Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.195/2019
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_195/2019     

 

Urteil vom 26. März 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. Februar 2019 (IV 2016/437).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2019 und das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E.
1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die rentenablehnende Verfügung
der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 14. November 2016 - nach eingehender
Besprechung der medizinischen Aktenlage - mit der Begründung bestätigte,
gestützt auf die beweiskräftige Expertise der Ärztlichen Begutachtungsinstitut
GmbH, Basel (ABI), vom 15. August 2016 sei der Beschwerdeführer spätestens seit
der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung im Juni 2014 in einer körperlich
leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, und aus der
Invaliditätsbemessung resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad
von aufgerundet 22 %; zudem sei auf den Subeventualantrag des Versicherten
bezüglich Gewährung beruflicher Wiedereingliederungsmassnahmen nicht
einzutreten, da der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei,

dass das kantonale Gericht die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur
Prüfung einer nach der Verfügung vom 14. November 2016 eingetretenen
gesundheitlichen Verschlechterung an die IV-Stelle überwies,

dass es der Beschwerdeführer unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert unzutreffend
(unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägun-gen rechtsfehlerhaft (vgl. Art.
95 BGG) sein sollen; lediglich die gesundheitliche Situation und die damit
einhergehenden Beeinträchtigungen im Alltag aus seiner Sicht darzustellen und
auf die von vornherein nicht rentenrelevante Diskrepanz des Invaliditätsgrades
in der IV-Verfügung, im angefochtenen Gerichtsentscheid (22 %) und in seiner
Beschwerdeschrift (25 %) hinzuweisen, reicht nicht aus,

dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, ohne auf den vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid betreffend Eingliederungsmassnahmen einzugehen, erneut
Antrag auf Gewährung einer Umschulung oder von Wiedereingliederungsmassnahmen
stellt, weshalb auch insoweit eine genügende Begründung fehlt,

dass er im Übrigen, soweit er darum ersucht, die Angelegenheit sei zur
Beurteilung der aktuellen Situation an die IV-Stelle zu überweisen, übersieht,
dass das kantonale Gericht eine solche Überweisung in Dispositiv-Ziffer 2
seines Entscheides bereits vorgenommen hat,

dass die Begründungsmängel offensichtlich sind, weshalb im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz