Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.4/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_4/2019

Urteil vom 27. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdekammer,

Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17.
Januar 2019 (6B_1059/2018).

Sachverhalt:

A. 

Am 5. Juli 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn ein von A.________
initiiertes Verfahren gegen Unbekannt wegen Störung des öffentlichen Verkehrs
sowie des Eisenbahnverkehrs (Art. 237 und Art. 238 StGB) durch den Betrieb der
Schiessanlage B.________ nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons
Solothurn trat am 20. September 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde von
A.________ nicht ein. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde am 17. Januar
2019 ab, soweit es darauf eintrat.

B. 

A.________ ersucht um Revision des vorgenannten Urteils des Bundesgerichts.
Dieses habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt, indem es "die Gefahrenzonen offensichtlich nicht als die
Wahrscheinlichkeitszonen interpretiert" und alle Schussbereiche vor dem
Schiessstand lediglich als "objektiv möglich" qualifiziert habe. Diese
Beurteilung des ganzen nicht schusstoten Raums entspreche nicht den
einschlägigen Weisungen. Das Bundesgericht habe die Unterscheidung aller
beschiessbaren Gebiete in die unterschiedlichen Gefahrenzonen einerseits und
die restlichen beschiessbaren Gebiete ausserhalb der Gefahrenzonen andererseits
nicht berücksichtigt. A.________ reicht zwei ergänzende Schreiben (18. Januar
2019 und 22. Februar 2019) und einen Brief an die SBB ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts namentlich verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die
Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen
Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3;
NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK,
in: Spühler und andere [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl.
2013, N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG). Allfällige
Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können
nicht mittels Revision nachgeholt werden. Die Revision darf nicht dazu
missbraucht werden, frühere Prozessfehler wiedergutzumachen (NIKLAUS
OBERHOLZER, a.a.O., N. 26 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art.
121 BGG; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG; Urteil 6F_26/2017 vom
21. Februar 2018 E. 4).

1.2. Der im Sachverhalt zusammengefasst dargestellte Einwand des Gesuchstellers
betrifft offensichtlich nicht die tatsächlichen Grundlagen des kritisierten
Urteils, sondern die vom Bundesgericht vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich
der Interpretation der Gefahrenzonen als sog. Wahrscheinlichkeitszonen. Dies
stellt keinen Revisionsgrund dar. Revisionsrechtlich ist ohne Belang, ob die
damalige Rechtsauffassung des Bundesgerichts inhaltlich zutrifft (oben E. 1.1).
Im Übrigen scheint der Gesuchsteller deren wesentliche Tragweite zu verkennen.
So hat das Bundesgericht im Urteil vom 17. Januar 2019 (E. 2.2) erwogen, der
damalige Beschwerdeführer sei nur dann zur vorinstanzlichen Beschwerde
legitimiert, wenn es zu einer konkreten Gefährdung gekommen wäre, was er aber
nicht darlege und nicht ersichtlich sei. Indem der Gesuchsteller neuerlich
bloss vorbringt, die nicht schusstoten Gebiete, also die beschiessbaren Gebiete
neben den Gefahrenzonen seien die objektiv möglichen Gebiete für die Verletzung
oder Tötung von Menschen, legt er wiederum keine konkrete Gefahr dar. Entgegen
seiner Auffassung hat das Bundesgericht zudem nicht angenommen, dass es bei
Schiessanlagen grundsätzlich keine wahrscheinlichen Gefahrenzonen gebe; im
Gegenteil. Indem es ausführte, dass das Betreten einer bestimmten Gefahrenzone
aus Sicherheitsgründen verboten sei und der Beschwerdeführer diese
augenscheinlich dennoch betreten habe, begründe keine konkrete Gefährdung, ging
auch das Bundesgericht explizit von Zonen mit erhöhter Gefährdung aus. Es hat
aber eine - zur Erfüllung des Tatbestands nach Art. 237 und Art. 238 StGB
erforderliche - konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers mangels
Substanziierung verneint und dessen Beschwerdelegitimation daher abgelehnt.

Neue, bisher unberücksichtigt gebliebene Tatsachen, deren Geltendmachung ihm im
früheren Verfahren nicht möglich gewesen wäre, bringt der Gesuchsteller nicht
vor. Dies gilt namentlich für die in der ergänzenden Eingabe dargestellten
Fotos der Schiessanlage, welche deren rechtswidrigen Zustand illustrieren
sollen.

2. 

Es liegt somit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor, sodass
auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller
die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese sind entsprechend dem Umfang des
Entscheids zu reduzieren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt