Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.304/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_304/2019     

 

Urteil vom 14. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Heller,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Pfaffnau, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 20,
6264 Pfaffnau,

Beschwerdegegnerin,

Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons

Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. März 2019 (7H
19 39/7U 19 7).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Mai 2019 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern vom 28. März 2019,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in dem Sinne obsiegt
hat, als der Nichteintretensentscheid des kantonalen Gesundheits- und
Sozialdepartements vom 14. Januar 2019 auf die gegen den Einspracheentscheid
des Gemeinderats Pfaffnau vom 9. Oktober 2018 erhobene Beschwerde aufgehoben
und die Sache an das Departement zurückgewiesen wurde, damit dieses weitere
Abklärungen tätige und hernach in der Sache entscheide,

dass damit ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den Voraussetzungen
nach Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig anfechtbar ist,

dass dies auch für die dabei ausgesprochene Kostenfolge gilt (BGE 139 V 604 E.
3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2   S. 647 f.),

dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich allein die Kostenziffer 4 des
vorinstanzlichen Entscheids kritisiert, worin ihr keine Parteientschädigung,
statt dessen der ihr beigegebenen unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine
pauschale Entschädigung von Fr. 1500.- zugesprochen wurde, dies jedoch unter
dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss § 204 Abs. 3 VRG/LU,

dass dieser Kostenentscheid zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (Näheres
dazu: a.a.O. sowie Urteil 8C_378/2016 vom 2. September 2016 E. 2.1, in: SVR
2017 UV Nr. 2 S. 6),

dass eine Gutheissung der Beschwerde ebenso wenig sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde,

dass sich dergestalt die Beschwerde zum gegenwärtigen Zeitpunkt als
offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos erweist,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und zur Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG führt,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gesundheits- und Sozialdepartement des
Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 14. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel