die
Ausführungen zu den Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der
Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 2 UVV i.V.m.
Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 29 E. 1c S. 32, E. 3c S. 35 f.; 115 V 147 E. 1 S.
147; 113 V 218 E. 4b S. 221 f.). Gleiches gilt für die Ausführungen zum
Beweiswert von ärztlichen Gutachten und Berichten. Darauf kann verwiesen
werden.

3. 

3.1. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen fest, unter den Parteien sei
unbestritten, dass der Endzustand per 30. September 2017 eingetreten sei. Nach
Darstellung der medizinischen Aktenlage erwog das kantonale Gericht, es könne
nicht auf die Gutachten des Instituts D.________ und deren ergänzende
Stellungnahme vom 28. November 2017 abgestellt werden. Gestützt auf den Bericht
der Klinik E.________, Zentrum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte, vom
17. Juni 2017 (nachfolgend: Klinik E.________) sei vielmehr davon auszugehen,
dass der Versicherte in einer leidensbedingten Tätigkeit nur zu 50%
arbeitsfähig sei. Da die Schmerzen an der rechten oberen Extremität organisch
objektivierbar seien und zum Gesamtbild des Beschwerdegeschehens gehörten,
stünden sie auch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
Unfall vom 4. Oktober 2014. Es lägen keine Anzeichen für eine schwere
psychische Störung vor. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges
von 5% ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 56%. Da
anzunehmen sei, dass der Versicherte aufgrund seiner Beschwerden an der rechten
oberen Extremität stärker eingeschränkt sei als von den Gutachtern angenommen,
sei auch die Integritätsentschädigung auf 15% zu erhöhen.

3.2. Die A.________ macht vorab geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht
auf die versicherungsexternen polydisziplinären Gutachten und Stellungnahmen
des Instituts D.________ abgestellt. Es gäbe keine medizinischen Beurteilungen,
welche den Beweiswert der Expertisen mindern würden. Das kantonale Gericht habe
die medizinischen Akten nicht rechtsgenüglich gewürdigt.

4.

4.1.

4.1.1. Nach Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Gericht unter Mitwirkung
der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die
notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

4.1.3. Grundsätzlich sind Administrativgutachten auch für das kantonale Gericht
verbindlich, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; vgl. auch BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 470 sowie Urteil 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2.2). Dazu bedarf es,
dass die Vorinstanz sich zuerst mit den im betreffenden Fall bei den Akten
befindlichen medizinischen Berichten auseinandersetzt und folglich begründet,
weshalb nicht auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten
abgestellt werden kann.

4.2. Damit ist vorerst zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht die
Gutachten des Instituts D.________ nicht berücksichtigt hat.

4.2.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den medizinischen Akten
auseinandergesetzt. Es verneinte die Beweiskraft der Gutachten des Instituts
D.________ mit der Begründung, diese erschienen in Anbetracht der Schilderungen
der behandelnden Fachärzte nicht schlüssig. Dies gelte insbesondere auch
bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, da die Experten des Instituts
D.________ den objektivierbaren Schmerzen des Versicherten am rechten Arm sowie
an der rechten Hand zu wenig Rechnung getragen hätten, indem sie sie als
psychogene Schmerzfehlverarbeitung interpretierten und bei der
Gesamtbeurteilung ausser Acht liessen. Entgegen der Annahme in den genannten
Gutachten lägen organisch bedingte Schmerzen vor, welche den Versicherten
beeinträchtigten. Das kantonale Gericht bezieht sich dabei hauptsächlich auf
den Bericht der Klinik E.________ vom 27. Juni 2017. Demnach weise der Patient
eine Bisswunde (Selbstverletzung zur Schmerzbekämpfung) am rechten Handgelenk
auf. Es sei entgegen der Annahme der Unfallversicherung beziehungsweise der
Gutachter des Instituts D.________ nicht ausgewiesen, dass der Versicherte
Falschangaben bezüglich der Einnahme von Medikamenten gemacht habe. Die
Vorinstanz bezieht sich diesbezüglich auf einen Bericht über eine
neurographische Standortbestimmung des Dr. med. F.________, leitender Arzt
Neurologie der Klinik E.________ vom 6. September 2018. Darin wird ausgeführt,
der Versicherte sei aufgrund einer pharmakologischen Besonderheit
(Enzyminduktion bei Medikamentenabbau) medikamentös schwierig einzustellen.

4.2.2. In der Beschwerde wird bezüglich des Berichts des Dr. med. F.________
vom 6. September 2018 argumentiert, daraus lasse sich keine Aussage bezüglich
des Medikamentenkonsums im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ableiten.
Darüber hinaus sei der Sachverhalt bei Erlass des Einspracheentscheides vom 3.
Mai 2018 massgebend. Der Bericht datiere vier Monate später. Schliesslich sei
er ungeeignet, eine objektivierbare Ursache der vom Versicherten angegebenen
Schmerzen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen.

4.2.3. Insgesamt bestehen zwischen dem Gutachten des Instituts D.________ vom
25. April 2017 einerseits und den übrigen medizinischen Akten, insbesondere der
neurographischen und der elektromyographischen Standortbestimmungen vom 6.
September 2018 andererseits, einige Widersprüche. Die Gutachter des Instituts
D.________ waren offenbar nicht darüber informiert, dass beim Beschwerdegegner
eine Enzymindukation beim Medikamentenabbau vorliegt. Daher ist auch nicht
bekannt, ob Tests in anderer Form durchgeführt worden seien und eine andere
Erklärung den niedrigen Medikamentenspiegel für denkbar wäre. Noch wichtiger
aber ist die Diskrepanz bezüglich der apparativ eruierten und damit
objektivierbaren neurologischen Werte. Dr. med. F.________ hat bei der
sensiblen Stimulation der Nervi Radialis beidseits in ihrem distalen Abschnitt
einen signifikanten Amplitudenunterschied von 80% zuungunsten von rechts
festgestellt. Aus dem Gutachten des Instituts D.________ ist nicht ersichtlich,
ob diese Nerven überhaupt geprüft worden sind. Erschwerdend kommt hinzu, dass
aus dem Gutachten nicht ersichtlich ist, welche Untersuchungen durchgeführt
wurden. Jedenfalls vermerkte der neurologische Teilgutachter, er habe nur
geringfügige Auffälligkeiten gefunden, weshalb er daraus schloss, die vom
Exploranden angegebenen Schmerzen beruhten entweder auf einer Fehlverarbeitung
ohne Krankheitswert oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren.

Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist es nicht relevant, dass der
Bericht des Dr. med. F.________ vom 6. September 2018 erst nach Erlass des
Einspracheentscheides vom 3. Mai 2018 erfolgte, da der geschilderte
Gesundheitszustand des Beschwerdegegners auch den Zeitraum bei Verfügungserlass
abdeckt.

4.3. Weiter zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht gestützt auf den
Arztbericht der Klinik E.________ vom 27. Juni 2017 zu Recht von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit ausging.

Die behandelnden Ärztinnen fügen darin an, im Rahmen einer Jahreskontrolle
könne nur begrenzt zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden. Aktuell
erachteten sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 3-4 Stunden täglich
mit verlängerten und vermehrten Pausen als zumutbar. Zur genauen Einschätzung
empfahlen sie eine Belastungserprobung. Der Bericht vermag für sich allein
schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er nicht die formalen und inhaltlichen
Merkmale eines Gutachtens aufweist, sondern lediglich einen Jahresbericht an
den Hausarzt darstellt. Damit eignet sich auch dieser Bericht nicht als
Grundlage zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit.

4.4. Der angefochtene Entscheid beruht somit nicht auf einem vollständig und
schlüssig ermittelten Bild des Gesundheitszustandes. Angesichts der ins Gewicht
fallenden Unzulänglichkeiten des Administrativgutachtens und der ebenso wenig
beweistauglichen Grundlagen im Bericht der Klinik E.________ hat die Vorinstanz
den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und das Gebot der freien und
umfassenden Beweiswürdigung verletzt, indem sie keine weiteren Abklärungen
hinsichtlich der zentralen strittigen Fragen bezüglich der Objektivierbarkeit
der vom Versicherten geltend gemachten Schmerzen an seiner rechten oberen
Extremität und der ihm zumutbaren Arbeitsfähigkeit veranlasst hat. Sie wird ein
diesbezügliches Gerichtsgutachten bei einer in paraplegologischen Fragen
erfahrenen neurologischen Fachperson einzuholen haben.

5. 

Schliesslich hat das kantonale Gericht die auf der Grundlage einer
medizinischen Beurteilung der Gutachter des Instituts D.________ zugesprochene
Integritätsentschädigung von 10% auf 15% erhöht, ohne sich seinerseits auf eine
medizinische Fachmeinung abstützen zu können. Im Rahmen des anzuordnenden
Gerichtsgutachtens wird daher auch die Frage nach der Höhe des
Integritätsschadens zu prüfen sein.

6. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache an
den Versicherungsträger oder an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter
Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Auferlegung der
Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen der
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S.
235; SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47, 8C_62/2018 E. 6 mit Hinweisen). Dementsprechend
hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2018 wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer