Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.230/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_230/2019

Urteil vom 2. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 6. Februar 2019 (VV.2018.95/E).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1962 geborene, bis April 2013 als Produktionsleiter bei der X.________
AG tätig gewesene A.________ meldete sich am 25. Oktober 2013 unter Hinweis auf
eine chronisch-myeloische Leukämie (CML) und Depressionen zum Leistungsbezug
bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 17. März 2014 lehnte die
IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsbegehren ab, da er seit 1. Januar
2014 wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei.

A.b. Vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2017 war A.________ daraufhin bei der
Y.________ AG in einem Vollzeitpensum tätig gewesen. Am 23. März 2017 ersuchte
er erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Sein
Krankentaggeldversicherer liess ihn bei Frau med. pract. B.________, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 7. September
2017). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf
Invalidenrente und lehnte berufliche Massnahmen ab (Verfügungen vom 13. März
2018).

B. 

Die gegen die rentenverneinende Verfügung vom 13. März 2018 erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Februar
2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids ab
1. Oktober 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache
zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG).

1.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

1.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung betreffen - für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindliche - Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397 ff.). Dagegen gelten als frei überprüfbare Rechtsfragen (Urteil 9C_70/2019
vom 21. März 2019 E. 1.2 mit Hinweis) die Fragen nach der unvollständigen
Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nach der Missachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf
eine Invalidenrente verneint hat.

2.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c
IVG).

Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG;
Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77), weshalb
zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts (zum massgebenden
zeitlichen Referenzpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) erforderlich ist.
Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile 9C_247/2017 vom
7. August 2017 E. 2.1; 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5 und 6.4). Eine
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9
E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht mass dem psychiatrischen Gutachten der Frau med.
pract. B.________ Beweiskraft bei und stellte gestützt darauf eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit - auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
("Head Industrial Engineering") - fest. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit habe
einzig vom 7. Oktober 2016 bis 31. März 2017 bestanden, weshalb weder die
Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres) noch jene von Art. 28
Abs. 1 lit. c IVG (mindestens 40%ige Invalidität nach Ablauf dieser Wartezeit)
erfüllt seien.

3.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt eine umfassende,
inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht
genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig
von ihrer Herkunft und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E.
3.4.1.1 S. 248). Dabei kommt den vom Krankentaggeldversicherer nicht im
gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der
Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil 8C_71/
2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer ist insoweit
zuzustimmen, dass trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung den Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen somit praxisgemäss nicht
dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach
Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger
Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E.
2.4).

3.3.

3.3.1. Der Versicherte bringt nichts Stichhaltiges vor, was die Feststellungen
der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit als willkürlich erscheinen liesse.
Insbesondere mit dem Einwand der fehlenden Beweistauglichkeit der Expertise der
Frau med. pract. B.________ vermag er nicht durchzudringen. Das kantonale
Gericht legte eingehend und nachvollziehbar dar, weshalb es die Ausführungen
der Expertin als beweiskräftig ansah. So begründete Frau med. pract. B.________
schlüssig, dass sie der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Frau Dr.
med. C.________, wonach der Versicherte seit Herbst 2016 wegen einer
mittelgradigen depressiven Episode vollständig arbeitsunfähig sei, nicht folgen
könne: Die anamnestisch seit 2004 eruierten drei depressiven Episoden, leicht
bis mittelgradiger Ausprägung, seien unter adäquater Behandlung jeweils
remittiert. Dies gelte auch für die letzte Episode, weshalb eine hieraus
abgeleitete Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung der psychosomatischen
Rehabilitation Ende März 2017 in der Klinik D.________ nicht gerechtfertigt
sei. Sie führte weiter aus, Frau Dr. med. C.________ habe zunächst im Herbst
2016 eine rein psychotherapeutische, niederfrequente Behandlung durchgeführt,
eine niedrigstdosierte antidepressive Medikation sei erst gegen Ende der
stationären psychosomatischen Rehabilitation erfolgt. Frau med. pract.
B.________ erachtete die psychischen Befunde und Symptome dementsprechend nicht
als ausgeprägt. Sie hielt ein unauffälliges psychisches und soziales
Funktionsniveau ohne Einschränkungen in der Alltagsgestaltung fest. Aufgrund
der im Bericht der Klinik D.________ vom 20. April 2017 beschriebenen
Behandlungsfortschritte bzw. der festgehaltenen Teilremission der depressiven
Beschwerden und Symptome anlässlich des stationären Aufenthaltes sei die
Diagnose einer Panikstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode aus
gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Wie im angefochtenen
Entscheid des Weiteren festgestellt, verwies die Expertin ausserdem auf die
hinsichtlich der Schlafstörungen auffallend inkonsistenten Angaben des
Beschwerdeführers im Vergleich zur Aktenlage und auf die Diskrepanz zwischen
den geschilderten aktuellen Beschwerden und dem klinischen Eindruck. Sie hielt
ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen bei einem etwas eigenwilligen
Krankheitskonzept fest mit einem Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten
sowie einem hohen sekundären Krankheitsgewinn. Das kantonale Gericht liess
überdies die gutachterlicherseits erwähnte geringe Motivation des
Beschwerdeführers zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit wie auch die Konflikte
am letzten Arbeitsplatz und dessen Verlust zu Recht als psychosoziale
Belastungsfaktoren ausser Acht.

3.3.2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sprechen anderslautende
Einschätzungen der behandelnden Ärzte gemäss den Berichten der Frau Dr. med.
C.________ und der Klinik D.________ nicht von vornherein gegen die Beweiskraft
des Gutachtens. Damit lassen sich mit der Vorinstanz keine auch nur geringen
Zweifel an den Ausführungen der Gutachterin wecken. Keiner der behandelnden
Ärzte legte begründet dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand in psychischer
Hinsicht seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 17. März 2014
aufgrund der depressiven Leiden andauernd verschlechtert haben soll und weshalb
die angeführte geringe Belastbarkeit, die Konzentrations- und Schlafstörungen
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Wenn Frau med. pract.
B.________ bezüglich der Arbeitsfähigkeit schloss, bei einem weitgehend
unauffälligen psychischen Befund mit allenfalls zeitweisen leichten depressiven
Beschwerden rückten beim Versicherten vor allem psychosoziale
Belastungsfaktoren in den Vordergrund, steht dies in wesentlichen Teilen gar im
Einklang mit den Darlegungen der Frau Dr. med. C.________ im Bericht vom 20.
Dezember 2016. Dies gilt jedenfalls insoweit, als diese ausführte, das
depressive Syndrom mit Stimmungstief, Antriebsminderung und Schlafstörungen
habe sich im Rahmen einer beruflichen Problemsituation entwickelt. Durch
Entlastung vom Berufsleben habe sich eine Besserung ergeben.

3.3.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand
und dessen fehlendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beruhen auf einer
eingehenden Würdigung der Sach- und Rechtslage und halten auch im Rahmen der
Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 vor Bundesrecht stand. Die entsprechenden
Einwände in der Beschwerde zielen ins Leere und stellen über weite Strecken
unter Verweis auf die behandelnden Ärzte einzig eine von der Vorinstanz
abweichende Beweiswürdigung dar, was zur Begründung offensichtlicher
Unrichtigkeit nicht genügt (vgl. Urteile 9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3;
9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Anhaltspunkte für eine
rentenrelevante Verschlechterung der psychischen Situation liegen nicht vor.

3.4. In somatischer Hinsicht ist mit der Vorinstanz ebenfalls keine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustands auszumachen. Das im Jahr 2013
diagnostizierte chronische Krebsleiden ist ausweislich der Akten stabil und
wird seither mit dem gleichen Medikament (Sprycel, einem Tyrosinkinasehemmer)
therapiert. Eine Verschlechterung ergibt sich diesbezüglich nicht. Vielmehr ist
dem Bericht des Dr. med. E.________, Innere Medizin, mit Schwerpunkt
Hämatologie und Internistische Onkologie, vom 29. Oktober 2013 zu entnehmen,
dass im August 2013 eine hämatologische Remission zu verzeichnen war und der
Versicherte Sprycel gut verträgt. Mit Blick auf den von Frau Dr. med.
C.________ postulierten Zusammenhang zwischen der reduzierten Belastbarkeit,
die sie als hauptursächlich für die Arbeitsunfähigkeit ansah, und der
Krebserkrankung sowie der damit verbundenen Einnahme von Sprycel, durfte die
Vorinstanz - ohne Bundesrecht zu verletzen - feststellen, dass die behandelnden
Ärzte lediglich eine psychiatrische und keine internistisch-onkologische
Behandlung empfahlen. Dr. med. E.________ führte aus, "die Belastbarkeit (hier
bestanden ja vor Diagnosestellung bereits Probleme) ist sogar deutlich besser
geworden." Hinweise, dass sich die chronische Leukämie seit dieser Einschätzung
des Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2013 rentenrelevant
verändert hätte, finden sich nicht. So gab auch der behandelnde Internist Dr.
med. F.________ am 6. Dezember 2017 an, der Zustand habe sich vor allem im
psychosomatischen Bereich nicht stabilisiert, wie die Vorinstanz korrekt
darlegte. Der Beschwerdeführer vermag auch in diesem Punkt nicht aufzuzeigen,
worin die offensichtlich unrichtigen vorinstanzlichen Feststellungen liegen;
insbesondere ergibt sich nicht, dass ihn die chronische myeloische Leukämie
seit der letzten rentenverneinenden Verfügung stärker als früher belasten
würde.

3.5. Zusammenfassend halten die vorinstanzlichen Annahmen zum
Gesundheitszustand des Versicherten vor Bundesrecht stand. Auszugehen ist
mithin nach wie vor von einer rentenausschliessenden Invalidität. Weil von
zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen
entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, konnte die Vorinstanz ohne
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf weitergehende medizinische
Erhebungen und Gutachten verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis). Die Beschwerde ist unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Heine

Die Gerichtsschreiberin: Polla