Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.123/2019
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8C_123/2019

Verfügung vom 10. Mai 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,

Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Versicherungen AG,

Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren; aufschiebende Wirkung;
Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 14. Januar 2019 (UV.2018.00231).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 12. Mai 1995 sprach die SWICA Versicherungen AG
(nachfolgend SWICA) der 1960 geborenen A.________ ab 1. Juni 1995 eine
Invalidenrente zu.

A.b. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 stellte die SWICA die Invalidenrente auf
den 30. April 2018 ein; einer allfälligen Einsprache entzog sie die
aufschiebende Wirkung. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Juli 2018
Einsprache, worin sie u.a. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragte.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2018 wies die SWICA diesen Antrag ab.

B. 

Die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Januar 2019
ab.

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, der kantonale Entscheid und die Zwischenverfügung der SWICA vom
30. Juli 2018 seien aufzuheben und der Einsprache vom 12. Juli 2018 sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

C.b. Am 15. Februar 2019 reichte die SWICA den Einspracheentscheid vom 14.
Februar 2019 ein, womit sie die Einsprache der Versicherten vom 12. Juli 2018
gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Juni 2018 abwies.

C.c. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 schloss die SWICA auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtete auf Vernehmlassung.

C.d. Am 10. April 2019 legte die SWICA die von der Versicherten gegen diesen
Einspracheentscheid beim kantonalen Gericht erhobene Beschwerde vom 21. März
2019 auf.

C.e. Mit Eingabe vom 30. April 2019 beantragte die Versicherte, auf ihre
Beschwerde sei einzutreten und sie sei gutzuheissen.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 139 V 42 E. 1 S. 44).

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und
Teilentscheide (Art. 90 und Art. 91 BGG), gegen Vor- und Zwischenentscheide
(Art. 92 und Art. 93 BGG) und gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (Art. 94 BGG).

1.2.

1.2.1. Bei der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2018, mit der die SWICA den
Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Einsprache abwies, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG [SR 172.021]). Die Frage
der Weiterziehbarkeit an das Bundesgericht nach Art. 92 f. BGG stellt sich im
Allgemeinen mit Bezug auf Zwischenentscheide, die im Rahmen eines
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens erlassen wurden. Hier jedoch folgt die
Qualifikation des vorinstanzlichen Entscheids als Zwischenentscheid der
Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (Urteil 8C_447/2015
vom 8. Oktober 2015 E. 2.1).

Verfügungen über die aufschiebende Wirkung stellen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar, so dass mit der dagegen erhobenen
Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Insoweit besteht eine qualifizierte Rügepflicht, d.h. das Bundesgericht prüft
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), andernfalls
auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Daher obliegt es der Beschwerde
führenden Person, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den
vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246; Urteil 8C_447/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

1.2.2. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt, da
das Verfahren ohnehin gegenstandslos geworden ist, wie folgende Erwägungen
zeigen.

2.

2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG ist zur Beschwerde berechtigt,
wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich
ist grundsätzlich ein persönliches aktuelles praktisches Interesse an der
Beschwerdeführung, welches im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein
muss. Fehlt ein solches bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht
einzutreten, fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, wird die Sache wegen
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 206 E. 1.1 S.
208; Urteil 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.1).

2.2. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien
ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes (Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG). Dabei geht es
nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen, und dadurch weitere
Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der
Aktenlage sein Bewenden haben. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines
Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf
allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien abzustellen. Danach wird in erster
Linie jene Partei entschädigungs- und kostenpflichtig, welche das
gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der Gründe eingetreten
sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Demgegenüber
gilt Rückzug grundsätzlich als Unterliegen (Urteil 2C_697/2018 vom 1. März 2019
E. 2.2).

2.3. Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 wies die SWICA die Einsprache
der Beschwerdeführerin gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Juni 2018
ab. Am 21. März 2019 reichte diese dagegen beim kantonalen Gericht Beschwerde
ein. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid
vom 14. Januar 2019 eingetreten, um neue Tatsachen. Solche können nicht
vorbehaltlos in das bundesgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. Art.
99 Abs. 1 BGG). Betreffen sie jedoch Umstände, die zur Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens führen können, dürfen sie auch noch vor Bundesgericht vorgebracht
werden (vgl. BGE 137 III 614 E. 3.2.1 S. 616; Urteil 2C_1086/2017 vom 15. März
2019 E. 1.3.1). So verhält es sich auch hier: Mit der Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 ist das erforderliche aktuelle und
praktische Interesse der Versicherten an der Weiterführung des vorliegenden
Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung der Einsprache vom 12. Juli 2018
weggefallen. Der vorliegende Prozess ist somit als gegenstandslos
abzuschreiben.

3. 

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. 

Nach konstanter Rechtsprechung ist dem Interesse des Versicherungsträgers,
während der Rechtshängigkeit einer Beschwerde nicht Leistungen auszahlen zu
müssen, welche sich im Falle eines Urteils als schwierig einbringlich erweisen
könnten, ein höheres Gewicht beizumessen als demjenigen der Beschwerdeführerin
an der Weiterausrichtung der Rente (BGE 119 V 503 E. 4 S. 507). Bei
summarischer Prüfung scheint daher die Aussicht auf Erfolg der vorliegenden
Beschwerde gering zu sein. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten zu
tragen.

 Demnach verfügt das Bundesgericht:

1. 

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar