Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.250/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_250/2019

Urteil vom 4. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
1. März 2019 (VBE.2018.324).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geboren 1977, arbeitete für die B.________ AG als Fassadenisolierer
und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Am 19. Oktober 2016 zog er sich bei einem
Sturz während der Arbeitszeit eine lumbale Prellung und eine Distorsion des
rechten Kniegelenks mit Zerrung des Ligamentum collaterale laterale zu. Die
Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung
vom 30. November 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29. März 2018,
schloss die Suva den Fall per 1. Dezember 2017 folgenlos ab.

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 1. März 2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Suva habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen
Gerichtsentscheides über den 1. Dezember 2017 hinaus die gesetzlichen
Leistungen nach UVG zu erbringen. Zudem sei die Suva zu verpflichten, alle
Heilbehandlungskosten seit dem Unfall vom 19. Oktober 2016 zu übernehmen.
Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein
Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).

2. 

2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von
der Suva per 1. Dezember 2017 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 29.
März 2018 bestätigten folgenlosen Fallabschluss schützte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art.
109 Abs. 3 BGG).

3.

3.1. Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist
der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier:
vom 29. März 2018) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil 8C_644
/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Diesbezüglich hat das kantonale
Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird
(Art. 109 Abs. 3 BGG) - zutreffend erkannt, dass die über den folgenlosen
Fallabschluss (per 1. Dezember 2017) hinaus geklagten Beschwerden - soweit
diese organisch objektiv ausgewiesen sind - nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. Oktober 2016 stehen. Angesichts der
fehlenden organischen Grundlage seien die Kopfschmerzen, der Schwindel sowie
die Gang- und Gleichgewichtsstörungen drei bis spätestens sechs Monate nach dem
Unfall nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal gewesen. In Bezug auf
die anhaltend geklagten Kniebeschwerden stellte die Vorinstanz auf die
aktuellsten Angaben des Suva-Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt FMH für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. März
2018 ab. Er nahm zu den neuesten Einschätzungen des behandelnden Orthopäden Dr.
med. D.________ vom 6. März 2018 Stellung und legte nachvollziehbar und
überzeugend dar, weshalb der Auffassung des Letzteren nicht zu folgen sei,
zumal er keine Angaben zum klinischen Zustand des Versicherten mache. Die
geklagte Einschränkung - das Nachgeben beider Knie - stehe nicht in einem
Zusammenhang mit der bildgebend gefundenen Läsion des
Aussenmeniskusvorderhorns. Diese Pathologien beim Aussenmeniskusvorderhorn
seien angesichts der Magnetresonanzbilder rein degenerativer Natur und mit
Sicherheit nicht posttraumatischen Ursprungs. Der Beschwerdeführer legt auch
nicht ansatzweise dar, inwiefern das kantonale Gericht die Beweise
bundesrechtswidrig gewürdigt habe. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass
Verwaltung und Vorinstanz zu Recht organisch objektiv ausgewiesene
Unfallfolgen, welche über den 1. Dezember 2017 einen Anspruch auf Leistungen
nach UVG begründet hätten, ausgeschlossen haben.

3.2. Gemäss zutreffender vorinstanzlicher Beurteilung ist sodann keines der
sieben Adäquanzkritierien erfüllt. Mit dieser Einschätzung setzt sich der
Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander, da er von einem ungenügend
abgeklärten Sachverhalt ausgeht. Damit dringt er nach dem Gesagten indessen
nicht durch. Es bleibt somit bei der bundesrechtskonformen Würdigung des
kantonalen Gerichts, wonach die Unfalladäquanz der über den 1. Dezember 2017
hinaus geklagten organisch nicht nachweisbaren Beschwerden zu verneinen ist.
Wird die Adäquanz verneint, kann die Frage der natürlichen Kausalität
offenbleiben und erübrigen sich praxisgemäss weitere Beweismassnahmen (BGE 135
V 465 E. 5.1 S. 472; Urteil 8C_348/2018 vom 16. August 2018 E. 3 mit
Hinweisen).

4. 

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
109 Abs. 3 BGG) erledigt.

Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5.

5.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.2. Da die Beschwerden offensichtlich unbegründet ist (E. 4), ist sie als
aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. dazu Thomas
Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 i.f.
zu Art. 64 BGG; Urteil 8C_362/2019 vom 4. Juli 2019 E. 7.2 mit Hinweis). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli