Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.187/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_187/2019

Urteil vom 7. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,

Beschwerdeführer,

gegen

Visana Versicherungen AG,

Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Hinterlassenenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.
Februar 2019 (200 18 598 UV bis 200 18 600 UV).

Sachverhalt:

A. 

D.A.________, geboren 1965, war ab 1. Mai 1998 bei der Bank X.________
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Nachdem sie bereits am 27. August 2014 einen
Suizidversuch unternommen hatte, verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand im
Sommer 2015 erneut, so dass sie ab 12. August 2015 wiederum in der Klinik
E.________ stationär behandelt wurde. Am 16. Oktober 2015 beging D.A.________
Suizid. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 lehnte die Visana mit Ausnahme der
Bestattungskosten den Anspruch auf Versicherungsleistungen, namentlich
Hinterlassenenleistungen für den Ehemann (A.A.________) und die beiden im
Zeitpunkt des Suizids noch minderjährigen Kinder B.A.________ (geboren 1997)
und C.A.________ (geboren 2000), ab. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern die Beschwerde der Hinterlassenen gegen die Beauftragung des Dr. med.
F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut G.________,
mit einem Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG gemäss Verfügung vom 8.
August 2017 am 1. Februar 2018 abgewiesen hatte, bestätigte die Visana mit
Einspracheentscheid vom 17. August 2018 gestützt auf das Gutachten des Dr. med.
F.________ vom 17. Mai 2018 ihre Verfügung vom 9. Juni 2016.

B. 

Die von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ dagegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. Februar 2019 ab.

C. 

A.A.________, B.A.________ und C.A.________ lassen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Visana zu verpflichten, für
das Ereignis vom 16. Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen nach UVG,
namentlich Hinterlassenenleistungen, auszurichten. Eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines
psychiatrischen Obergutachtens neu entscheide.

Die Visana schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 

Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 äussern sich A.A.________, B.A.________ und
C.A.________ zur Stellungnahme der Visana.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine vollständige Urteilsunfähigkeit
von D.A.________ anlässlich ihres Suizids vom 16. Oktober 2015 und damit den
Anspruch der Beschwerdeführer auf Hinterlassenenleistungen verneint hat.

3. 

Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das
anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016
4375, 4387), den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG), die Leistungsvoraussetzungen
eines Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Leistungsverweigerung bei
absichtlicher Herbeiführung des Todes oder des Gesundheitsschadens (Art. 37
Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV), namentlich bei Suizid (SVR 2016 UV Nr. 31 S. 102,
8C_662/2015 E. 3; vgl. auch BGE 140 V 220 E. 3 S. 222; 129 V 95), zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt für die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Darauf wird verwiesen.

4. 

Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 3.3 das Gutachten des Dr. med. F.________
vom 11. Mai 2016, dessen Bericht vom 27. März 2017 und das Ergänzungsgutachten
vom 17. Mai 2018 zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Berichte des
Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik
E.________, vom 4. Dezember 2015, vom 17. Juni 2016, vom 10. April 2017 und vom
4. Juni 2018. Darauf wird ebenfalls verwiesen.

5. 

Die Vorinstanz hat festgehalten, da Dr. med. F.________ mit der
Aktenbeurteilung vom 11. Mai 2016 bereits zuvor für die Visana als
Vertrauensarzt tätig gewesen sei, sei fraglich, ob sein Gutachten vom 17. Mai
2018 den erhöhten Beweiswert einer verwaltungsexternen Expertise habe. Dies
könne jedoch offen bleiben, da auch bei Annahme eines verwaltungsinternen
Berichts von voller Beweiskraft auszugehen sei. Denn die divergierende
Einschätzung des Dr. med. H.________ sei nicht geeignet, auch nur geringe
Zweifel an der überzeugenden Beurteilung des Dr. med. F.________ zu begründen.
Zudem sei Dr. med. H.________ während des Aufenthalts der Versicherten in der
Klinik E.________ deren Direktor gewesen, so dass der Erfahrungstatsache,
wonach behandelnde Haus- und Spezialärzte in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen sei. Weiter verfüge Dr. med.
F.________ seit... über die Zusatzausbildung Forensische Psychiatrie und
Psychotherapie, weshalb keine Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation
bestünden. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med. F.________ verneinte die
Vorinstanz die Aufhebung der Fähigkeit der Versicherten, im Zeitpunkt ihres
Suizids vernunftgemäss zu handeln, und damit auch den Anspruch der
Beschwerdeführer auf Hinterlassenenleistungen.

6.

6.1. Die Beschwerdeführer rügen, auf die Berichte des Dr. med. F.________,
namentlich das Gutachten vom 17. Mai 2018, könne nicht abgestellt werden, und
beantragen die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens.

Bereits die Vorinstanz hat die Qualifizierung des Gutachtens vom 17. Mai 2018
als Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG in Frage gestellt. Sie hat jedoch zu
Recht festgehalten, dass ihm zumindest der Beweiswert einer
versicherungsinternen spezialärztlichen Beurteilung zukommt. Auch wenn Berichte
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen nicht denselben Stellenwert
haben wie nach Art. 44 ATSG eingeholte Berichte, hat die Rechtsprechung ihnen
in grundsätzlicher Hinsicht seit jeher Beweiswert zuerkannt (BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 469; 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160). So lässt sich -
entgegen den Ausführungen des Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 4. Juni
2018 - nicht bereits aus der Stellung des Dr. med. F.________ als Vertrauens-
und damit versicherungsinternem Arzt auf mangelnde Objektivität oder
Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S.
353). Solange keine Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit der
versicherungsinternen fachärztlichen Feststellungen bestehen, kann darauf
abgestellt werden. Die Vorinstanz hat solche Zweifel in nachvollziehbarer und
überzeugender Weise verneint (vgl. dazu auch E. 6.3 und 6.5). Dabei hat sie zu
Recht auch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass behandelnde
Spezialärzte im Zweifelsfalls eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.
Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag zu verweisen (vgl. statt vieler Urteil 8C_55/2018 vom 30.
Mai 2018 E. 6.2 und Urteil 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.3).
Abschliessend bleibt hinsichtlich der von den Beschwerdeführern in Frage
gestellten Fachkompetenz des Dr. med. F.________ darauf hinzuweisen, dass
dieser - im Gegensatz zu Dr. med. H.________ - nebst dem Facharzttitel für
Psychiatrie und Psychotherapie auch über den Facharzttitel Forensische
Psychiatrie und Psychotherapie verfügt.

6.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Versicherte habe ihren Suizid
nicht geplant. So habe es keinen Abschiedsbrief gegeben und sie habe ihrem
Ehemann eine SMS geschickt, sie werde ihn später zurückrufen. Auch sei der
Suizid für die Ärzteschaft und das Pflegepersonal völlig unerwartet gekommen.
Sie verweisen dazu auf die Ausführungen des Dr. med. H.________ vom 4. Dezember
2015, wonach der bislang nicht genau geklärte Hintergrund des Suizidversuchs
von 2014 und die Situation am 16. Oktober 2015 einen erneuten impulsiven,
dranghaften suizidalen Organisationszustand und damit verbunden eine rasch
einsetzende, weitgehende Urteilsunfähigkeit nahelegen würden.

Bei den genannten Umständen handelt es sich um Indizien, die bei der
Beurteilung der Urteilsunfähigkeit miteinzubeziehen sind. Sie vermögen
allerdings, wie Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 27. März 2017 zu
Recht darlegt, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
die Aufhebung der Fähigkeit des vernunftgemässen Handelns im Zeitpunkt des
Suizids nachzuweisen.

6.3. Die Beschwerdeführer rügen gestützt auf den Bericht des Dr. med.
H.________ vom 17. Juni 2016, es habe keine vollständige Remission des
depressiven Zustandsbildes stattgefunden.

Dies stellt die Aussage des Dr. med. F.________ nicht in Frage. Denn er
begründet seine Einschätzung mit dem eindeutig verbesserten Zustandsbild, wie
es sich auch aus dem Bericht des Dr. med. H.________ vom 4. Dezember 2015
ergibt. So sei die Versicherte zumindest seit Anfang Oktober 2015 und auch am
fraglichen Nachmittag in der Lage gewesen, rational zu urteilen und sich über
die Tragweite und Opportunität der infrage stehenden Handlungen ein
vernünftiges Urteil zu bilden. Es habe vor dem Suizid weder ein sozialer
Rückzug noch ein depressiver Stupor oder Nihilimus bestanden. Es seien weder
Hinweise für eine akute Suizidalität noch die Symptome eines präsuizidalen
Syndroms festgestellt worden. Auch sei während des Klinikaufenthaltes die
Erkenntnisfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Die Tatsache, dass die
Versicherte vor dem Ereignis mehrgliedrige zielgerichtete Handlungen habe
ausführen und sich in der gegebenen Umgebung habe orientieren können, spreche
gegen eine raptusartige Entwicklung und gegen eine suizidale Handlung im Rahmen
einer Impulskontrolle. Es lägen somit keine Hinweise vor, welche die
vollständige Aufhebung der Urteilsfähigkeit vor der suizidalen Handlung
begründen würden. An dieser Einschätzung des konkreten Falles vermögen auch die
allgemeinen Ausführungen des Dr. med. H.________ zur Handlung von suizidalen
Personen und zu dissoziativen Zuständen nichts zu ändern. Denn damit werden
zwar Anhaltspunkte und die Möglichkeit für eine aufgehobene Urteilsfähigkeit
dargelegt, sie vermögen aber nicht die begründete und nachvollziehbare
Einschätzung des Dr. med. F.________ in Zweifel zu ziehen.

6.4. Soweit die Beschwerdeführer unter Verweis auf den Bericht des Dr. med.
H.________ vom 27. März 2017, den sie "zum integrierenden Bestandteil der
Beschwerde" erklären, Einwände erheben, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Denn dieser Verweis genügt den Anforderungen an eine Begründung nach Art. 42
Abs. 2 BGG nicht (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 I 303 E. 1.3 S. 306).

6.5. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, Dr. med. F.________ habe sich in
seinem Ergänzungsgutachten vom 17. Mai 2018 nicht mit dem Bericht des Dr. med.
H.________ vom 10. April 2017 auseinandergesetzt, so dass das Gutachten
unvollständig sei. Zudem habe Dr. med. F.________ die Ausführungen des
Ehemannes über den Suizidversuch von 2014 einfach vom Tisch gewischt und als
irrelevant bezeichnet. So halte Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 4.
Juni 2018 fest, den Ausführungen des Ehemannes könnten sehr wohl Hinweise in
Richtung Impulsivität und auf eine nicht-remittierte Depression entnommen
werden, und stelle sich auf den Standpunkt, die Ausführungen des Gutachters
seien eine mögliche, aber weder die einzig mögliche noch die
höchstwahrscheinliche Hypothese; er (Dr. med. H.________) halte an seiner
überwiegend wahrscheinlichen Alternativhypothese fest, wonach sich an diesem
Nachmittag bei der Versicherten innerhalb weniger Stunden eine massive
suizidale Einengung entwickelt habe.

Vorweg ist dazu festzuhalten, dass Dr. med. F.________ in seiner Beurteilung
sehr wohl auf die Aussagen des Ehemannes eingegangen ist. Ebenso hat er
indirekt Bezug auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 10. April 2017
genommen, indem er diesen einlässlich (einschliesslich der kritisierten
Einschätzung der Remission) wiedergab und seine Beurteilung unter Bezugnahme
auf die bekannten medizinischen Daten verfasste. In diesem Zusammenhang ist
auch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Bericht des Dr. med. H.________ vom
10. April 2017 gegenüber seinen älteren Berichten nichts wesentlich Neues
ergibt, sondern darin seine bereits zuvor vorgebrachten Argumente wiederholt
werden; zu diesen früheren Berichten hat sich Dr. med. F.________ aber bereits
am 27. März 2017 und am 11. Mai 2016 einlässlich geäussert. Gemäss
Gutachterauftrag (vgl. die Verfügung vom 8. August 2017) ging es denn auch beim
Ergänzungsgutachten vom 17. Mai 2018 einzig um den Einbezug der Aussagen der
Angehörigen in die Beurteilung der Urteilsfähigkeit.

Entgegen der Ansicht von Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 4. Juni 2018
kann aus den Schilderungen des Ehemannes gegenüber Dr. med. F.________ nicht
zwingend auf eine im massgebenden Zeitpunkt vorliegende Unfähigkeit,
vernunftgemäss zu handeln, geschlossen werden. Der Ehemann ist zwar naher
Angehöriger, was aber angesichts des neuen Partners der Versicherten und seines
letzten Besuchs bei ihr eine Woche vor ihrem Tod relativiert wird. Er ist zudem
medizinischer Laie. Seine Wahrnehmungen stellen jene der behandelnden
Fachleute, welche die Versicherte in den letzten Wochen vor ihrem Tod
engmaschig betreut und begleitet haben und am Todestag "durch den Tag einen
unverändert stabilen gebesserten Zustand" festgestellt hatten (vgl. dazu die
Berichte des Dr. med. H.________ vom 21. Oktober 2016 und vom 4. Dezember
2015), nicht in Frage. Anzufügen bleibt, dass der Umstand, wonach die
Handlungen der Suizid begehenden Person nicht nachvollziehbar oder unvernünftig
erscheinen, eine Urteilsunfähigkeit, wie sie Art. 48 UVV verlangt, nicht zu
belegen vermögen.

6.6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht
verletzt hat, indem sie davon ausgegangen ist, eine vollständig aufgehobene
Urteilsfähigkeit sei nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, und folglich den Anspruch der Beschwerdeführer auf
Hinterlassenenleistungen verneint hat.

7. 

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Visana hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold