Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.197/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_197/2019     

 

Urteil vom 25. März 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 7. Januar 2019.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Februar 2019 (Poststempel) gegen einen unbekannten
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar
2019,

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung am Folgetag von A.________ in Empfang
genommene Verfügung des Bundesgerichts vom 12. Februar 2019, worin der
angefochtene Entscheid als fehlende Beilage bis spätestens am 15. März 2019
beizubringen sei, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet bliebe,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG
angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der angesetzten
Nachfrist behoben hat,

dass die Beschwerdeschrift überdies keine Rechts-, geschweige denn
qualifizierte Sachverhaltsrügen (Art. 95 ff. BGG) enthält und damit auch
inhaltlich nicht den an ein gültiges Rechtsmittel gestellten formellen
Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügt,

dass diese Mängel offensichtlich sind,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel