Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.222/2019
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_222/2019     

 

Urteil vom 5. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Regensdorf, vertreten durch die Sozialbehörde,

Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 12. Februar 2019 (RG.2019.00002).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. März 2019 (Poststempel) gegen die
Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.
Februar 2019,

in die Verfügung vom 1. April 2019, mit welcher das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
von Fr. 500.- angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 13. Mai 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung des
Kostenvorschusses innert der Nachfrist bis zum 24. Mai 2019 gesetzt wird,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Dielsdorf schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel