Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.6/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_6/2019

Urteil vom 25. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse
17, 3012 Bern.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_95/2019
vom 15. Februar 2019.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 

In seinem Revisionsbegehren vom 7. März 2019 ersuchte der Gesuchsteller um
unentgeltliche Rechtspflege. Da das Gesuch weder begründet noch belegt war,
wurde ihm mit Schreiben vom 12. März 2019 eine Frist bis 26. März 2019 und mit
Schreiben vom 8. April 2019 letztmals eine Frist bis 3. Mai 2019 angesetzt, um
das Gesuch zu begründen und belegen. Das Schreiben vom 12. März 2019 nahm der
Gesuchsteller entgegen; dasjenige vom 8. April 2019 holte er auf der Post nicht
ab. Da er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt es als
zugestellt. Im Übrigen wurde es auch mit A-Post versandt. Da sich der
Gesuchsteller innert Frist nicht meldete und die angebliche prozessuale
Bedürftigkeit weder begründete noch belegte, wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Mai 2019 abgewiesen (act. 8).

2. 

In der Folge wurde der Gesuchsteller am 16. Mai 2019 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 31. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--
einzuzahlen. Am 3. Juni 2019 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene und nicht
mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 14.
Juni 2019 angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten auf das
Revisionsbegehren nicht eingetreten werde. Der Gesuchsteller holte beide
Verfügungen auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste, gelten sie als
zugestellt. Im Übrigen wurden sie auch mit A-Post versandt.

Der Gesuchsteller teilte am 3. Juni 2019 mit, nicht in der Lage zu sein, den
Kostenvorschuss zu bezahlen. Indessen hat er seine angebliche prozessuale
Bedürftigkeit erneut weder im Ansatz begründet noch belegt. Auf die Verfügung
vom 14. Mai 2019 ist nicht zurückzukommen.

Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist auf das
Revisionsbegehren gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht
einzutreten.

3. 

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill