Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.210/2019
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_210/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 19. Februar 2019 (IV.2017.00910).

Sachverhalt:

A. 

Die 1968 geborene A.________ war zuletzt von Juni 2010 bis Dezember 2016 bei
der B.________ AG als Mitarbeiterin Hauswirtschaft/ Reinigung angestellt, wobei
das Arbeitspensum im Verlauf von zunächst 70 % auf 50 % reduziert worden war.
Am 20. Juli 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Fibromyalgie bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
führte mit der Versicherten am 25. August 2016 ein Standortgespräch durch und
holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie der ehemaligen Arbeitgeberin ein.
Mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2016 kündigte sie die Abweisung des
Leistungsbegehrens an. Nachdem A.________ dagegen Einwand erhoben hatte, holte
die Verwaltung einen weiteren Arztbericht sowie eine Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Verfügung vom 22. August 2017
entschied sie im Sinne des Vorbescheids.

B. 

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Februar 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei das
Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, um den medizinischen Sachverhalt
ergänzend abzuklären. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein
Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 142 V 178 E. 2.4 S. 183 mit Hinweis; 132
V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung
zugrunde zu legen hat. Eine antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach
keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich sind, ist ebenfalls
tatsächlicher Natur (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69) und vom Bundesgericht nur auf
offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfbar. Soweit die Beurteilung
hypothetischer Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um
eine Tatfrage, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen
Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter
Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der
Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 133 V
504 E. 3.2 S. 507; SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2, 9C_926/2015 E. 1.2; SVR 2018 IV Nr.
7 S. 23, 8C_157/2017 E. 1.3). Dagegen ist die Beachtung von
Untersuchungsgrundsatz und Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (vgl. etwa
SVR 2016 IV Nr. 6 S. 18, 8C_461/2015 E. 1 mit Hinweisen), die das Bundesgericht
frei überprüft.

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die einen
Anspruch auf Invalidenrente verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 22. August
2017 bestätigte.

2.2. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über die
Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG), namentlich bei psychischen Gesundheitsschäden (BGE 141 V 281, 139 V 547
E. 5 S. 554, 127 V 294; vgl. auch BGE 143 V 409 und 418), und der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) sowie über den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt
für die beweisrechtlichen Anforderungen an einen (entscheidwesentlichen)
Bericht des RAD (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f.; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; je
mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass es zur Annahme einer Invalidität aus
psychischen Gründen in jedem Fall eines medizinischen Substrats bedarf, das
(fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen
die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder
soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die
Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden
Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu
unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder
psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne
verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen
werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil
9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis).

3.

3.1. Das kantonale Gericht erachtete die RAD-Stellungnahme des Dr. med.
C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 8. Juni 2017 bezüglich der somatischen Beschwerden der
Versicherten als beweiskräftig. Es erwog insbesondere, Dr. med. C.________ habe
sich aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte ein vollständiges Bild über
die Anamnese, den Verlauf und den gegenwärtigen gesundheitlichen Status der
Versicherten verschaffen. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass er keine
persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen habe. Der RAD-Arzt
habe sich eingehend zum somatischen Gesundheitszustand geäussert. Dabei sei er
im Ergebnis zur Auffassung gelangt, dass der Versicherten leichte und
wechselbelastende Tätigkeiten medizinisch-theoretisch uneingeschränkt zumutbar
seien. Es bestehe gesamthaft kein Anlass, diese Einschätzung in Zweifel zu
ziehen. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands stellte die Vorinstanz
weiter fest, in Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), fehle es - gleich
wie bei der Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) - an objektiven Befunden. Die von Dr.
med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte
Arbeitsunfähigkeit erweise sich deshalb als nicht nachvollziehbar. Ausserdem
habe die IV-Stelle zu Recht auf die bedeutende psychosoziale
Belastungssituation hingewiesen. Es seien kaum Anhaltspunkte für eine
verselbstständigte massgebliche psychische Störung auszumachen. Damit sei die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge der psychischen Erkrankungen
nicht eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, auf die
Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281
zu verzichten. In der Folge nahm das Sozialversicherungsgericht ausgehend von
einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit im 70 %-Pensum (ohne
Aufgabenbereich) einen Einkommensvergleich vor. Dabei gelangte es zu einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16,36 %.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz
habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie in medizinischer Hinsicht
auf einen unvollständig erhobenen Sachverhalt abgestellt habe. Ausserdem habe
sie sich zu Unrecht über die Einschätzung des Facharztes Dr. med. D.________
hinweggesetzt. Im Übrigen sei die Arbeitsfähigkeit derart eingeschränkt, dass
lediglich Stellen im geschützten Arbeitsmarkt in Frage kämen. Weiter macht die
Versicherte geltend, sie wäre - entgegen der Vorinstanz - im Gesundheitsfall in
einem Vollzeitpensum erwerbstätig. Schliesslich beanstandet sie auch die vom
kantonalen Gericht ermittelte Höhe des Valideneinkommens.

4.

4.1.

4.1.1. In somatischer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes, da trotz der seitens des behandelnden Internisten
gestellten Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei
Status nach lumboradikulärem Syndrom L5 bei Diskushernie L4/5 links keine
fachärztliche Beurteilung veranlasst worden sei.

4.1.2. Damit dringt sie indessen nicht durch. So wurde die anlässlich einer
MRT-Abklärung im Jahr 2009 festgestellte kleine Diskushernie konservativ
behandelt und der behandelnde Internist sah sich offenbar nicht veranlasst, die
Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung ihrer Rückenschmerzen einem Facharzt
zuzuweisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es auch nicht
Aufgabe der IV-Stelle, versicherte Personen einer fachärztlichen Behandlung
zuzuführen. Aus dem Umstand, dass in somatischer Hinsicht mangels einer
fachärztlichen Behandlung kaum objektive Befunde aktenkundig sind, kann die
Versicherte nicht ableiten, Verwaltung und Vorinstanz hätten den
Untersuchungsgrundsatz verletzt.

4.1.3. Wie das kantonale Gericht sodann zutreffend erkannte, lässt sich den
Berichten des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
keine schlüssige Beurteilung dafür entnehmen, weshalb die Arbeitsfähigkeit in
einer leidensadaptierten, rückenschonenden Tätigkeit aus somatischen Gründen zu
50 % eingeschränkt sein soll. Es wies zu Recht auch darauf hin, dass Dr. med.
E.________ kaum objektive Befunde erhoben habe. Weiter stellte es fest, die
Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen des Standortgesprächs vom 25. August
2016 selbst nur dahingehend geäussert, dass ihr die Ausübung schwerer
Tätigkeiten nicht mehr möglich sei. Inwiefern diese Feststellungen
offensichtlich unrichtig sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass IV-Stelle und Vorinstanz auf die
beweiskräftige RAD-Beurteilung vom 8. Juni 2017 abstellten und von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte leichte und
wechselbelastende Tätigkeiten ausgingen.

4.2.

4.2.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das kantonale Gericht habe
sich zu Unrecht über die Einschätzung ihres Psychiaters Dr. med. D.________
hinweggesetzt. Dabei habe es aktenwidrige Feststellungen getroffen. So treffe
nicht zu, dass keine Suizidalität eingetreten sei, habe sie doch mehrfach
überlegt, vom Balkon ihrer Wohnung im dritten Stock zu springen, wie sich aus
dem Bericht des Dr. med. D.________ vom 17. Oktober 2016 ergebe. Es stimme auch
nicht, dass sie erst im Laufe des Versicherungsverfahrens eine psychiatrische
Behandlung aufgenommen habe. Vielmehr habe Dr. med. D.________ festgehalten,
dass sie einmal für mehrere Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen sei.
Schliesslich gehe der behandelnde Psychiater von einem chronischen Leiden aus.
Im Übrigen sei sie seit dem 20. September 2017 (wieder) in psychiatrischer
Behandlung.

4.2.2. Auch diese Vorbringen sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Feststellungen als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Wie das kantonale
Gericht zutreffend festhielt, verneinte Dr. med. D.________ eine akute
Suizidalität oder Fremdgefährdung (vgl. Bericht vom 17. Oktober 2016). Von
einer aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz kann demnach nicht die Rede
sein. Sodann mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin früher einmal während
mehreren Monaten in psychiatrischer Behandlung war. Daraus kann sie aber nichts
zu ihren Gunsten ableiten, zumal offenbar auch die bei Dr. med. D.________ im
Juli 2016 aufgenommene Behandlung nur mehrere Monate dauerte. Jedenfalls gab
die Beschwerdeführerin auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle am 11. Mai 2017
an, einzig noch bei Dr. med. E.________ in Behandlung zu sein. Vor diesem
Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht einen erheblichen Leidensdruck verneint
(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Zwar begab sich die Beschwerdeführerin -
nachdem sie von der IV-Stelle mit Schreiben vom 22. August 2017 dazu angehalten
worden war - ab 20. September 2017 erneut in psychiatrische Behandlung. Dies
beschlägt aber einen Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom 22. August 2017,
welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE
143 V 409 E. 2.1 i.f. S. 411 mit Hinweis). Beim letztinstanzlich aufgelegten
Bericht der Psychiaterin F.________ vom 28. Juli 2018 handelt es sich im
Übrigen um ein unechtes Novum. Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar
und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb erst der angefochtene Entscheid
Anlass zur Einreichung dieses Dokuments gab. Es bleibt somit unbeachtlich (vgl.
Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.2.3. Die Vorinstanz hat sodann festgestellt, dass die von Dr. med. D.________
attestierte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf den weitgehend unauffälligen
psychopathologischen Befund nicht nachvollziehbar sei. So hätten sich gemäss
Bericht vom 17. Oktober 2016 insbesondere weder Auffälligkeiten in Bezug auf
die Orientierung noch solche hinsichtlich Auffassung und Konzentration ergeben.
Die Schwingungsfähigkeit sei ebenfalls erhalten gewesen. Im Weiteren sei der
formale Gedankengang als logisch und kohärent beschrieben worden. Dem Bericht
hätten sich auch keine objektiven Anzeichen für eine Verminderung des Antriebs
entnehmen lassen. Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass bedeutende
psychosoziale Belastungsfaktoren klar im Vordergrund stünden (Tod ihrer Mutter
im Jahr 2015; laufendes Scheidungsverfahren; offene Schulden; belastende
Situation am Arbeitsplatz). Aus dem Bericht des Dr. med. E.________ vom 25.
April 2017 ergibt sich denn auch, dass es der Beschwerdeführerin bereits
aufgrund des Wegfalls der Tätigkeit als Reinigungskraft sowie dank
Physiotherapie, Wassergymnastik und der wärmeren Temperaturen etwas besser
ging. Sie habe ruhiger und ausgeglichener gewirkt, allerdings immer noch unter
der Wirkung von Cymbalta. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist
auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt haben soll.

4.2.4. Wenn das kantonale Gericht unter Berücksichtigung der fehlenden
objektiven Befunde für eine anhaltende psychische Störung und der bedeutenden
psychosozialen Belastungsfaktoren einen invalidisierenden psychischen
Gesundheitsschaden verneinte, so ist darin keine Bundesrechtswidrigkeit zu
erblicken. Denn allein die - durch belastende Lebensumstände begründete -
fachärztliche Diagnose einer depressiven Störung lässt weitere Beweismassnahmen
im Sinne ergänzender psychiatrischer Abklärungen nicht als notwendig
erscheinen. Solche sind vielmehr erst dann angezeigt, wenn Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sich eine - krankheitswertige, d.h. von den reaktiven,
invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungsfaktoren abgrenzbare
- psychische Störung auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt
(Urteil 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dies ist nach
den verbindlichen Feststellungen (vgl. E. 1.1 hiervor) der Vorinstanz
vorliegend nicht der Fall. Das kantonale Gericht durfte deshalb - ohne
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) - in
antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen, insbesondere die
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, verzichten.

5. 

Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin leidensadaptierte leichte und wechselbelastende Tätigkeiten
uneingeschränkt zumutbar sind. Ungeeignet sind gemäss RAD-Arzt Dr. med.
C.________ Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über zehn Kilogramm,
mit Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitiven
Rumpfdrehungen sowie in kniender, gebückter oder rein stehender Haltung. Diese
Einschränkungen sind nicht derart schwer, dass lediglich noch Tätigkeiten im
geschützten Rahmen denkbar wären, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt, welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens
zugrunde zu legen ist, ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer
verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl
bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen
wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Mit Blick auf das
Belastungsprofil kann jedenfalls nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten gesprochen werden. Im Übrigen ist der Nachweis einer
konkreten Arbeitsstelle, wie es die Beschwerdeführerin fordert, nicht notwendig
(Urteil 9C_286/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5 mit Hinweisen).

6.

6.1. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Vorinstanz davon aus,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem 70 %-Pensum
erwerbstätig wäre und über keinen Aufgabenbereich verfügen würde. Sie stellte
dabei fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im
Jahr 1991 bis zum Eintritt der gesundheitlichen Probleme im Juni 2016 nie ein
Arbeitspensum von über 70 % verrichtet habe, obwohl ihre beiden Töchter zu
diesem Zeitpunkt bereits seit geraumer Zeit volljährig und nicht mehr auf
persönliche Unterstützung angewiesen gewesen seien. Im Übrigen lasse auch die
Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2016 nicht darauf schliessen, dass die
Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum infolgedessen erhöht hätte, zumal sie sich
schon vor der Heirat im September 2011 mit den Einkünften aus einer
Teilzeiterwerbstätigkeit begnügt habe, obwohl die beiden Töchter bereits damals
seit mehreren Jahren das Erwachsenenalter erreicht hätten.

6.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie würde nach der Scheidung
zu 100 % arbeiten, falls sie gesund wäre. Als Begründung führt sie an, der Lohn
aus einem 70 %-Pensum würde zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht reichen.
Dies genügt indessen nicht, um die vorinstanzlichen Feststellungen zur
Statusfrage als offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2 hiervor) erscheinen zu
lassen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den
entsprechenden Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts auseinandersetzt.
Damit hat es bei einem im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 70 % (ohne
Aufgabenbereich) sein Bewenden.

7.

7.1. In erwerblicher Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der letzten Arbeitgeberin
als Reinigungskraft in einem 70 %-Pensum angestellt wäre. Gestützt auf die
Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 28. September 2016, wonach die Versicherte
im Jahr 2016 in einem 50 %-Pensum ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 32'592.-
erzielt hätte, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung berechnete
sie für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 45'797.23.

Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin
gestützt auf das im Jahr 2015 im individuellen Konto (IK) verbuchte Einkommen
einen höheren Validenlohn geltend macht, indem sie den damals erzielten
Verdienst in Höhe von Fr. 39'885.- auf ein 70 %-Pensum hochrechnet, scheint sie
zu übersehen, dass sie in diesem Jahr bis Ende Juni bereits ein 70 %-Pensum
absolvierte, wie sich aus dem Lohnjournal der Arbeitgeberin ergibt. Ihrer
Berechnung kann demnach nicht gefolgt werden.

7.2. Weiter bezifferte das kantonale Gericht das Invalideneinkommen mit Fr.
38'303.11. Die dabei herangezogenen Zahlen werden von der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht bestritten. Sie macht einzig geltend, es sei ihr der maximale Abzug
von 25 % zu gewähren. Sie begründet dies mit der ihrer Ansicht nach schweren
Einschränkung der Tätigkeitsbereiche sowie mit einer Lohneinbusse aufgrund der
Teilzeittätigkeit. Damit dringt sie indessen nicht durch, kann doch nach dem
Gesagten nicht von einer schweren Einschränkung gesprochen werden (vgl. E. 5
hiervor). Zudem ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei teilzeitlich
tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug
vorzunehmen (vgl. Urteil 9C_238/2018 vom 30. April 2018 E. 5.2 mit Hinweis). Im
Übrigen würde auch der Maximalabzug nichts am Ergebnis ändern, wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte. Ginge man nämlich von einem Invalideneinkommen
von Fr. 28'727.33 (38'303.11 x 0,75) aus, so ergäbe sich bei einem
Valideneinkommen von Fr. 45'797.23 ein Invaliditätsgrad von 37,27 %. Ausserdem
ist bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im
allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der
hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 V 290 E.
7.3 S. 298; SVR 2019 IV Nr. 34 S. 104, 9C_583/2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Der
Invaliditätsgrad entspricht auf diese Weise der proportionalen Einschränkung im
erwerblichen Bereich. Vorliegend ergäbe sich demnach ein Invaliditätsgrad von
maximal 26 % (37,27 x 0,7). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass selbst bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von bloss 50 %, wie
sie die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte
geltend macht, und unter Berücksichtigung eines - hier nicht gerechtfertigten -
maximalen Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren
würde. Ausgehend von den oben genannten Zahlen ergäbe sich nämlich ein
Invalideneinkommen von Fr. 20'519.52 (28'727.33 : 0,7 x 0,5) und damit ein
Invaliditätsgrad von höchstens 38,63 % ([45'797.23./. 20'519.52] : 45'797.23 x
100 x 0,7).

8. 

Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint. Die Beschwerde ist unbegründet.

9. 

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), da ihre Bedürftigkeit anhand der Akten
ausgewiesen ist und das Verfahren nicht zum Vornherein aussichtslos erschien.
Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie
der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage
ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Pablo
Blöchlinger wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
indessen vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest