Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.252/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_252/2019

Urteil vom 23. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts

Luzern vom 5. März 2019 (5V 18 57).

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.________, geboren 1975, arbeitete seit 1. Juli 2005 mit einem 80%-Pensum
als Hauswart im Gasthof B.________ (Arbeitgeber). Zusätzlich war er seit 2006
als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift auch für die
C.________ GmbH mit Sitz im Kanton D.________ tätig. Am 20. Januar 2009 stürzte
er bei der Arbeit im Garten des Gasthofes von einer Leiter. Die Swica
Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) kam als obligatorischer
Unfallversicherer des Arbeitgebers für die Heilbehandlung auf und richtete ein
Taggeld aus. Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2009 auf.
Per 31. März 2011 schloss die Swica die Heilbehandlung ab und stellte die
Taggeldleistungen ein; gleichzeitig sprach sie dem Versicherten für die
bleibenden Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung auf Grund einer
Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 1. Juni 2011).

Am 9. Juni 2010 meldete sich A.________ wegen seit dem Unfall anhaltender
Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach
umfangreichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die
IV-Stelle Luzern bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % einen
Rentenanspruch (Verfügung vom 15. März 2013). Die hiegegen erhobene Beschwerde
des A.________ hiess das Kantonsgericht Luzern teilweise gut, indem es die
Verfügung vom 15. März 2013 aufhob und dem Versicherten für die befristete
Dauer vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011 eine ganze Invalidenrente zusprach
(Entscheid vom 23. April 2014).

A.b. Am 21. Oktober 2015 meldete sich A.________ erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Zusätzlich zu den dauerhaft
verbleibenden Unfallrestfolgen war neu unter anderem eine Polyneuropathie
diagnostiziert worden. Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen
verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem neu wiederum auf 35 %
ermittelten Invaliditätsgrad (Verfügung vom 9. Januar 2018).

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern
ab (Entscheid vom 5. März 2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und
der Verfügung vom 9. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente, mindestens aber eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein
Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom
19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf
Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit
Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht
lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde
aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I
258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein
gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S.
266 mit Hinweisen; Urteil 8C_794/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um
Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen sind frei überprüfbare
Rechtsfragen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie
die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG) und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und
Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2. 

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung
der IV-Stelle vom 9. Januar 2018 bestätigte, wonach der Versicherte mit Blick
auf das Leistungsgesuch vom 21. Oktober 2015 keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.

3. 

Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheiden zutreffend wiedergegeben.
Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4. 

Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht einzig, Verwaltung und Vorinstanz
hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie bei der Feststellung des
Gesundheitsschadens und der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 21. Juli 2016 der E.________ AG abgestellt
hätten. Statt dessen hätten sie mit Blick auf den im Administrativverfahren
eingereichten Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med. et phil. II
F.________ vom Spital G.________ zur Verlaufskontrolle vom 24. November 2017
(nachfolgend "neuen Verlaufsbericht" genannt) zwingend weitere medizinische
Abklärungen tätigen müssen.

4.1. Das kantonale Gericht hat nach ausführlicher und überzeugender Würdigung
der medizinischen Aktenlage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
festgestellt, basierend auf dem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
beweiskräftigen Gutachten der E.________ AG sei der Versicherte in der
angestammten Tätigkeit zu 50 % und in angepassten Tätigkeiten zu 75 %
arbeitsfähig. Der neue Verlaufsbericht, womit die behandelnde Neurologin ohne
Bezugnahme auf das Gutachten der E.________ AG die Arbeitsfähigkeit abweichend
eingeschätzt habe, ändere nichts an der Beweiskraft des Gutachtens. Zum einen
hätten die Gutachter der E.________ AG die - bereits seit Oktober 2013
diagnostizierte - Polyneuropathie ausdrücklich berücksichtigt und dieser "so
gut wie nicht symptomatischen" Gesundheitsstörung keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit beigemessen. Die vorhergesehene leichte Progredienz der
Polyneuropathie lasse keine andere Schlussfolgerung zu. Insbesondere gehe aus
dem neuen Verlaufsbericht nicht hervor, welche abweichenden zusätzlichen
Funktionseinbussen im Vergleich zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss
Gutachten der E.________ AG die behandelnde Neurologin berücksichtigt habe. Die
zweifellos vorhandenen Beschwerden, welche die Leistungsfähigkeit
einschränkten, seien orthopädischer Natur. Prognostisch ungewisse
Verbesserungen oder Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes seien nicht in
die Prüfung des Rentenanspruchs einzubeziehen. Die Vorinstanz erkannte nach
umfassender Würdigung der Aktenlage keine Veranlassung zu weiteren
medizinischen Abklärungen.

4.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist offensichtlich
unbegründet. Er legt nicht dar, weshalb die Beweiswürdigung des kantonalen
Gerichts das Willkürverbot verletzt (vgl. E. 1.2 hievor). Statt dessen begnügt
er sich im Wesentlichen mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid
und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum in rechtsgenüglicher
Weise auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Obwohl die Neurologin im neuen
Verlaufsbericht mit keinem Wort konkret Bezug nahm auf das Gutachten der
E.________ AG, macht der Versicherte geltend, der genannte Bericht laufe "auf
eine massgebliche Kritik am eingeholten Gutachten" hinaus. Worin diese Kritik
zu erblicken sei, zeigt er nicht auf. Soweit Verwaltung und Vorinstanz in
antizipierter Beweiswürdigung einen Bedarf an weiteren Abklärungen verneinten,
kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit
Hinweisen; Urteil 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2; vgl. auch Urteil
8C_316/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.3.4 mit Hinweis). Inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, macht
der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf
seine Vorbringen finden sich keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche
Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beziehungsweise
eine diesbezügliche Rechtsverletzung.

5. 

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.

6. 

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli