Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.296/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_296/2019

Urteil vom 9. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001
St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat André M. Brunner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 (725 18 252 / 03).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geb. 1966, ist bei der B.________ AG tätig und über die
Arbeitgeberin bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
(Helvetia) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am
31. Juli 2002 erlitt er beim Fussballspielen einen Meniskusriss im rechten
Knie. Die damals für die Unfallversicherung zuständige Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Gemäss Unfallmeldung vom 18. Juli 2017 verdrehte sich A.________ anlässlich
eines Badmintonspiels am 26. März 2017 das rechte Knie. Im MRI vom 14. Juli
2017 wurde ein Meniskusriss im rechten Knie festgestellt. In der Folge wurde am
24. Juli 2017 eine arthroskopische Teilmeniskektomie vorgenommen. Die nun
zuständige Helvetia lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 12.
September 2017 ab. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018
fest.

B. 

A.________ liess gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erheben. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft lud die Zürich zum Verfahren bei, die auf eine
Stellungnahme verzichtete. In der Folge hiess das Kantonsgericht die Beschwerde
mit Entscheid vom 10. Januar 2019 gut, hob den Einspracheentscheid vom 19. Juni
2018 auf und stellte fest, dass die Helvetia für die Folgen des Ereignisses vom
26. März 2017 leistungspflichtig sei.

C. 

Die Helvetia führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, einschliesslich der
Eintretensfrage, an die Vorinstanz; eventualiter seien der Entscheid des
Kantonsgerichts vom 10. Januar 2019 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom
19. Juni 2018 zu bestätigen.

A.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichteten auf eine
Vernehmlassung. Das Kantonsgericht schloss auf Beschwerdeabweisung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2
BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Betrifft der angefochtene Entscheid
sowohl eine Geldleistung (Taggeld) als auch eine Sachleistung (Heilungskosten),
prüft das Bundesgericht den Sachverhalt frei, soweit er für beide
Rechtsverhältnisse erheblich ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse
auf die eigenen Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition gilt in solchen
Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen
(Urteile 8C_160/2016 vom 2. März 2017 E. 2; 8C_584/2009 vom 2. Juli 2010 E. 4,
in: SVR 2011 UV Nr. 1 S. 1).

Angesichts des Ausnahmecharakters des Art. 105 Abs. 3 (sowie des Art. 97 Abs.
2) BGG und der bislang erfolgten restriktiven Interpretation (vgl. BGE 135 V
412 E. 1.2.2 S. 414) gilt die eingeschränkte Kognition ebenfalls, soweit es zu
prüfen gilt, ob die Vorinstanz die Prozessvoraussetzungen zu Recht bejaht hat
(vgl. zum Ganzen BGE 140 V 136 E. 1.2.2 S. 138; Urteile 8C_62/2019 vom 9.
August 2019 E. 3.2; 8C_872/2017 vom 3. September 2018 E. 2.1, nicht publ. in:
BGE 144 V 313).

2. 

2.1. Das Bundesgericht prüft für das vor- und das letztinstanzliche Verfahren
von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 67 E.
2.1 S. 69). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn das kantonale
Versicherungsgericht in der Sache entschieden hat, obschon es an einer
Eintretensvoraussetzung fehlte (BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; 136 V 7 E. 2 Ingress
S. 9; Urteil 8C_515/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1).

2.2. Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines
Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich
nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff
des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist gleich auszulegen wie derjenige nach
Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7 E.
2.1 S. 9 mit Hinweisen).

Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung,
sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein.
Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt;
fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht
einzutreten. Nach der Rechtsprechung ist ausnahmsweise auf das Erfordernis des
aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen
Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können,
eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die
Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse
liegt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f. mit Hinweisen).

2.3. 

2.3.1. Unter dem Titel der Eintretensvoraussetzungen prüfte und bejahte die
Vorinstanz ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die Einhaltung der
Fristen und der Formvorschriften. Im Weiteren prüfte sie die Beschwerde in
materieller Hinsicht, erachtete die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin als
gegeben und verneinte insbesondere das Vorliegen eines Rückfalls zum Ereignis
aus dem Jahr 2002 im Sinn von Art. 11 UVV.

2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem kantonalen Gericht sei im
Zeitpunkt der Urteilsberatung bekannt gewesen, dass die Zürich ihre
Leistungspflicht im Rahmen eines Rückfalls anerkannt habe und Leistungen aus
UVG (ebenso wie aus dem Zusatzvertrag nach VVG) für den Gesundheitsschaden am
rechten Knie erbringe. Dies sei ihm vor der Urteilsberatung zur Kenntnis
gebracht worden. Bei Erlass des Einspracheentscheids habe sie selbst diese
Tatsache noch nicht gekannt. Das kantonale Gericht habe dies zwar zur Kenntnis
genommen, im Urteil jedoch nicht erwähnt. Daher sei von einem unrichtig
festgestellten Sachverhalt auszugehen. Zudem habe die Vorinstanz die
Eintretensvoraussetzungen fälschlicherweise bejaht, da der Beschwerdegegner
unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
Einspracheentscheids (mehr) gehabt habe (Art. 59 ATSG). Mithin sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese die Eintretensvoraussetzungen fundiert prüfe und
Nichteintreten beschliesse.

2.4. 

2.4.1. Eine Mitarbeiterin der Zürich teilte der zuständigen Sachbearbeiterin
der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 telefonisch mit, dass die Zürich im
hier strittigen Fall Leistungen erbringe. Die diesbezügliche Telefonnotiz vom
8. Januar 2019 wurde der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Januar 2019 (vorab per
E-Mail) zugestellt und ging am 10. Januar 2019 und damit am Tag der
Urteilsberatung bei dieser ein.

2.4.2. In der Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 bestritt das kantonale Gericht
die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht, dass es vor Urteilsfällung von
diesem Umstand Kenntnis hatte. Es legte dar, aus der Telefonnotiz vom 8. Januar
2019 gehe lediglich hervor, dass eine Mitarbeiterin der Zürich in Aussicht
gestellt habe, dass sie "Leistungen erbringen würden". Eine Anerkennung der
Leistungspflicht habe damit im Zeitpunkt des Urteils offensichtlich nicht
vorgelegen. Zudem sei die Telefonnotiz von einer Mitarbeiterin der
Beschwerdeführerin verfasst worden und könne schon aus diesem Grund nicht als
Anerkennung der Beigeladenen gelten.

2.4.3. Mangels Bestreitung der Vorinstanz und aufgrund des Umstands, dass das
Schreiben vom 9. Januar 2019 vorab per E-Mail zugesandt wurde, ist davon
auszugehen, dass die Vorinstanz vor der Urteilsberatung Kenntnis von diesem
Schreiben hatte. Daher wäre sie aufgrund der ihr obliegenden
Untersuchungspflicht gehalten gewesen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
nachzugehen und abzuklären, wie es sich damit verhält, weil es sich dabei um
eine für die Eintretensfrage entscheidende Tatsache handelt (Art. 61 lit. ATSG;
vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 97 zu Art. 61 ATSG). Daran
ändert auch nichts, dass die beigeladene Zürich zu einem früheren Zeitpunkt
(gemäss Schreiben vom 6. November 2018) auf eine Stellungnahme verzichtet
hatte. Der angefochtene Entscheid beruht somit auf einer unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung und ist aufzuheben, ohne dass die materiellen Rügen
der Beschwerdeführerin weiter zu prüfen sind.

3. 

3.1. Erweist sich die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig, weist das
Bundesgericht die Sache regelmässig zu neuer oder weiterer
Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Es
kann aber auch den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt selbst - von Amtes
wegen oder auf entsprechendes Begehren - berichtigen oder ergänzen (Art. 105
Abs. 2 BGG). Dabei kann es den Sachverhalt namentlich gestützt auf Beweismittel
der Parteien, die im Rahmen des Schriftenwechsels angeboten wurden, korrigieren
(Botschaft des Bundesrates zum BGG, BBl 2001 S. 4344 zu Art. 99 E-BGG). Der
Gesetzgeber ging davon aus, dass eine systematische Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz auch in Fällen, in denen der Sachverhalt ohne Weiteres
korrigiert werden könnte, unverhältnismässig wäre; das Interesse der Parteien
an rascher und endgültiger Erledigung der Streitsache gehe hier der
Souveränität der Vorinstanz bezüglich des Sachverhalts vor (Botschaft, a.a.O.;
vgl. Urteil 1C_398/2010 vom 5. April 2011 E. 5, zusammengefasst in: BGE 137 II
266 E. 5 S. 278; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
3. Aufl., 2018, N 62 zu Art. 105 BGG).

3.2. Der Beschwerdegegner reichte dem Bundesgericht zusammen mit der Erklärung,
auf Anträge zu verzichten, ein Schreiben der Zürich vom 20. September 2018 ein.
Darin teilte diese mit, dass sie die Leistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung erbringen werde. Weshalb er diese Bestätigung nicht bereits
im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegt hatte, begründete er nicht. Bei diesem
Dokument handelt es sich somit grundsätzlich um ein unechtes Novum (vgl. Art.
99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; Urteil 9C_960/2012 vom 12. Juli
2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 V 407). Allerdings wurde es sowohl der
Beschwerdeführerin als auch der Vorinstanz zugestellt, und die
Beschwerdeführerin nahm dazu Stellung. Auch will der Beschwerdegegner damit
keinen Standpunkt verfechten, der demjenigen der Beschwerdeführerin zuwider
läuft. Schliesslich würde die Rückweisung an die Vorinstanz zur entsprechenden
Ergänzung des Sachverhalts einen prozessualen Leerlauf darstellen und das
Verfahren unnötig verlängern. Aus diesen Gründen ist von einer blossen
Aufhebung und Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht abzusehen.
Vielmehr ist der Sachverhalt vom Bundesgericht selbst dahingehend zu ergänzen,
dass die Zürich ihre Leistungspflicht für den am 14. Juli 2017 festgestellten
Meniskusriss bereits mit Schreiben vom 20. September 2018 anerkannt und
mitgeteilt hatte. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 19. Juni 2018 mehr hatte und die Vorinstanz zu Unrecht
auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen,
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 19.
Juni 2018 zu bestätigen.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Beschwerdegegner
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 10. Januar 2019 wird
aufgehoben und der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische
Versicherungsgesellschaft AG vom 19. Juni 2018 bestätigt.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Gesundheit und der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart