Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.140/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

8C_140/2019

Urteil vom 23. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,

Postfach, 8085 Zürich Versicherung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. Januar 2019 (UV.2017.00145).

Sachverhalt:

A. 

Der 1964 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Servicemitarbeiter
angestellt und damit bei der Zürich Versicherungen (nachfolgend: Zürich)
obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 17. Februar 2010 meldete die
Arbeitgeberin einen Schadenfall vom 2. Mai 2009, bei dem sich A.________ am
rechten Knie verletzt habe. Zum Unfallhergang schilderte sie, A.________ sei in
den Räumlichkeiten des Reitgebäudes ausgerutscht und auf eine offenstehende
Schublade gefallen. Die Zürich erbrachte die Versicherungsleistungen,
insbesondere Taggelder für die ab 2. Juli 2009 bestehende Arbeitsunfähigkeit
sowie Heilkosten. Ein MRI des rechten Knies wurde am 18. Januar 2010
angefertigt. Am 9. März 2010 unterzog sich der Versicherte einer
arthroskopischen Teilmeniskektomie rechts. Ab dem 3. Mai 2010 war er zu 50 %
und ab dem 18. August 2010 zu 75 % arbeitsfähig. Der Operateur schloss die
Behandlung bei günstigem Verlauf am 4. März 2011 ab. Infolge persistierender
Schmerzen wurde der Patient weiteren Ärzten zur Behandlung überwiesen. Gestützt
auf einen Bericht der Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG
(AEH) vom 19. November 2012 sowie zwei weiteren Stellungnahmen stellte die
Zürich am 30. Mai 2013 verfügungsweise fest, dass ab dem 22. Oktober 2012 von
einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Allerdings vergütete sie bis zum
30. Juni 2013 - ohne Präjudiz oder Anerkennung einer Rechtspflicht - die
Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Am 25. Februar 2016 erstattete
Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der
Zürich ein Gutachten. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 bestätigte die Zürich
ihre Verfügung vom 30. Mai 2013 hinsichtlich der Einstellung der Taggelder per
30. Juni 2013, stellte die Kosten für Heilbehandlung per 30. November 2015 ein
und verneinte im Übrigen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid
vom 10. Mai 2017).

B. 

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Januar 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm weiterhin die
gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Zürich
zu verpflichten, ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben.

Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel
wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie den von der Zürich am 14. Juni 2016 verfügten und mit Einspracheentscheid
vom 10. Mai 2017 bestätigten Fallabschluss schützte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art.
109 Abs. 3 BGG).

2.3. Hinzuzufügen ist, dass externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im
Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, bei überzeugendem Beweisergebnis volle
Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125
V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht
rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_835/2018 vom
23. April 2019 E. 3 mit Hinweis).

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, sein Anspruch auf einen unabhängigen
Richter sowie auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sei verletzt worden.
Denn die kantonale vorsitzende Richterin habe beide Beschwerden bzw. Klagen
(Beschwerde im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren; Klage im VVG-Verfahren
um Krankentaggeld) zur gleichen Zeit abgewiesen. Es sei offensichtlich, dass
sie es auf ihn abgesehen und die Fälle nicht objektiv beurteilt habe.

3.2. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung
angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche
Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters
begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter
tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen).

3.3. Die blosse Mitwirkung der vorsitzenden Richterin an beiden ablehnenden
Entscheiden vermag noch keine Befangenheit derselben zu begründen. Der weitere
Umstand, dass beide Entscheide am gleichen Tag gefällt wurden, ist bei
objektiver Betrachtung ebensowenig geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Richterin zu erwecken. Vielmehr zeugt es von einer effizienten und
gewissenhaften Arbeitsweise, wenn Beschwerden, welche die gleiche versicherte
Person betreffen, koordiniert behandelt werden.

4. 

4.1. In materiell-rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen dieselben Einwendungen wie vor Vorinstanz geltend. Diese habe den
Sachverhalt unrichtig ermittelt, indem sie auf das Gutachten des Dr. med.
C.________ abgestellt habe. Vielmehr hätte sie den Stellungnahmen des Dr. med.
D.________, behandelnder Facharzt FMH für Chirurgie und Unfallchirurgie, vom
30. Januar 2017 und 21. September 2017 Beachtung schenken müssen, der die
Befunde auf dem MRI vom 18. Januar 2010 erstmals richtig interpretiert und eine
Unfallkausalität anerkannt habe.

4.2. In umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz
festgestellt, dass das Gutachten des Dr. med. C.________ sämtliche von der
Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl.
BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 352 E. 3a) erfülle. Die Beschwerdegegnerin habe
daher zu Recht auf die gutachterlichen Ausführungen abgestellt. Mit diesen sei
belegt, dass zwischen den vom Beschwerdeführer nach dem 30. Juni 2013 geklagten
Beschwerden und dem geltend gemachten Unfallereignis vom 2. Mai 2009 kein
überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Es hätte auch in
der Zeit davor an einem solchen gefehlt. Dementsprechend sei nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Taggeldleistungen
nach dem 30. Juni 2013, Heilbehandlungskosten nach dem 30. November 2015 und
eine Integritätsentschädigung verneint habe.

4.3. Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Ansicht beruht die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf einer nicht zu beanstandenden
Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Das kantonale Gericht hat
denn auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb es dem Gutachten des Dr. med.
C.________ vom 25. Februar 2016 vollen Beweiswert zuerkannte. Mit seinen
Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien zu nennen, die
gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4
S. 227). Insbesondere hat Dr. med. D.________ bei der Kausalitätsbeurteilung
der Kniebeschwerden lediglich Aspekte benannt, die seiner rein subjektiven
Interpretation entspringen. Er hat jedoch keine wichtigen Elemente vorgebracht,
die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl.
hiervor E. 2.3; Urteil 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E. 3 mit Hinweis). So hat
Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 22. August 2018 unter
Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente schlüssig dargelegt, dass die
Kausalitätsbeurteilung der im MRI vom 18. Januar 2010 befundeten Schäden
(Chondropathie, Meniskopathie, Knorpelausdünnung) nicht allein gestützt auf die
Bildgebung geführt werden könne. Unter Berücksichtigung der fachspezifischen
Empirie sei beim Versicherten ein Status quo sine vel ante spätestens sechs
Monate nach dem Unfallereignis und somit noch vor der operativen Sanierung der
degenerativen Veränderungen am 9. März 2010 eingetreten.

Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. med.
C.________ erstellt, dass das Ereignis vom 2. Mai 2009 einen Vorzustand am
rechten Knie vorübergehend - während einer Dauer von höchstens sechs Monaten -
verschlimmert hat, und der Status quo sine vel ante alsdann eingetreten ist.
Die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per
30. Juni 2013 resp. per 30. November 2015 ist somit nicht zu beanstanden. Das
gilt auch für den Verzicht auf weitere Beweismassnahmen, da diese keinen
entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis). Die Beschwerde ist
unbegründet und deshalb abzuweisen.

5. 

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109
Abs. 3 BGG) - erledigt.

6. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu