Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.218/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_218/2019

Urteil vom 15. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.       Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),

       Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

2.       Ausgleichskasse Luzern,

       Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Unfallversicherung; Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht;
Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 7. Februar 2019 (5V 17 320/5V 17 321).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) führte am 15. Juni
2016 bei der Treuhand B.________ AG eine Arbeitgeberkontrolle betreffend das
Jahr 2014 über die A.________ GmbH (ab 9. Dezember 2016: A.________ AG) durch,
die ihr Personal bei ihr gesetzlich unfallversichert hat. Mit Rechnung über die
Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung vom 25. Oktober 2016 forderte
die Suva aufgrund der Revisionsergebnisse Prämien in der Höhe von Fr. 63'853.95
für eine aufgerechnete Bruttolohnsumme von Fr. 934'193.- nach. Die dagegen
geführte Einsprache hiess die Suva insoweit teilweise gut, als sie pauschale
Unkosten im Umfang von 10 % der nacherfassten Lohnsumme für
Mittagsentschädigungen und Fahrkosten anerkannte (Einspracheentscheid vom 2.
Juni 2017).

A.b. Gestützt auf die Revisionsergebnisse der Suva verpflichtete die
Ausgleichskasse Luzern die A.________ GmbH zudem zur Nachzahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/ALV/ FAK und Verwaltungskosten) für das
Jahr 2014 im Umfang von Fr. 133'000.15 (basierend auf der Bruttolohnsumme von
Fr. 934'193.-) sowie von Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 2.
November 2016 von Fr. 12'228.65 (Verfügung vom 2. November 2016). Mit
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 anerkannte die Ausgleichskasse in
teilweiser Gutheissung der hiergegen eingereichten Einsprache ebenfalls
pauschale Unkosten im Umfang von 10 % der nacherfassten Lohnsumme.

B. 

In Vereinigung der gegen beide Einspracheentscheide vom 2. Juni 2017 geführten
Beschwerden hiess das Kantonsgericht Luzern diese teilweise gut, soweit es
darauf eintrat. Es änderte die Einspracheentscheide dahingehend ab, dass es die
der A.________ AG für das Jahr 2014 zusätzlich aufzurechnende
sozialversicherungspflichtige Bruttolohnsumme im Sinne der Erwägungen auf Fr.
804'745.- festsetzte.

C. 

Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid (Dispositiv-Ziffer 2) sei
insofern abzuändern, als die für das Jahr 2014 zusätzlich aufzurechnende
sozialversicherungspflichtige Bruttolohnsumme auf Fr. 15'000.- herabzusetzen
und im Mehrbetrag aufzuheben sei.

Die Suva und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen und das Bun desamt für Gesundheit verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Gegenstand des
Verfahrens bilden Prämienforderungen der Suva und der Ausgleichskasse. Damit
liegt keine Streitigkeit über die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Unfallversicherung vor. Kognitionsrechtlich kommt daher die
Ausnahmeregelung in den Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG, wonach das
Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden ist, nicht zum Zuge. Vielmehr legt das Bundesgericht
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens
entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Im Übrigen wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die erhobenen Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen - also
auch solche, die vor Bundesgericht nicht (mehr) aufgeworfen werden - zu
untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Das kantonale Gericht setzte die sozialversicherungspflichtige
Bruttolohnsumme auf Fr. 804'745.- fest. Streitig und zu prüfen ist, ob dies vor
Bundesrecht standhält.

2.2. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet
sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte
Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff.
AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in
unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9
Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger
Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall
selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund
der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend
sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen
Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die
AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.
Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von
einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer
Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen
Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch
anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben
anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer
erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu
Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale
im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f.; 123 V 161 E. 1 S.
163; 122 V 169 E. 3a S. 171, 281 E. 2a S. 283; 119 V 161 E. 2 S. 162; vgl. auch
SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66, 8C_571/2017 E. 2 und SVR 2015 UV Nr. 7 S. 25, 8C_183/
2014 E. 7.1).

3. 

Das kantonale Gericht erwog in seinem einlässlich begründeten Entscheid,
streitbetroffen seien vier Subunternehmungen, mit denen die Beschwerdeführerin
Werkverträge abgeschlossen habe:

3.1. Die C.________ GmbH mit D.________ als einzigem Gesellschafter und
Geschäftsführer seit 21. November 2012, sei infolge des am... November 2013
eröffneten Konkurses am... Juni 2014 im Handelsregister gelöscht worden. Es sei
unbestritten, dass alle drei Rechnungen, die den Beschwerdegegnerinnen als
Grundlage für die Aufrechnung der Bruttolohnsumme gedient hätten, im Januar und
Februar 2014, somit nach Konkurseröffnung (... November 2013) und deren
Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblattes (SHAB) am... Dezember 2013,
bar, teilweise an D.________, beglichen worden seien. Die Beschwerdeführerin
habe damit nicht eine Forderung der C.________ GmbH beglichen, sondern eine
oder mehrere Privatpersonen für Arbeiten bezahlt, die diese in eigenem Namen
geleistet hätten. Die Bezahlung der aufgewendeten Arbeitszeit ohne Verrechnung
von Arbeitsmaterial sowie der Beschrieb der vereinbarten und geleisteten
Arbeiten (Mithilfe usw.) deuteten auf in arbeitsorganisatorischer Hinsicht von
der Beschwerdeführerin abhängige Personen ohne Unternehmerrisiko hin. Es seien
keine "Werke" nach Art. 363 OR zu erstellen gewesen, sondern Tätigkeiten eines
Arbeitnehmenden im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausgeübt worden. Die
Tatbestandselemente unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Vorliegens
eines Arbeits- und nicht eines Werkvertrages würden überwiegen. Die von der
Beschwerdeführerin im Januar/Februar 2014 geleisteten Entschädigungen in der
Höhe von Fr. 59'539.- seien daher als Lohnzahlungen an Privatpersonen zu
qualifizieren und unterlägen der Prämienpflicht der Sozialversicherungen.

3.2. Betreffend die Unternehmung E.________ seien die zwei Einspracheentscheide
mangels Anfechtung der diesbezüglichen Aufrechnung von Fr. 15'000.- in
Teilrechtskraft erwachsen.

3.3. Weiter sei das von F.________ als Inhaber geführte Einzelunternehmen
G.________ am... März 2014 ins Handelsregister eingetragen und am... Mai 2014
über F.________ der Konkurs eröffnet worden. Am... September 2014 sei die
Löschung des Einzelunternehmens im Handelsregister erfolgt. Die grundsätzliche
Beitragspflicht für Zahlungen an die Einzelunternehmung G.________, zumindest
seit Konkurseröffnung, sei in der Einsprache unbestritten geblieben und
lediglich ein Unkostenabzug von 32 % vom aufgerechneten Betrag von Fr.
207'425.- gefordert worden. Die Einzelunternehmung G.________ sei überdies
beiden Beschwerdegegnerinnen nicht bekannt gewesen; eine Anmeldung zur
Anerkennung und Registrierung als selbstständig erwerbend sei nicht erfolgt.
Die Frage der Registrierung der Einzelunternehmung G.________ resp. deren
Inhabers sei jedoch insofern unerheblich, als ohnehin lediglich die nach der
Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen als beitragspflichtige Bruttolohnsumme
aufgerechnet worden seien. Ab Konkurseröffnung erfülle der Betriebsinhaber
eines Einzelunternehmens die Voraussetzungen einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit nicht mehr. Der Inhaber der Einzelunternehmung G.________ wie
auch allfällige weitere von Dritten beigezogene Hilfspersonen seien im Rahmen
der "Aufträge" in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer
Hinsicht von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen. Auch bei der
Einzelunternehmung G.________ sei daher vom Regelfall auszugehen, wonach der
Subakkordant eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübe.

3.4. Bezüglich der verbuchten Zahlungen für H.________ (mit Wohn- und
Geschäftssitz in Deutschland) und der aufgerechneten Lohnsumme von Fr.
652'229.- sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Aufträge an diesen
vergeben habe. Selbstständige Dienstleistungserbringer müssten dies gegenüber
den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. a-c
EntsG (vgl. E. 4.4 hernach) nachweisen. Eine Meldung für eine Unternehmung
H.________ sei nach Art. 6 EntsG nie erfolgt; auch liege keine
Entsendungsbescheinigung A1 vor. Die aufgelegte "Gewerbe-Ummeldung" ersetze
eine solche nicht. Die für H.________ von der I.________ GmbH (mit D.________
als deren Geschäftsführer und Gesellschafter) als Subsubunternehmerin und von
der J.________ GmbH und der K.________ GmbH als deren Subsubsubunternehmen
erledigten Arbeiten seien rein ausführende Hilfsarbeiten mit dem von der
Beschwerdeführerin bereitgestellten Material gewesen. Die Bauarbeiter seien
vollumfänglich in die gesamte Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin ohne
eigenes Unternehmerrisiko eingebunden gewesen. Ungeachtet der weiteren
Vorbringen sei auch hier die Aufrechnung zu Recht erfolgt.

3.5. Damit seien alle Zahlungen an die vier darauffolgenden Subunternehmungen
als Arbeitsentgelt an in der Schweiz beschäftigte und beitragspflichtige bzw.
nach UVG dem Versicherungsobligatorium unterstehende Arbeitnehmende zu
qualifizieren. Berechtigt sei einzig der Einwand, dass bezüglich der
sozialversicherungspflichtigen Beitragssumme für die an H.________ geleisteten
Zahlungen die verbuchte Mehrwertsteuer fälschlicherweise mit eingerechnet
worden sei, weshalb sich die Lohnsumme für das Jahr 2014 um Fr. 48'313.- auf
einen Betrag von Fr. 603'916.- reduziere. Bei den drei anderen Subunternehmen
sei bei den Buchungen der Löhne keine Mehrwertsteuer zurückgestellt worden,
womit sich an der diesbezüglich angerechneten Bruttolohnsumme nichts ändere.

4.

4.1.

4.1.1. Was die Arbeitsvergabe an die C.________ GmbH betrifft, ist zu betonen,
dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbstständigerwerbende
massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe
Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit
einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person
beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten
Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit
nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges
Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1 S. 301). Mit einer juristischen Person kann
demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn
aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an die
C.________ GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der
Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH D.________
ausrichtet, welchen er als Arbeitnehmer aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
erhält.

4.1.2. Ferner lässt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf
Schulden gegenüber der C.________ GmbH spätestens ab Konkurspublikation nur
noch mit befreiender Wirkung an das Konkursamt leisten konnte (Art. 205 SchKG),
nicht ohne Weiteres schliessen, dass es sich demnach nicht um Forderungen
gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber D.________ als natürliche Person
gehandelt habe. Mit der Leistung an D.________ geht die Beschwerdeführerin,
sofern diese Leistung Schulden betrifft, die zur Konkursmasse gehören, primär
das Risiko der Doppelzahlung ein. Denn mit der Zahlung an D.________ nach
Publikation des Konkurses tilgte sie ihre Schulden nicht und die
Konkursverwaltung kann die Erfüllung zugunsten der Konkursmasse verlangen,
weshalb die Schuldnerin allenfalls ein zweites Mal leisten muss (WOHLFART/
MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2.
Aufl. 2010, N. 7 ff. zu Art. 205; SCHOBER, in: Schulthess-Kommentar SchKG, 4.
Aufl. 2017, N. 12 ff. zu Art. 205).

4.2. Bei der vorliegenden Konstellation steht indes die Frage nach einer
rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Beitragspflicht im Raum:

4.2.1. Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen
Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden
verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter
allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein
Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen). Soll
ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet
werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor
(BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). In Analogie zu den in der
steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine
(rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den
Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder
absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen
erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und
lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei
sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn
das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde,
tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1
S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen).

4.2.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bezahlte die
Beschwerdeführerin alle drei Rechnungen nach Konkurspublikation am... Dezember
2013 hauptsächlich an D.________. Dieser war als einziger Arbeitnehmer/
Geschäftsführer bei der von ihm beherrschten GmbH angestellt. Zwar ist die
allgemein übliche rechtliche Ausgestaltung der eigenen Tätigkeit innerhalb
einer juristischen Gesellschaft in grundsätzlicher Hinsicht weder als
ungewöhnlich oder sachwidrig noch als absonderlich zu bezeichnen. So ist es
einer Einzelperson ohne Weiteres erlaubt, sich der Rechtsform der
Aktiengesellschaft oder der GmbH zu bedienen, um eine Haftungsbeschränkung zu
erreichen (BGE 113 V 92 E. 4c S. 95 mit Hinweis). Auch andere Motive wie die
(künftige) Regelung der Nachfolge oder beispielsweise explizite
sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Überlegungen können sodann
als legitime Beweggründe hinzugezogen werden, die wirtschaftliche oder
unternehmerische Tätigkeit als Alleinaktionär einer Aktiengesellschaft oder als
einziger Gesellschafter einer GmbH auszuüben. Ausweislich der Akten wurden hier
aber die geflossenen Leistungen beitragsrechtlich nicht anderweitig (als Lohn,
der die GmbH D.________ bezahlte) abgerechnet, was die Beschwerdeführerin auch
nicht geltend macht. Weiter reichte sie die in der vorinstanzlichen Beschwerde
erwähnten, von ihr angeblich erhobenen Nachweise zur Selbstständigkeit der
hinzugezogenen Arbeitskräfte, trotz Aufforderung des kantonalen Gerichts
hierzu, nicht ein. Die Beschwerdeführerin legte ferner zu keinem Zeitpunkt
offen, an wen sie die nach Konkurspublikation erfolgten Zahlungen leistete.
Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, die Vorinstanz habe keine
Feststellungen über die Kenntnis der Konkurseröffnung seitens der
Beschwerdeführerin getroffen, ergibt sie hieraus nichts zu ihren Gunsten. Die
positive Publizitätswirkung des Handelsregistereintrags (Art. 933 Abs. 1 OR)
führt dazu, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen kann, ihr
seien diese Vorgänge unbekannt gewesen. Der vorinstanzliche Schluss, mit den
direkten Barzahlungen (mehrheitlich) an D.________ habe die Beschwerdeführerin
eine Arbeitsleistung der natürlichen Person D.________ beglichen und nicht
Forderungen einer GmbH, zumal anzunehmen sei, dass sie sich nicht dem
Doppelzahlungsrisiko habe aussetzen wollen, hält vor Bundesrecht stand. Denn es
liegen insgesamt Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass die
Rechtsform der GmbH vorliegend nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu
diente, Beiträge einzusparen und die GmbH - zumindest im Verhältnis zur
Beschwerdeführerin - keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete.
Dies zeigt sich auch durch die - mangels stichhaltiger Rügen verbindlich
bleibenden - Feststellungen der Vorinstanz, wonach überwiegend mehr
Tatbestandselemente für die Annahme eines Arbeitsvertrags mit
Arbeitnehmerstellung des D.________ vorliegen würden. Damit kommt hier die
rechtliche Selbstständigkeit der GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
nicht zum Tragen.

4.3.

4.3.1. Die Einzelunternehmung G.________ wurde am... März 2014 im
Handelsregister eingetragen und bereits am... Mai 2014 fiel sie in Konkurs, der
am... Mai 2014 im Handelsregister publiziert wurde. Beide Beschwerdegegnerinnen
erhielten, gemäss kantonalem Entscheid, keine Meldung zur beitragsrechtlichen
Erfassung der Einzelunternehmung G.________ (vgl. Art. 59 UVG und BGE 132 V
257). Ungeachtet des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in der Einsprache
ihre grundsätzliche Beitragspflicht für die Einzelunternehmung G.________ seit
der Konkurseröffnung anerkannte und lediglich einen Abzug von Unkosten geltend
machte, der ihr im Umfang von 10 % gewährt wurde, vermag sie nicht aufzuzeigen,
inwiefern die Vorinstanz willkürlich entschieden oder sonstwie Bundesrecht
verletzt haben soll. Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid, die
Einzelunternehmung G.________ habe im Hinblick auf die Tätigkeit bei der
Beschwerdeführerin insbesondere kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen,
sei arbeitsorganisatorisch abhängig und weisungsgebunden gewesen, habe reine
Ausführungsarbeiten ohne eigenes Baumaterial getätigt und sei somit in einem
Unterordnungsverhältnis gestanden, bleiben demnach ebenfalls verbindlich. Das
kantonale Gericht durfte daher in Würdigung der gesamten Umstände in Bezug auf
das Verhältnis zur Beschwerdeführerin auf eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit schliessen und vom Regelfall ausgehen, wonach Akkordanten eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und nur dann als
Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen
Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem
Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a, H 179/
87; BGE 114 V 65 E. 2b S. 69; 101 V 87 E. 2 S. 89; 100 V 129 E. 1b S. 131 f.;
Urteil 9C_675/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2).

4.3.2. Mit der Feststellung, dass insgesamt die Merkmale unselbstständiger
Erwerbstätigkeit überwiegen, hat die Vorinstanz weder den rechtserheblichen
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch Bundesrecht verletzt.
Dass die abgeschlossenen "Werkverträge" Elemente aufweisen, die (auch) bei
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorkommen, stellt die
sozialversicherungsrechtliche Qualifikation durch das kantonale Gericht nicht
in Frage, zumal, wie bereits dargelegt, nicht die selbst ausgewählte, sondern
die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen (vertraglichen)
Rechtsbeziehungen entscheidend ist (E. 2.2 hievor). Zu einem andern Ergebnis
führt ebenso wenig, dass die Einzelunternehmung G.________ im Handelsregister
eingetragen war und dass die Beschwerdegegnerinnen lediglich die nach
Konkurspublikation ausgerichteten Lohnzahlungen beitragsrechtlich erfasst
haben. Sämtliche Einwände im Zusammenhang mit dem Konkurs der
Einzelunternehmung G.________ ändern am durch die Vorinstanz festgestellten
Status der unselbstständigen Erwerbsarbeit nichts, weshalb nicht näher darauf
einzugehen ist.

4.4. Bezüglich der Arbeiten des H.________ stellte das kantonale Gericht fest,
dass die Beschwerdeführerin H.________ (mit Wohn- und Geschäftssitz in
Deutschland) für Arbeiten an verschiedenen Bauprojekten in der Schweiz
einsetzte. Sodann steht fest, dass für H.________ das für einen selbstständigen
Dienstleistungserbringer hier sinngemäss anwendbare Anmeldeverfahren nicht
durchgeführt wurde (Art. 6 des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 [EntsG; SR
823.20] und Art. 6 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz
entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsV; SR 823.201]; Art. 9 Abs.
1 ^bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Ebenso wenig erbrachte H.________ den
Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 1a EntsG. Auf die
diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin ist nicht näher einzugehen.
Denn sie ändern nichts daran, dass die Beschwerdeführerin H.________ unter
Bereitstellung der Materialien mit ausführenden Isolations-, Abrieb- und
Abbrucharbeiten beauftragte und dieser lediglich den Arbeitsaufwand in Rechnung
stellte. H.________ war - ungeachtet der Frage nach weiteren hinzugezogenen
Unterakkordanten - in der Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin
eingebunden und trug kein spezifisches Unternehmerrisiko. Bei dieser Sach- und
Rechtslage bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Qualifikation des
H.________ als Arbeitnehmenden in Bezug auf die Tätigkeit für die
Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Namentlich kommt
vorliegend weder der Verwendung eines eigenen Briefpapiers für die
Rechnungsstellung noch der zivilrechtlichen Einordnung des zwischen H.________
und der Beschwerdeführerin bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Gesagten
entscheidende Relevanz zu. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten und
seiner Funktion als Subunternehmer hält der vorinstanzliche Entscheid auch in
diesem Punkt stand. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. Die
Beschwerde ist insgesamt unbegründet. 

5. 

Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem
Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla