Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.147/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_147/2019     

 

Urteil vom 15. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Serbien,

Beschwerdeführerin,

gegen

Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087
Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Verein B.________.

Gegenstand

Familienzulage (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Januar 2019 (KA.2017.00007).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Februar 2019 gegen den am 21. Februar 2019 an der
Zustelladresse von A.________ ausgehändigten Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E.
1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Berufung auf Art. 13 FamZG
in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 lit. b AVIG und Art. 4 des Abkommens zwischen
der Schweiz und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und in
Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Auffassung gelangte, nicht
geschäftsleitende Angestellte einer Unternehmung oder eines Vereins hätten nur
dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sich entweder ihr Wohnort oder ihr
Erwerbsort in der Schweiz befinde, was bei der für den Verein B.________ von
Serbien aus tätigen Beschwerdeführerin nicht der Fall sei,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht,

dass, insbesondere soweit sie letztinstanzlich das Vorliegen einer der
Geschäftsführung gleichzustellenden faktischen Organschaft behauptet, und die
von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getätigten Abklärungen für
unzureichend rügt, weil der von ihr beschwerdeweise eingereichte Beschluss des
Vereins, sie zur Vereinssekretärin zu wählen, nicht zum Anlass für weitere
Abklärungen genommen worden sei, sie nicht näher darlegt, weshalb das von der
Vorinstanz dazu Erwogene - nämlich dass der Vereinsbeschluss erst nach Erlass
des in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Einspracheentscheids ergangen sei und
daher von vornherein unbeachtlich sei - gegen geltendes Bundesrecht verstossen
soll,

dass überdies die weiteren Vorbringen nicht auf das von der Vorinstanz als
entscheidwesentlich Erachtete Bezug nehmen,

dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend
begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf
nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verein B.________, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel