Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.229/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_229/2019

Urteil vom 5. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. Februar 2019 (VSBES.2018.208).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle Solothurn einen
Leistungsanspruch von A.________, geboren 1968. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 fest. Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1.
Juli 2005 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem
Entscheid an die IV-Stelle zurückwies. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 31.
August 2006 verfügte die IV-Stelle am 28. Juni 2007 eine halbe Invalidenrente
ab 1. September 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 %.

A.b. In der Folge machte der A.________ eine Erbschaft über Fr. 600'000.-,
welche er in Liegenschaften, davon eine selbstbewohnte, investierte und die
erworbenen Liegenschaften selbst verwaltete. Die IV-Stelle führte eine Revision
durch und bestätigte am 8. Dezember 2009 gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom
26. November 2009 die halbe Invalidenrente.

A.c. Auf Grund eines anonymen Hinweises leitete die IV-Stelle im Oktober 2011
erneut eine Rentenrevision ein. Die IV-Stelle nahm berufliche und medizinische
Abklärungen vor. So holte sie das Gutachten der Ärztliches
Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, vom 2. Mai 2016 ein. Mit Verfügung vom
16. März 2017 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid
vom 26. September 2017 insofern gut, als es eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes feststellte, aber die Sache zu weiteren Abklärungen und
Durchführung eines Einkommensvergleichs an die IV-Stelle zurückwies. Die
IV-Stelle tätigte weitere berufliche Abklärungen und bestätigte mit Verfügung
vom 5. Juli 2018 die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Mai 2017.

B. 

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2019 ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 5. Juli 2018 aufzuheben
und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle und das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 

Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufhebung der halben
Invalidenrente per 1. Mai 2017 bestätigt hat.

3. 

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 IVG), den Zeitpunkt des massgeblichen Sachverhalts (BGE 144 V 224 E.
6.1.1 S. 232; 131 V 242 E. 2.1 S. 243), den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) sowie die beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V
351 E. 3a S. 352) und die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsermittlung (BGE
140 V 193 E. 3.2 S. 196; 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Dasselbe
gilt für den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG),
den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und die Modalitäten der
Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV; BGE 134 V 131
E. 3 S. 132; 133 V 108). Darauf wird verwiesen.

Anzufügen bleibt, dass der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung in der
Verfügung angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auch
im Rahmen einer gerichtlichen Rückweisung zur Neubeurteilung andauert. Insofern
ist vorliegend - wie von Vorinstanz und Verwaltung zu Recht erfolgt - die
Rentenaufhebung per 1. Mai 2017 zu prüfen (vgl. statt vieler SVR 2011 IV Nr. 33
S. 96, 8C_451/2010; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 90 S. 280 E. 3.1, 8C_118/2017).

Weiter ist anzumerken, dass der Entscheid vom 26. September 2017 zwar für die
Vorinstanz selbst verbindlich, jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Denn
dabei handelt es sich nicht um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG, sondern um
einen Rückweisungsentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter bestimmten
Voraussetzungen beim Bundesgericht anfechtbar ist. Somit können Rügen gegen
diesen Zwischenentscheid (hier der vorinstanzliche Entscheid vom 26. September
2017) auch im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids (hier der vorinstanzliche
Entscheid vom 25. Februar 2019) vorgebracht werden, sofern sie sich auf diesen
auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

4. 

Die Vorinstanz hat festgestellt, die IV-Stelle habe das Valideneinkommen gemäss
den Anweisungen im Entscheid vom 26. September 2017 korrekt umgesetzt. Weiter
hat sie gestützt auf den Bericht der Klinik B.________ vom 30. März 2017, die
Berichte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Departements Orthopädie,
Spital C.________ vom 13. November 2017 und vom 2. Dezember 2017 sowie der Frau
med. pract. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 4.
Dezember 2017 festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten
bis zum Verfügungszeitpunkt vom 5. Juli 2018 gegenüber jenem gemäss
ABI-Gutachten vom 2. Mai 2016 nicht andauernd (d.h. für eine Dauer von länger
als drei Monaten) verändert habe. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades
stellte die Vorinstanz auf den an der letzten langjährig innegehabten
Arbeitsstelle gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2017 im
Gesundheitsfall mutmasslich erzielbaren Lohn von Fr. 67'920.50 ab und
berechnete gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(LSE 2014; Tabelle TA1 Total; Kompetenzniveau 1; zuzüglich
Nominallohnentwicklung) und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von
10 % einen Invalidenlohn von Fr. 60'444.75. Angesichts des bei einem Vergleich
der beiden Einkommen ermittelten Invaliditätsgrades von 11 % bestätigte sie die
Aufhebung der Invalidenrente. Weiter führte sie aus, dass selbst bei einer
Berücksichtigung des maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25 % kein
Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren würde. Schliesslich lehnte sie den
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ab, da der Versicherte im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung per 1. Mai 2017 zwar 49 Jahre alt gewesen sei und während 13
Jahren und 7 Monaten eine Rente bezogen habe, er aber die angefallene Erbschaft
in Liegenschaften zu investieren vermochte, die nunmehr zumutbaren leichten
Tätigkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine
besonderen Qualifikationen erfordern würden, die ABI-Experten auf Grund der
subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung keine berufliche Massnahmen
empfohlen hätten und die zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit
ausgeblieben sei, so dass die berufliche Desintegration dauerhaft auf
invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sei.

5. 

Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu
führen.

5.1. Der Beschwerdeführer macht eine ungenügende Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend.

Der Versicherte vermag nicht in überzeugender Weise aufzuzeigen, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig resp.
willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig im Sinne der Rechtsprechung
sein soll (BGE 144 V 50 E. 4.2 und E. 4.3 S. 53). Namentlich kann er aus dem
Bericht der Klinik B.________ vom 30. März 2017 nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Denn abgesehen davon, dass dieser Bericht von einer behandelnden
Institution erstattet worden war, so dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen ist, dass diese im Zweifelsfall zu Gunsten des Versicherten aussagt (BGE
135 V 465 E. 4.5 S. 470), ist nach der Rechtsprechung ein
Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu
anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben
Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende
Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen.
Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag zu verweisen (vgl. etwa Urteil 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018
E. 6.2 und Urteil 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.3 mit weiteren
Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern
die behandelnden Ärzte derartige Aspekte benennen würden. Zudem erging der
Bericht nicht in Kenntnis sämtlicher Akten, namentlich nicht in Kenntnis des
ABI-Gutachtens vom 2. Mai 2016, und enthält weder eine Begründung für seine
abweichenden psychiatrischen Diagnosen noch für die attestierte volle
Arbeitsunfähigkeit, so dass er die Schlussfolgerungen der ABI-Experten nicht in
Zweifel zu ziehen vermag.

5.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, es liege kein Revisionsgrund
infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes vor.

Entgegen dem Versicherten ist ein Revisionsgrund auch bei gleichgebliebenen
Diagnosen gegeben, sofern sich das Ausmass der dadurch verursachten
Einschränkungen verändert hat. Denn nach der Rechtsprechung ist eine
Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich
verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Insofern liegt nicht bloss eine
andere Beurteilung eines identischen Sachverhaltes vor, wenn die medizinischen
Experten im Verlaufe der Zeit einem nach wie vor bestehenden Leiden keinen oder
nur noch reduzierten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einräumen und von einer
entsprechenden wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehen
(vgl. etwa Urteil 8C_59/2019 vom 17. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).

Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 2. Mai 2016, das die Anforderungen der
Rechtsprechung erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352)
und dem Versicherten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit von 100 % attestiert, liegt gegenüber der bei der letzten
massgebenden Rentenbestätigung vom 8. Dezember 2009 (BGE 133 V 108)
zugrundegelegten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit trotz
weitgehend identischer Diagnosen in somatischer Hinsicht eine gesundheitliche
Verbesserung vor. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des psychischen
Gesundheitszustandes, welcher sich gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. November 2009
im Vergleich zu jenem gemäss MEDAS-Gutachten vom 31. August 2006 schon
erheblich gebessert hatte. Dass weiterhin psychosomatische Beschwerden
bestehen, verkennen auch die ABI-Gutachter nicht, doch messen sie diesen keinen
Einfluss (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit bei. Schliesslich ergibt sich auch aus
den aufgelegten, nach dem ABI-Gutachten erstellten ärztlichen Berichten nichts,
was der Massgeblichkeit des Gesundheitszustandes gemäss ABI-Gutachten vom 2.
Mai 2016 entgegen stehen würde. Damit hat die Vorinstanz zu Recht in ihrem
Entscheid vom 26. September 2017 einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs.
1 ATSG bejaht.

5.3. Schliesslich beanstandet der Versicherte, die IV-Stelle hätte vor
Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen durchführen müssen.

Entgegen der vorinstanzlichen Annahme liegt bei dem im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung 49-jährigen Versicherten, der während 13 Jahren und 7 Monaten
eine Invalidenrente bezog, kein Grenzfall im Sinne der Rechtsprechung von BGE
141 V 5 vor. Denn die Eckwerte des Erreichens des 55. Altersjahrs oder des
15-jährigen Rentenbezugs sind offensichtlich nicht erfüllt. Der hier zu
beurteilende Sachverhalt ist denn auch nicht mit jenem von BGE 141 V 5
vergleichbar, wo es um eine versicherte Person ging, die bei Renteneinstellung
knapp 54 Jahre alt war und während 14 Jahren und 11 Monaten eine Rente bezogen
hatte. Dem Versicherten ist ohnehin die Selbsteingliederung aus den von der
Vorinstanz dargelegten Gründen ohne Weiteres zumutbar. Das kantonale Gericht
hat somit im Ergebnis zu Recht den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor
Aufhebung der Invalidenrente verneint.

5.4. Nachdem der Versicherte gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich
keine Einwände erhebt, hat es damit sein Bewenden und es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Mai
2017 bestätigt hat.

6. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold