Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.275/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_275/2019

Verfügung vom 10. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Deutschland,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Rechtsverzögerung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. April 2019 (UV.2018.00182).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3.
April 2019, mit welchem die Vorinstanz eine Rechtsverzögerungs- resp.
Rechtsverweigerungsbeschwerde des A.________ betreffend Erlass einer
anfechtbaren Verfügung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva) zur Frage der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG abgewiesen hat,

in die Beschwerde des A.________ vom 23. April 2019 (Poststempel), mit welcher
er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Suva
anzuweisen, hinsichtlich seines Verantwortlichkeitsbegehrens eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen,

in die Vernehmlassung der Suva vom 24. Mai 2019 und die damit gleichzeitig
aufgelegte Verfügung vom 1. Mai 2019, mit welcher sie dem Ersuchen des
A.________ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Verantwortlichkeit
nach Art. 78 ATSG nachgekommen ist,

in Erwägung,

dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an
der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) und dieses
Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im
Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (BGE 142 I 135 E.
1.3.1 S. 143; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61, 8C_622/2009 E. 1.1),

dass die Suva mit Verfügung vom 1. Mai 2019 über das
Verantwortlichkeitsbegehren des Beschwerdeführers entschieden hat, wogegen der
Beschwerdeführer bereits Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich erhoben hat,

dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und das
bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit
Art. 72 BZP abzuschreiben ist,

dass sich Weiterungen zum mutmasslichen Prozessausgang erübrigen, da der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat und zudem ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten
fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1. 

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest