Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.280/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_280/2019

Urteil vom 5. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Wohnsitz; Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 13. März 2019 (AL.2018.00309).

Sachverhalt:

A. 

Die 1976 geborene A.________ ist deutsche Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise
in die Schweiz war sie vom 1. März 2010 bis 30. November 2015 als Senior
Systems Expert bei der B.________ AG angestellt. Am 28. September 2015 meldete
sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur
Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons St.
Gallen Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2015. Nach Eröffnung der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 22. Januar 2016 infolge Ferienbezugs
wurde ihr vom 17. Mai bis 16. August 2016 der Leistungsexport nach Deutschland
bewilligt. Nach Rückmeldung vom Leistungsexport beim RAV erfolgte ein
Kassenwechsel und die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab September 2016
durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend Kasse). Im Oktober
2017 wurde die Versicherte ausgesteuert und sie meldete sich am 20. Oktober
2017 von der Arbeitslosenversicherung ab. Mit Verfügung vom 23. März 2018
verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August
2017, da die Versicherte ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland und keine
Absicht dauernden Verbleibs in der Schweiz gehabt habe. Ihre Einsprache wies
sie mit Entscheid vom 12. September 2018 ab.

B. 

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. März 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr ab 1. August
2017 weiterhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung auszurichten. Eventuell
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die angebotenen
Beweismittel abnehme und hernach über ihren Anspruch neu entscheide.

Die Kasse schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in einem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG). Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen
vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden (nicht publ. E.
1 des Urteils BGE 141 V 585).

1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst u.a. das
Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Ein
Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das
Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die
abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen
(nicht. publ. E. 3.3.2 des Urteils BGE 144 II 345; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236;
134 I 140 E. 5.3 S. 148).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
in Bestätigung des Einspracheentscheides der Kasse vom 12. September 2018 den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2017
verneinte.

Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass bei arbeitslosen Personen die
Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaats vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit zur Anwendung kommen (BGE 133 V 137 E. 6.2 S. 144; SVR 2007
ALV Nr. 25 S. 78, C 25/06 E. 3.1). Da die Beschwerdeführerin zuletzt bei der
B.________ AG in der Schweiz angestellt war, kommt für die Leistungsprüfung
schweizerisches Recht zur Anwendung.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über die
Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c
AVIG und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
138 V 218 E. 6 S. 221) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass unter dem
Begriff des Wohnens der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts verstanden wird.
Dieser befindet sich dort, wo eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung
hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen
abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den
äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins
Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der
Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere
Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 533 E.
4.2 S. 538 mit Hinweisen; ARV 2016 S. 227, 8C_60/2016 E. 2.4.2).

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1
lit. c AVIG genügt somit ein tatsächlicher oder "gewöhnlicher" Aufenthalt in
der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit
aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen zu haben. Entscheidend dafür sind objektive Kriterien,
während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE
138 V 533 E. 4.2 S. 538; ARV 2016 S. 227 E. 2.4.3). Keinesfalls genügt es für
die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz
auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften
beschränkt (SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 6.3).

3.2. Vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95, Art. 106 Abs. 1
BGG) ist, welche Kriterien für die Bezeichnung des Ortes des gewöhnlichen
Aufenthalts massgebend sind. Die konkreten Umstände, die demnach zur Begründung
des Wohnorts heranzuziehen sind, betreffen eine Tatfrage; diesbezügliche
Feststellungen der Vorinstanz binden das Bundesgericht grundsätzlich (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; ARV 2016 S. 227 E. 3.2.1).

4. 

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführerin
in den Monaten August bis Oktober 2017 einen tatsächlichen Aufenthalt in der
Schweiz nachgewiesen habe. Sie habe im August und September 2017 an 29 von 61
Tagen Termine und Verabredungen geltend gemacht, woraus der Aufenthalt in der
Schweiz ersichtlich sein solle. Indessen liessen bereits die finanziellen
Verhältnisse daran zweifeln, dass sie sich länger in der Schweiz als im Ausland
aufgehalten habe (in der Schweiz von 29. bis 31. August 2017 sowie am 2. und
25. September 2017 getätigte Bargeldbezüge von rund Fr. 1'250.-, welchen
Bargeldbezüge von Euro 4'500.- gegenüber stünden). Letztlich könne aber offen
bleiben, wie es sich damit verhalte. Denn es bestünden zahlreiche Hinweise
darauf, dass die Versicherte spätestens ab August 2017 nicht mehr die Absicht
gehabt habe, ihren Aufenthalt in der Schweiz weiter aufrechtzuerhalten. Im
Sommer 2017 habe sie sich von ihrem in C.________/CH lebenden Partner getrennt
und sei am 2. August 2017 aus der dortigen Wohnung ausgezogen. Angeblich habe
sie danach ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft in Zürich bezogen, doch sei
diesbezüglich (anders als bei ihrem Untermietverhältnis in C.________/CH) kein
schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden. In der Anmeldung der
Versicherten bei der Stadt Zürich per 15. August 2017 sei für sie lediglich
eine c/o-Adresse in Verbindung mit dem Mieter D.________ aufgeführt worden. Ein
an sie adressiertes Schreiben vom 4. September 2017 habe ihr in Zürich aber
nicht zugestellt werden können. Eine Mietzinszahlung habe sie zudem nicht
nachweisen können, wohingegen sie für die Wohnung in C.________/CH monatlich
eine Miete überwiesen habe. In ihren E-Mails vom 14. und 27. September 2017
habe sie zudem nicht ihre angeblich neue Adresse in Zürich, sondern immer noch
diejenige in C.________/CH aufgeführt. In E.________/DE sei sie demgegenüber
Mieterin einer Wohnung gewesen. Dass sie diese untervermietet hätte, habe sie
nicht nachgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. August 2017
sei an ihre Wohnung in E.________/DE adressiert gewesen. Offiziell sei sie seit
1. März 2016 in E.________/DE abgemeldet, so dass sich die Frage stelle, wo sie
während des Leistungsexports vom 17. Mai bis 16. August 2016 wohnhaft gewesen
sei. Sie habe eine enge Verbindung zu ihren in E.________/DE wohnenden Eltern
und ihrem Bruder angegeben, wohingegen sie in der Schweiz keine näheren
Angehörigen habe. Sie habe über eine deutsche Rufnummer und über eine
schweizerische Prepaid-Mobiltelefonnummer verfügt. Bei ihren
Zwischenverdiensten sei sie fast ausschliesslich für deutsche Unternehmen tätig
gewesen. In ihren Stellenbemühungen im August und September 2017 habe sie sich
praktisch nur auf das Ausland fokussiert. Zwar habe sie in Bern einen
Besprechungstermin bei der Stiftung F.________ gehabt, doch könne auch daraus
nicht auf einen beabsichtigten weiteren Verbleib in der Schweiz geschlossen
werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Schweiz krankenversichert und
ihr Auto im Kanton Zürich registriert gewesen sei, lasse zusammenfassend die
Aktenlage und insbesondere der fehlende Nachweis einer festen Unterkunft in der
Schweiz darauf schliessen, dass sich der Bezug zur Schweiz in der fraglichen
Zeit im Wesentlichen auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der
Kontrollvorschriften beschränkt habe. Aus den geltend gemachten Verabredungen
könne jedenfalls nicht auf ihre Absicht geschlossen werden, ihren Aufenthalt in
der Schweiz über Juli 2017 hinaus aufrechtzuerhalten. Von weiteren Erhebungen -
wie den beantragten Zeugenbefragungen - seien keine zusätzlichen Erkenntnisse
zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden könne. Die Versicherte habe somit
ab 1. August 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr gehabt.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie die von ihr angebotenen
Beweismittel (Urkunden, Fotos, Zeugen) nicht abgenommen habe. Sie habe
willkürlich entschieden, indem sie auf ihren Aufenthaltsort aus Umständen
geschlossen habe, die darüber nichts aussagten. Sie habe sich tatsächlich in
der Schweiz aufgehalten. Eine c/o-Adresse sage über den Aufenthalt entgegen der
Vorinstanz nichts aus. Vielmehr habe die Kasse in einem solchem Fall die
notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Sie habe mit D.________ einen mündlichen
Untermietvertrag abgeschlossen und die Miete von Fr. 600.- bar bezahlt. Deshalb
habe sie am 30. August und 25. September 2017 je Fr. 1'000.- von ihrem
Bankkonto abgehoben. D.________ sei als Zeuge einzuvernehmen. In dieser WG in
Zürich habe sie eine feste Unterkunft gehabt. Dass sie die Signatur beim E-Mail
nicht sofort geändert habe und ihr ein Brief in Zürich nicht habe zugestellt
werden können, gehöre zu den üblichen Schwierigkeiten in den ersten drei
Monaten nach einem Umzug. Aus der in E.________/DE untervermieteten Wohnung
habe sie keine Mieteinnahmen gehabt, weil der Untermieter die Miete direkt dem
Vermieter bezahlt habe. Irrelevant sei, dass sie auf den Arztzeugnissen ihres
deutschen Arztes die Adresse ihrer Mietwohnung in E.________/DE angegeben habe.
Denn das Arztzeugnis habe sie ja gleich selber mitnehmen können oder sich per
E-Mail zustellen lassen. Das Argument der Vorinstanz, sie habe ihre Familie in
Deutschland, verletze das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA. Denn sie sei
Wanderarbeiterin und die Familie befinde sich in der Regel im Herkunftsland.
Vorinstanzlich habe sie vorgetragen, dass sie am 8. August und am 19. September
2017 an einem vom Verein G.________/CH und am 24. September 2017 an einer
weiteren Veranstaltung dieses Vereins teilgenommen habe. Zudem habe sie diverse
andere Freizeitaktivitäten geltend gemacht. Dies habe die Vorinstanz nicht
abgeklärt. Der Umstand, dass sie zwei Mobiltelefone mit Nummern
unterschiedlicher Länder besitze, sage nichts über ihren effektiven Aufenthalt
aus. Hätte die Vorinstanz die Randdaten der Mobiltelefone eruiert, hätte sie
festgestellt, dass sie sich im massgebenden Zeitraum in der Schweiz befunden
hätten. Gegen das Argument, sie habe ausschliesslich für deutsche Unternehmen
Zwischenverdienste erzielt, habe sie vorinstanzlich dargelegt, dass sie für das
Unternehmen H.________ in der Schweiz einen neuen Standort aufgebaut habe. Ihr
Besprechungstermin bei der Stiftung F.________ sei entgegen der Vorinstanz ein
Beleg dafür, dass sie sich tatsächlich in der Schweiz aufgehalten habe. Wenn
die Vorinstanz aufgrund dieses Gesprächs auf eine Wegzugsabsicht der
Versicherten hätte schliessen wollen, hätte sie dies abklären und die
Beteiligten dazu befragen müssen.

5.2.

5.2.1. Gemäss der Bestätigung des Personenmeldeamtes der Stadt Zürich vom 30.
August 2017 war die Beschwerdeführerin am 15. August 2017 von C.________/CH an
die Adresse c/o D.________ in Zürich zugezogen. Eine c/o-Adresse sagt nichts
darüber aus, wo sich eine versicherte Person aufhält. Vielmehr hat die Kasse in
einem solchen Fall die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Es obliegt
allerdings der versicherten Person, ihren tatsächlichen Aufenthalt in der
Schweiz mit allen verfügbaren Mitteln (Stromrechnungen, Mietvertrag usw.)
glaubhaft zu machen/nachzuweisen (vgl. Weisung des SECO gemäss AVIG-Praxis ALE,
Rz. B140 f. vom Oktober 2012). Laut der Versicherten hat sie mit D.________
einen mündlichen Untermietvertrag abgeschlossen und die Miete von Fr. 600.- bar
bezahlt. Unter diesen Umständen und im Lichte der nachfolgenden Ausführungen
(E. 5.2.2) bestand Anlass, den von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich als
Beweis genannten Zeugen D.________ zum geltend gemachten Mietverhältnis
einzuvernehmen.

5.2.2. Soweit die Vorinstanz ausführte, bei ihren Zwischenverdiensten sei die
Versicherte fast ausschliesslich für deutsche Unternehmen tätig gewesen, bezog
sich dies u.a. auf das Unternehmen H.________ aus I.________ in Deutschland.
Hierfür erhielt sie für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2017 Entgelte.
Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Versicherte diese Arbeit für die
Niederlassung Schweiz der H.________ in C.________/CH ausübte. Sie machte
bereits vorinstanzlich geltend, sie habe für diese Firma in der Schweiz einen
neuen Standort aufgebaut. Auch wenn sie im August 2017 nur an zwei Tagen für
die H.________ gearbeitet hatte, stützt dies dennoch ihre Behauptung, dass sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, zumal in diesem Monat kein
anderer Zwischenverdienst für ein ausländisches Unternehmen ausgewiesen ist. Es
drängt sich somit bei der H.________ eine Abklärung darüber auf, was die
dortigen Verantwortlichen über den Aufenthaltsort der Versicherten allenfalls
wussten.

Nicht strittig ist, dass die Versicherte eine Besprechung bei der Stiftung
F.________ in Bern hatte, welche am 28. August 2017 stattfand. Laut dem
Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen bewarb sich die
Beschwerdeführerin am 4. September 2017 um eine Stelle bei dieser Stiftung. Die
Vorinstanz erwog, hieraus könne nicht auf einen beabsichtigten weiteren
Verbleib in der Schweiz geschlossen werden. Sie begründete dies einzig damit,
dass diese Stiftung u.a. im rund 50 km von E.________/DE entfernten J.________
einen Standort habe und am Gespräch zwei in I.________ wohnhafte Personen
teilgenommen hätten. Dieser Argumentation kann nicht ohne Weiteres gefolgt
werden. Diesbezüglich hätte sich eine Abklärung bei der Stiftung F.________ zum
Inhalt des erfolgten Gesprächs aufgedrängt, wie die Versicherte zu Recht
vorbringt.

Zudem hat die Versicherte vorinstanzlich mehrere Zeugen als Beweis für ihre
behaupteten zahlreichen weiteren Aktivitäten in der Schweiz im strittigen
Zeitraum ab 1. August 2017 angeboten. Diese hat die Vorinstanz sofern nötig
ebenfalls einzuvernehmen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann unter
diesen Umständen nicht in antizipierter Beweiswürdigung gesagt werden, von
zusätzlichen Abklärungen seien keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu
erwarten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

5.2.3. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz nicht in antizipierter
Beweiswürdigung von der Abnahme der angebotenen Beweise absehen. Indem sie dies
tat, verletzte sie, wie dies von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt wird,
den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Somit ist die Beschwerde
bereits in diesem Lichte teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben, weshalb auf die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin nicht
weiter einzugehen ist (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Sache ist somit zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Danach hat
es über die Beschwerde neu zu entscheiden.

6. 

Die unterliegende Kasse trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar