Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.292/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_292/2019

Urteil vom 27. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 11. März 2019 (I 2018 108).

Sachverhalt:

A. 

Die 1971 geborene A.________ meldete sich am 20. Februar 2014 unter Hinweis auf
"Verdacht chronic fatigue Syndrom, cervicocephales Schmerzsyndrom und
Myasthenia gravis" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle Schwyz holte ein neurologisches Gutachten der Klinik für Neurologie
des Spitals B.________ vom 7. September 2016 und ein augenärztliches Gutachten
der Augenklinik des Spitals B.________ vom 4. Mai 2017 ein. Auf Anraten des
konsultierten RAD-Arztes liess sie A.________ sodann polydisziplinär
begutachten, wobei der Auftrag der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim)
des Universitätsspitals Basel zugeteilt wurde. Nachdem es mit dieser
Gutachterstelle zu Differenzen hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterlagen
der IV-Abteilung BVM (Bekämpfung Versicherungsmissbrauch) gekommen war, teilte
die IV-Stelle der asim mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 mit, ein Gutachten
ohne Berücksichtigung der BVM-Akten sei für sie unverwertbar, weshalb eine
andere Gutachterstelle beauftragt werde. Der neue interdisziplinäre
Begutachtungsauftrag wurde der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ZVMB GmbH
Bern zugeteilt. Darüber informierte die IV-Stelle den (damaligen)
Rechtsvertreter von A.________ unter Bekanntgabe der Namen der Gutachter sowie
mit Begründung der Beauftragung einer anderen Gutachterstelle. In der Folge
gingen bei der IV-Stelle das Gutachten der asim vom 1. Juni 2018 sowie das
Gutachten der MEDAS vom 5. Juni 2018 ein. Nachdem der Rechtsvertreter der
Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Einsicht in die IV-Akten
mitsamt den BVM-Unterlagen nahm und sich in zwei Eingaben äusserte, verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 10 % den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B. 

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 11. März 2019 ab und hielt fest, dass die IV-Stelle auf das
MEDAS-Gutachten vom 5. Juni 2018 (statt auf das asim-Gutachten vom 1. Juni
2018) abstellen durfte.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein
Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann
offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche
Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt,
selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch
in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht
auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde
aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert
aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53).

1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und
der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das
Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft,
sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht daher nur beschränkt überprüfbar
(E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen sind
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom
16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr.
11 S. 47).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2018
bestätigte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG), Voraussetzung des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie
Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), zum Beweiswert
und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E.
2.2.2 S. 126 f.; 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351
E. 3 S. 352 mit Hinweisen) sowie zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender
und Arztpersonen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
195). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In Würdigung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Sachbearbeiterin/Allrounderin in einem Möbelgeschäft aus ophthamologischer
und neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
aufweise und mit prismatischer Raumbrille oder Abdecken des nicht führenden
Auges zu 90 % (ganztags mit Erholungspausen), in einer leidensadaptierten
Tätigkeit indes zu 100 % arbeitsfähig sei. Es stützte sich dabei insbesondere
auf das als beweiskräftig bezeichnete polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern
vom 5. Juni 2018 und legte dar, dass das Gutachten der asim vom 1. Juni 2018
auf unvollständiger Aktenbasis beruhe und keine hinreichende Auseinandersetzung
mit festgestellten Inkonsistenzen enthalte, weshalb es nicht verwertbar sei.
Die Vorinstanz wies im Weiteren darauf hin, dass die Verfahrensleitung im
Abklärungsverfahren der IV-Stelle obliege und diese namentlich auch bezüglich
der BVM-Zusatzabklärungen korrekt vorgegangen sei; insbesondere sei der
Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden. Das kantonale Gericht bestätigte
daher die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober
2018.

3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen
Ergebnis zu führen.

3.2.1. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage pflichtgemäss
gewürdigt. Wie es dargelegt hat, erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der
MEDAS vom 5. Juni 2018 die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen; es
beruht auf eigenen Untersuchungen, eingehender Anamneseerhebung und setzt sich
insbesondere auch mit den anderen medizinischen Gutachten und Berichten - mit
Ausnahme des Gutachtens der asim vom 1. Juni 2018 - auseinander. Die durch das
kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den
medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen
Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Im Rahmen der
eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren aufliegenden
ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch
begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu
korrigieren.

3.2.2. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist
rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; vgl.
auch Urteil 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2). Solche vermag die
Versicherte nicht darzutun. Soweit sie insbesondere die Berücksichtigung der
BVM-Zusatzabklärungen durch die MEDAS rügt, hat die Vorinstanz aufgezeigt, dass
die Gutachter Inkonsistenzen auch selber anlässlich der Untersuchung
festgestellt und gewürdigt haben, so beispielsweise bezüglich der geltend
gemachten Sehstörungen und des Verhaltens anlässlich der Untersuchung,
bezüglich der in der Medikamentenspiegelkontrolle nicht nachweisbaren, von der
Versicherten indes behaupteten Einnahme von Mestinom oder aber bezüglich der
Diskrepanz zwischen "maximal zehn Minuten mit dem Hund spazieren gehen können"
und der gemachten Maledivenreise.

3.2.3. Die Berücksichtigung der BVM-Abklärungen ist sodann rechtmässig erfolgt.
Zunächst ist diesbezüglich klarzustellen, dass entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin keine Observation durchgeführt worden ist, sondern die
Abteilung BVM der IV-Stelle Anfragen insbesondere bei einer Privatversicherung
sowie beim Steueramt tätigte, Fotos aus dem Facebook-Profil der
Beschwerdeführerin zusammentrug und vorhandene Daten auswertete.
Dementsprechend kommen die rechtlichen Regelungen der Observation nicht zur
Anwendung. Soweit für die getätigten Anfragen nicht Art. 32 Abs. 1 ATSG als
Rechtsgrundlage dienen kann, ist mit der Vorinstanz die mit der Unterzeichnung
der IV-Anmeldung erteilte Ermächtigung, u.a. bei Versicherungen und Amtsstellen
Auskünfte einzuholen, welche der Abklärung des Leistungsanspruchs dienen, als
genügende Grundlage zu qualifizieren. Die Auswertung von öffentlich
zugänglichen Einträgen in Facebook kann sodann praxisgemäss nicht als
Verletzung der Privatsphäre qualifiziert werden (Urteil 8C_909/2017 vom 26.
Juni 2018 E. 6.2 mit Hinweis) und kann mithin beigezogen werden. Schliesslich
ist auch in der Auswertung der gesammelten Daten keine rechtswidrige
Sachverhaltsabklärung zu sehen, weshalb die vorinstanzliche Würdigung zur
Verwertbarkeit der BVM-Zusatzabklärungen nicht zu beanstanden ist. Die
Ergebnisse dieser Abklärungen sind mithin bei der polydisziplinären
Begutachtung durch die MEDAS zu Recht berücksichtigt worden. Soweit die
Experten der asim ihr Gutachten in Unkenntnis der Abklärungsergebnisse
verfassten, ergingen ihre Schlussfolgerungen nicht unter Berücksichtigung aller
massgebenden Umstände (vgl. Urteil 8C_349/2015 vom 2. November 2015 E. 4.2 mit
Hinweis), weshalb das Gutachten vom 1. Juni 2018 mit der Vorinstanz als
unvollständig und nicht verwertbar zu qualifizieren ist. Entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin hat denn auch das BSV die asim mit Schreiben
vom 12. Oktober 2015, auf welches die IV-Stelle im Schreiben vom 27. Oktober
2017 hinwies, darauf aufmerksam gemacht, dass für eine Begutachtung
grundsätzlich sämtliche Akten, somit auch die BVM-Akten, zu berücksichtigen
seien.

3.2.4. Mit dem kantonalen Gericht zu betonen ist abschliessend, dass die
Verfahrensleitung im IV-Abklärungsverfahren gemäss Art. 43 ATSG i.V. mit Art.
53 ff. IVG der IV-Stelle obliegt. Insofern entscheidet sie im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen auch über den Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen
Gehörs (Art. 42 ATSG i.V. mit Art. 57a Abs. 1 IVG). Vorliegend hat die
IV-Stelle den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2017 über die
Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung informiert, ihm die
Fragestellung eröffnet und die Möglichkeit zur Einreichung von Zusatzfragen
eingeräumt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). Im Nachgang wurden der
Versicherten sowie ihrem Rechtsvertreter am 26. September und 4. Oktober 2017
die beauftragte Gutachterstelle asim und die mitwirkenden Gutachter mitgeteilt.
Ebenfalls informiert wurde der Rechtsvertreter sodann am 23. Januar 2018 über
den Wechsel der Gutachterstelle an die MEDAS, dies unter Nachreichung einer
kurzen Begründung am 20. Februar 2018. Umfassende Akteneinsicht, namentlich
auch in die BVM-Zusatzabklärungen, wurde der Beschwerdeführerin schliesslich im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt. Ihr Rechtsvertreter nahm mit Einwand
vom 11. September 2018 sowie Ergänzung vom 27. September 2018 Stellung. Mit dem
kantonalen Gericht ist in diesem Vorgehen keine Rechtsverletzung, namentlich
auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auszumachen. Denn
grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit
überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (BGE 132 V 387
E. 6.2 S. 391 mit Hinweisen). Insbesondere ist zudem der Anspruch auf
rechtliches Gehör gewahrt, wenn vor Erlass eines in die Rechtsstellung der
versicherten Person eingreifenden Entscheids Akteneinsicht gewährt wurde (BGE
143 V 71 E. 4.1 S. 72, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f., 124 V 375 E. 3b).

3.3. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen in der Beschwerde den
angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen, weshalb
es dabei sein Bewenden hat.

4. 

Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch