Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.291/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_291/2019

Urteil vom 12. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 8. März 2019 (IV.2017/01076).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geboren 1958, verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre. Seit
2010 war sie stundenweise als Zeitungsverträgerin und seit 2014 zusätzlich als
Gehilfin in einem Pferdestall teilweise erwerbstätig. Seit 2013 erzielte sie
kein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen mehr. Am 17. November 2015
meldete sie sich wegen kognitiver Funktionseinschränkungen infolge einer
anlagebedingten oder frühkindlich erworbenen Hirnschädigung bei der IV-Stelle
des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen
Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch bei einem
ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % (Verfügung vom 4. September 2017).

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. März 2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und
der Verfügung vom 4. September 2017 eine Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht
schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden,
sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt
somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn
diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die
Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise
übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (Urteil 8C_89/2019 vom
19. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Solche Mängel sind in der Beschwerde
aufgrund des strengen Rügeprinzips (E. 4.1 hiervor) klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen
oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit
Hinweisen).

2. 

Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung
der IV-Stelle vom 4. September 2017 bestätigte, wonach die Versicherte keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3. 

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Hinweise
zur Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 418) sowie zu
den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht stellte auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21.
Oktober 2016 (Versanddatum) der Medexperts AG in St. Gallen (nachfolgend:
Medexperts-Gutachten) ab. Trotz der organischen Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung (ICD-10: F07.9) und der mittleren kognitiven
Funktionseinschränkung sei die Versicherte demnach in der angestammten und in
angepassten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig. Durch die zeitnah ergangenen
Akten aus der Kindheit lasse sich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin
invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von Art.
26 Abs. 1 IVV erworben habe. Umso weniger rechtfertige sich ein solcher Schluss
mit Blick auf den Erwerb des Führerscheines, das zuverlässige, pünktliche und
verantwortungsvolle Verhalten bei der aktuell gleichzeitigen Ausübung von zwei
unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten sowie die selbstständige und geordnete
Haushaltsführung und Gartenpflege. Mangels Frühinvalidität sei daher die
genannte Bestimmung nicht anwendbar. Weiter erkannte die Vorinstanz gestützt
auf die Angaben der Versicherten anlässlich der Haushaltsabklärung vom 29.
November 2016, ohne Gesundheitsschaden würde sie heute zu 50 % erwerbstätig und
zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein. Basierend auf den Einträgen im
Individuellen Konto (IK) stellte das kantonale Gericht fest, in den Jahren 1997
bis 2000 habe die Beschwerdeführerin durch Verwertung eines vollen
Erwerbspensums bei zwei Arbeitgebern insgesamt ein durchschnittliches
Jahreserwerbseinkommen von Fr. 46'500.- bzw. Fr. 3'875.- pro Monat erzielt.
Dieser Lohn entspreche auf Grund der vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ungefähr dem für das Jahr 2000
statistisch ermittelten Hilfsarbeiterinnenlohn von Fr. 3'658.- pro Monat (LSE
2000, Tabelle TA1, Zeile "TOTAL", Anforderungsniveau 4). Diese Arbeitsstellen
habe die Versicherte nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Das gemäss
IK-Auszug seit 2001 erzielte Einkommen von jährlich etwa Fr. 25'000.-
entspreche dem freiwillig auf 50 % reduzierten Erwerbspensum. Dass diese
Reduktion aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, sei nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Basierend auf dieser Sachverhaltsfeststellung sei letztlich irrelevant, ob von
einem Erwerbspensum von 50 % und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt
von 50 % - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der
Haushaltsabklärung - oder gar von einem 100%-igen Erwerbspensum ausgegangen
werde. Im letztgenannten Fall resultiere bei einem Prozentvergleich ein
Invaliditätsgrad von 30 %. Bei einem Teilerwerbspensum von (mindestens) 50 %
müsste im Aufgabenbereich Haushalt eine sehr hohe Arbeitsunfähigkeit bestehen,
um gesamthaft einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad zu erreichen, worauf
der Haushaltsabklärungsbericht jedoch nicht schliessen lasse. Im Ergebnis habe
die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch verneint.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe Bundesrecht
verletzt, indem es eine Frühinvalidität verneint habe. Sie leide an einer
frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung. Auf Grund der Bedürfnislage
hätte sie als Gesunde ein Erwerbspensum von mindestens 80 % verrichtet. Seit
dem Tod ihres Lebenspartners im Jahre 2010 stosse sie immer mehr an ihre
Grenzen. Zudem sei sie auf die Unterstützung ihrer Schwester angewiesen. Vom
verstorbenen Lebenspartner habe sie nebst der nunmehr von ihr allein bewohnten
Eigentumswohnung nach Abzug der Erbschaftssteuern auch noch Bargeld im Umfang
von Fr. 72'000.- geerbt. Bis Oktober 2017 habe sie dieses Vermögen im Umfang
von Fr. 48'000.- verbraucht. Invaliditätsbedingt vermöge sie jährlich noch ein
Einkommen von Fr. 18'000.- zu erzielen. Im Vergleich zu dem bei Frühinvaliden
nach Art. 26 Abs. 1 IVV in Verbindung mit dem IV-Rundschreiben Nr. 329 des BSV
vom 18. Dezember 2014 auf Fr. 82'500.- festgesetzten Valideneinkommen
resultiere ein Invaliditätsgrad von 78 %, weshalb sie ab 1. Mai 2017 Anspruch
auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe.

5. 

5.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 erster
Satz IVG). Gestützt auf den zweiten Satz von Art. 28a Abs. 1 IVG hat der
Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das für die Invaliditätsbemessung
massgebende Erwerbseinkommen erlassen. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei
Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide
erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter
abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss LSE.
Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung schreibt vor, dass bei Versicherten, die
wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen
konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem
durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den
die Ausbildung aufgenommen wurde.

5.2. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind
Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden
leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten.
Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine
Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die
zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid
waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie
nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen
fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer
oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse
verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil 9C_233/
2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).

6. 

6.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die
unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 144 I 21 E. 2.1
S. 23 f. mit Hinweisen).

6.2. Wie das Bundesgericht nach dem EGMR-Urteil in Sachen Di Trizio gegen
Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 (rechtskräftig geworden am 4. Juli 2016)
bereits entschieden hat, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen es um
eine erstmalige Rentenzusprache an eine Person geht, die schon vor der
Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachging, die Invalidität nach dem
bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (Urteil 9C_233/
2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die neu in Art.
27bis IVV eingefügten Abs. 2 bis 4 sind erst per 1. Januar 2018 in Kraft
getreten und folglich mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (vom 4. September 2017) hier nicht anwendbar (vgl. BGE 138 V 475 E.
3.1 i.f. S. 478).

7. 

7.1. Gemäss unbestritten beweiskräftigem Medexperts-Gutachten ist die
Versicherte in der angestammten und jeder geeigneten Tätigkeit bezogen auf ein
100%-Pensum trotz kognitiver Einschränkungen zu 70 % arbeitsfähig. Entgegen der
Beschwerdeführerin stellte das kantonale Gericht gestützt auf das
Medexperts-Gutachten bundesrechtskonform fest, die Gutachter hätten die
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht
ausgeschlossen, sondern vielmehr ausdrücklich insbesondere mit Blick auf die
angestammten Tätigkeiten bejaht. Laut medizinischer Einschätzung ist die
Versicherte lediglich auf eine leicht zu erlernende, einfache und
schablonenartige, repetitiv auszuübende Tätigkeit ohne eigene
Entscheidungsbefugnis angewiesen. Zwar trifft zu, dass die IV-Stelle mit
Verfügung vom 4. September 2017 davon ausging, die 70%-ige Arbeitsfähigkeit sei
nur noch im geschützten Rahmen verwertbar. Dass der ausgeglichene freie
Arbeitsmarkt (vgl. E. 5.1 hievor) keine solchen Tätigkeiten anbietet, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.

7.2. Nach vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung war die Beschwerdeführerin
schon früher in einem Vollpensum erwerbstätig. Mindestens in den Jahren
1997-2000 vermochte sie laut IK-Auszug ein AHV-beitragspflichtiges
Erwerbseinkommen zu erzielen, welches ungefähr dem damaligen statistischen
Durchschnittsjahreslohn von Hilfsarbeiterinnen gemäss LSE entsprach. Dass es
sich dabei um einen "beschützten Arbeitsplatz" gehandelt habe, ist nicht
ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet (vgl.
dazu E. 1.2 hievor) geltend. Gleiches gilt für die Bestreitung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach sie sich ab 2001 aus freien
Stücken - jedenfalls nicht aus gesundheitlichen Gründen - mit einer 50%-igen
Erwerbstätigkeit begnügt habe. Verwaltung und Vorinstanz gingen insbesondere
unter Mitberücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der
Haushaltsabklärung von einer hypothetisch im Gesundheitsfall freiwillig
ausgeübten 50%-igen Erwerbstätigkeit und einer 50%-igen Beschäftigung im
Aufgabenbereich Haushalt aus. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich
jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Die vorinstanzliche
Bestätigung dieses Erwerbsstatus ist umso plausibler, als es offensichtlich dem
frei gewählten Lebensplan der Versicherten entspricht, zu Lasten der gemachten
Erbschaft auf die Verwertung eines höheren Erwerbspensums zu verzichten.

7.3. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, im Aufgabenbereich
Haushalt - trotz ihrer kognitiven Beeinträchtigungen - nicht in relevantem
Ausmass eingeschränkt zu sein. Folglich bleibt es dabei, dass in diesem Bereich
gemäss Haushaltsabklärungsbericht von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen
ist.

7.4. Damit im Rahmen der hier anwendbaren gemischten Methode im Sinne von
Erwägung Ziffer 6.1 hievor ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % resultieren könnte, müsste bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit mit Blick auf das
Erwerbspensum von 50 % die gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse mindestens 80 %
betragen.

7.4.1. Das kantonale Gericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht von
einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (E. 5 hievor) auszugehen
sei, welche - gegebenenfalls - die Berücksichtigung eines Valideneinkommens von
Fr. 82'500.- (vgl. dazu hievor E. 4.2 i.f.) hätte rechtfertigen können. Es
anerkannte jedoch, dass basierend auf dem Medexperts-Gutachten spätestens seit
dem Tod des Lebenspartners im Jahre 2010 von der anhaltenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % bezogen auf eine
geeignete Vollzeittätigkeit auszugehen sei (vgl. E. 7.1 hievor). Soweit die
Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, wegen ihrer Frühinvalidität nicht in der
Lage gewesen zu sein, hinreichende berufliche Kenntnisse zu erwerben (Art. 26
Abs. 1 IVV), legt sie nicht in der geforderten Weise (vgl. E. 1.2 hievor) dar,
inwiefern die gegenteilige Beweiswürdigung der Vorinstanz das Willkürverbot
oder sonstwie Bundesrecht verletze. Entgegen ihrem Vorbringen ist nicht zu
beanstanden, dass das kantonale Gericht nach eingehender Würdigung der
verfügbaren Angaben zum Lebenslauf in erwerblicher Hinsicht nicht als
überwiegend wahrscheinlich erachtete, die Beschwerdeführerin habe wegen der
Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können.

7.4.2. Hat die Vorinstanz bundesrechtskonform darauf geschlossen, dass die
Versicherte im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im
Aufgabenbereich Haushalt beschäftigt gewesen wäre (E. 7.2 hievor), resultiert
auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vergleichseinkommen kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens
40 %. Denn aus dem Vergleich des Referenzeinkommens von Fr. 82'500.- (bei 100 %
Pensum; vgl. E. 7.4.1 hievor) und dem behaupteten Invalideneinkommen von Fr.
18'000.- würde - bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 41'250.- (= Fr.
82'500.- x 50 %) aus dem im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten
Erwerbspensum von 50 % - nur eine prozentuale Erwerbseinbusse von (gerundet) 56
% (= [Fr. 41'250.- - Fr. 18'000.-] : 412.5) resultieren. Gewichtet anhand des
Beschäftigungsgrades entspricht diese Einschränkung im Erwerbsbereich einem
Invaliditätsgrad von (gerundet) 28 % (= 56 % x 50 %). Da die Versicherte im
Aufgabenbereich Haushalt nicht zusätzlich invaliditätsbedingt eingeschränkt ist
(E. 7.3 hievor), bleibt es im Rahmen der gesamthaften Berechnung des
Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode bei der Erwerbseinbusse von 28
%. Demnach fehlt es offensichtlich an einem anspruchsbegründenden
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG).

7.5. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid
vorbringt, ist unbegründet. Demnach ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die einen Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom
4. September 2017 schützte.

8. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli