Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.184/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_184/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
7. Februar 2019 (I 2018 102 I 2019 1).

Sachverhalt:

A. 

A.________, geboren 1980, leidet seit 1996 in unterschiedlichem Ausmass an
Lähmungserscheinungen unklarer Genese und psychischen Beschwerden, weshalb sie
von der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen bezog. Nach der
Ausbildung zur Pflegefachfrau arbeitete die Versicherte ab 2009 während einiger
Jahre mit einem 100%-Pensum im Pflegebereich. Ab Juni 2016 attestierte ihr Dr.
med. B.________ wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit. Seit 1. Juni 2017
richtet ihr die Invalidenversicherung - bei einem Invaliditätsgrad von 100% -
eine ganze Rente aus (Verfügung vom 9. November 2017). Zudem sprach ihr die
IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 16. November 2018 rückwirkend ab 1. Juni
2017 eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer Hilflosigkeit leichten
Grades zu.

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das
Verwaltungsgerichtgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 7. Februar
2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die IV-Stelle habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen
Gerichtsentscheides und der Verfügung vom 16. November 2018 mit Wirkung ab 1.
Juni 2017 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die
IV-Stelle zurückzuweisen.

Verwaltung und Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom
19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf
Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit
Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht
lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde
aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen
oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253;
140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteil 8C_794/2018 vom 15. Februar
2019 E. 1.2).

1.3. Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die auf einen
Abklärungsbericht an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547) gestützten
Feststellungen über Einschränkungen in bestimmten Lebensverrichtungen bzw. den
daraus resultierenden Betreuungsaufwand betreffen - wie die entsprechenden
ärztlichen Angaben - Tatfragen; Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung
(nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306; SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85 E. 3.2
[9C_431/2008]; Urteil 8C_461/2015 vom 2. November 2015 E. 1). Die korrekte
Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der "Hilflosigkeit" beschlägt eine
Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 95 lit. a BGG;
Urteil 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Die Vorinstanz hat die entscheidwesentlichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch
auf Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren, mittelschweren oder
leichten Grades (Art. 9 ATSG; Art. 42 bis 42ter IVG in Verbindung mit Art. 35
ff. IVV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.2. Hilflosigkeit ist auch gegeben, wenn eine Person zu Hause lebt und wegen
einer Gesundheitsbeeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung
angewiesen ist, das heisst ohne die Begleitung durch eine Drittperson nicht
selbstständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der
Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen oder ernsthaft
gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1
IVV). Der Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung allein gilt als leichte
Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Ist eine Person
auf lebenspraktische Begleitung angewiesen und damit nach dem Gesagten leicht
hilflos, erhöht sich der Grad der Hilflosigkeit nur dann, wenn sie darüber
hinaus in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (Art. 37
Abs. 2 lit. c IVV). Zu den für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebenden
sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gehören praxisgemäss Ankleiden/
Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der
Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450
E. 7.2 S. 462 f. mit Hinweisen).

2.3. Gemäss Rz. 8068 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und
Hilflosigkeit (KSIH, in der seit 1. Januar 2017 gültigen, hier anwendbaren
Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S.
547 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2 S. 346) kann bei kompletter
Paraplegie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ohne Abklärung
ausgerichtet werden (vgl. dazu BGE 117 V 146 und Urteil I 642/06 vom 22. August
2007 E. 6.2 mit Hinweisen).

3. 

Die Versicherte leidet nach vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung an
zahlreichen psychischen Beschwerden, insbesondere einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden dissoziativen Störungen bei
gegenwärtigem Verdacht auf dissoziative Paraplegie. Sie ist deswegen voll
arbeitsunfähig. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen hat ihr die
Invalidenversicherung verschiedene Hilfsmittel zugesprochen. Nebst einer ganzen
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% bezieht die
Beschwerdeführerin zudem seit 1. Juni 2017 in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 lit.
e in Verbindung mit Art. 38 IVV eine Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit leichten Grades.

4. 

Strittig ist, ob Verwaltung und Vorinstanz Bundesrecht verletzten, indem sie
die Voraussetzungen einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades über die
zugesprochene Hilflosenentschädigung leichten Grades hinaus verneinten.

5. 

Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin nur noch geltend, neben dem
unbestrittenen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei sie in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen, weshalb sie nach Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe. Sie rügt, das kantonale
Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es verneinte, dass sie zusätzlich zum
unbestrittenen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 38 Abs. 1 IVV) auch
beim "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und bei der "Fortbewegung/Kontaktaufnahme"
regelmässig in erheblicher Weise Dritthilfe benötige.

5.1. Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren
Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt
werden (Urteil 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies gilt
auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits
und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits
(vgl. zur Gesetzeskonformität von Rz. 8048 KSIH das Urteil 9C_691/2014 vom 11.
Dezember 2014 E. 4 mit Hinweisen). So dürfen Einschränkungen bei der
Kontaktpflege, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade
(auch) auslösen, bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen
Lebensverrichtungen nicht nochmals ins Gewicht fallen (  zur Unzulässigkeit
einer doppelten Anrechnung vgl. Urteile 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E.
4.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85, und 9C_115/2011 vom 30. März 2011 E. 2.2
mit Hinweis). Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten
Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise
Platz zu greifen (Urteil 9C_491/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf
H 150/03 vom 30. April 2004 E. 5.3.2, in: SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61; MEYER/
REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu
den Art. 42-42ter IVG).

5.2.

5.2.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage in
tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
festgestellt, die Beschwerdeführerin lebe allein in ihrer Zweizimmerwohnung im
Zentrum von Brunnen. Laut Abklärungsbericht vom 20. Februar 2018 habe sie keine
konkret bezeichneten Personen angeführt, die ihr täglich im Bereich der sechs
Lebensverrichtungen erheblich helfen würden. Unter dem Titel "Lebenspraktische
Begleitung" ist dem genannten Abklärungsbericht zu entnehmen, die Spitex
reinige ihre Wohnung alle drei Wochen gründlich. Im Übrigen kämen der
Versicherten die Eltern, die Patin, Freunde oder Nachbarn "für die Hausarbeiten
zu Hilfe". Dass die zuletzt genannten Personen der Beschwerdeführerin beim
"Aufstehen/Absitzen/Abliegen" regelmässig in erheblichem Umfang Hilfe leisten
würden, sei nicht aktenkundig. Auch aus der Antwort der Versicherten auf die
Frage nach dem üblichen Tagesablauf liessen sich nicht die geringsten Hinweise
auf einen Bedarf an Hilfeleistungen Dritter bei den allgemeinen
Lebensverrichtungen entnehmen. Drittpersonen habe die Beschwerdeführerin einzig
beim Aspekt "Empfang von Besuchen am Nachmittag" oder beim Aspekt "Einkauf mit
Dritten" erwähnt. Trotz mehrfacher Nachfrage anlässlich der Abklärung vor Ort
habe sie keine Dritthilfe bei den Lebensverrichtungen angegeben. Nach
ausführlicher Würdigung der Aktenlage und unter besonderer Berücksichtigung der
gegebenen Umstände (Vorgeschichte einer überwundenen Phase mit schlaffer
Paraplegie im Rahmen einer dissoziativen Lähmung vor 2003; anschliessend
mehrjährige Erwerbstätigkeit im Pflegebereich mit 100%-Pensum; erneute
Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 bei einem unter anderem diagnostizierten
Verdacht auf artifizielle Störung bzw. Münchhausen-Syndrom) verneinte das
kantonale Gericht einen regelmässigen und erheblichen Bedarf an Dritthilfe beim
"Aufstehen/Absitzen/Abliegen".

5.2.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet, soweit
sie sich nicht mit ohnehin unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. E. 1.2
hievor) am angefochtenen Entscheid begnügt. Inwiefern die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen (vgl. E. 1.3) das Willkürverbot verletzen sollen (vgl.
E. 1.2), zeigt die Versicherte nicht auf. Sie legt nicht dar und es ist nicht
ersichtlich, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Abklärung des Bedarfs an
Hilfeleistung vom 15. Februar 2018 verschlechtert hätte. Ebenso wenig macht sie
geltend, dass im "Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung" vom 20. Februar
2018 ihre eigenen Angaben tatsachenwidrig protokolliert worden seien. Soweit
sie für sich insbesondere unter Berufung auf BGE 117 V 146 eine weitergehende
Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung "Aufstehen/
Absitzen/Abliegen" zu begründen versucht, stehen ihre entsprechenden
Ausführungen nach Erlass der hier strittigen Verfügung im Widerspruch zu den
tatsächlichen Feststellungen anlässlich der Abklärung vom 15. Februar 2018.
Jedenfalls zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen regelmässigen
und erheblichen Bedarf an Hilfe Dritter in Bezug auf die Lebensverrichtung
"Aufstehen/Absitzen/Abliegen" verneinte.

5.2.3. Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das kantonale Gericht
den medizinisch rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder sonstwie
bundesrechtswidrig festgestellt hätte. Soweit die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung einen Bedarf an weiteren Abklärungen verneinte, kann einzig
Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil
1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2; vgl. auch Urteil 8C_362/2019 vom 4.
Juli 2019 E. 5.3 mit Hinweis). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, zeigt die Versicherte nicht auf (Art.
106 Abs. 2 BGG).

5.3. Fehlt es in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung "Aufstehen/
Absitzen/Abliegen" - entgegen der Beschwerdeführerin - an einem regelmässigen
und erheblichen Bedarf an Dritthilfe, erübrigen sich weitere Ausführungen
hinsichtlich der Lebensverrichtung "Fortbewegung/Kontaktaufnahme". Denn steht
fest, dass die Versicherte neben dem - unbestrittenen - Bedarf an
lebenspraktischer Begleitung höchstens mit Blick auf die zuletzt genannte
Lebensverrichtung regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe
angewiesen sein könnte, kann offenbleiben, ob der entsprechende Hilfsbedarf in
diesem Bereich tatsächlich ausgewiesen ist. In jedem Falle genügt die
Hilfsbedürftigkeit in nur einer zusätzlichen Lebensverrichtung neben dem Bedarf
an lebenspraktischer Begleitung nicht, um einen Anspruch auf
Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades im Sinne von
Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV zu begründen.

5.4. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid
vorbringt, ist unbegründet. Über den unbestrittenen Bedarf an lebenspraktischer
Begleitung hinaus ist sie demnach - wenn überhaupt - höchstens in einer
alltäglichen Lebensverrichtung ("Fortbewegung/Kontaktpflege") in relevanter
Weise auf Dritthilfe angewiesen. Die vorinstanzliche Bestätigung des Anspruchs
auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ist demnach nicht zu
beanstanden.

6. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli