Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 6G.1/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6G_1/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch (Revisionsgesuch des Urteils 6B_1215/2018
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. April 2019 [Verfügung und Beschluss
UE180251-O/U/BEE]).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte ein vom Gesuchsteller u.a. wegen
falscher Anschuldigung angestrebtes Strafverfahren am 31. August 2018 ein. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18.
Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen erhobene
Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 1. April 2019 nicht ein
(Urteil 6B_1215/2018). Auch auf die gegen das bundesgerichtliche Urteil
erhobene Revision des Gesuchstellers trat das Bundesgericht aus formellen
Gründen nicht ein (Urteil 6F_17/2019 vom 17. April 2019).

2. 

Der Gesuchsteller und damalige Beschwerdeführer verlangt mit Eingabe vom 19.
April 2019 die Berichtigung des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids.
Mit weiteren als "Nachträgen" und "Ergänzungen" zur "Revision und notwendigen
Erläuterung/Klärung" betitelten Eingaben beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss zudem die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. April
2019. Er ersucht für das vorliegende Berichtigungs- und Revisionsverfahren um
unentgeltliche Rechtsvertretung.

3.

3.1. Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand "der vorgängig involvierten
Personen" gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a und e BGG. Es scheine offensichtlich ein
persönliches, politisches Interesse bzw. eine Feindschaft gegenüber ihm
vorzuliegen, weshalb er unberechtigterweise benachteiligt werde. Soweit der
Gesuchsteller das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Denys und
Gerichtsschreiberin Arquint Hill (die am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt,
weshalb das Ausstandsgesuch insoweit gegenstandslos ist) mit deren Mitwirkung
am Nichteintretensentscheid respektive damit begründet, dass die Beschwerde
nicht gutgeheissen wurde, lässt sich damit kein Ausstandsgesuch begründen (Art.
34 Abs. 2 BGG; Urteile 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1). Insbesondere
ist eine Mitwirkung am Revisionsverfahren aufgrund der vorangegangenen
Beteiligung am zu revidierenden Entscheid nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil
6B_1114/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2). Mangels eines tauglichen
Ausstandsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten und kann der Entscheid
unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen erfolgen (vgl. Urteil 5A_827/
2017 vom 15. August 2018 E. 2).

3.2. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, einzelne Erwägungen im Urteil seien
nicht zutreffend, stellt dies keinen Erläuterungs- oder Berichtigungsgrund dar.
Er verkennt, dass die Berichtigung gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG dazu dient,
möglichst formlos Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung der 
Entscheidformel (Dispositiv) zu korrigieren. Eine inhaltliche Korrektur des
Entscheids ist mit der Berichtigung/Erläuterung nicht möglich. Entgegen der
Auffassung des Gesuchstellers kann mit der Erläuterung gemäss Art. 129 Abs. 1
BGG auch keine nachträgliche Erklärung der rechtlichen Erwägungen des gefällten
bundesgerichtlichen Entscheids, mit denen der Gesuchsteller nicht einverstanden
ist, verlangt werden.

3.3. Der Gesuchsteller wurde bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass
die Revision eines Bundesgerichtsurteils nur aus einem der im Gesetz
abschliessend genannten Gründe (Art. 121-Art. 123 BGG) verlangt werden kann.
Die Revision eröffnet hingegen nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu
diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen
Entscheides zu verlangen (zuletzt Urteil 6F_17/2019 vom 17. April 2019 E. 4).
Dass der Gesuchsteller die Erwägung des Bundesgerichts, er habe sich zur
Beschwerdelegitimation und zur Frage der Zivilforderung nicht ausgesprochen und
insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern sich der Beschluss des Obergerichts
über die Einstellung des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken
könnte (Urteil 6B_1215/2018 E. 4), für rechtsfehlerhaft erachtet, stellt selbst
dann keinen Revisionsgrund dar, wenn seine Kritik zutreffend wäre. Eine
Überprüfung in der Sache konnte mangels Eintretens auf die Beschwerde im
angefochtenen Entscheid nicht erfolgen und kann auch im vorliegenden Verfahren
nicht "nachgeholt" werden, weshalb auf die erneut vorgebrachten allfälligen
Rechtsverstösse im kantonalen Verfahren nicht einzugehen ist.

4. 

Das Revisions- und Berichtigungsgesuch ist im Verfahren nach Art. 109 BGG
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs.
2 BGG; Urteil 6F_8/2019 vom 16. April 2019 E. 2 mit Hinweis). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit der
Gesuchsteller geltend macht, dass ihm angesichts der Komplexität des Falles in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendigerweise ein Anwalt zu bestellen
sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften der StPO über die (amtliche
und notwendige) Verteidigung im Verfahren vor Bundesgericht keine Anwendung
finden (vgl. Urteile 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 5, nicht publ. in: BGE
144 IV 302). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Berichtigungs- und Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held