Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.39/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_39/2019

Urteil vom 10. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28.
November 2019 (6B_1333/2019).

Erwägungen:

1. 

Das Obergericht des Kantons Bern trat am 8. Oktober 2019 auf eine Beschwerde
des Gesuchstellers und ein Ausstandsbegehren gegen eine Oberrichterin nicht
ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 28. November
2019 nicht ein. Ebensowenig trat es auf ein Ausstandsbegehren gegen den
Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein (Entscheid
6B_1333/2019).

Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 um Revision des
bundesgerichtlichen Entscheids vom 28. November 2019.

2. 

Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend
aufgezählt. Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art.
121 ff. BGG möglich.

3. 

Der Gesuchsteller ist der Ansicht, auf das Ausstandsgesuch gegen den
Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung sei zu Unrecht nicht eingetreten
worden. Dieser habe bereits an früheren Entscheiden mitgewirkt, die seinen
Ausstand begründeten. Der Gesuchsteller beruft sich damit sinngemäss auf den
Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG. Indessen kann einem Richter die
Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren
Verfahren gegen den Gesuchsteller entschieden hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG).
Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich,
weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung
der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1).
Folglich ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der bundesgerichtliche
Nichteintretensentscheid am Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG leiden
sollte.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Revisionsgesuch auch nicht, inwiefern der
bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem anderen Revisionsgrund
leiden sollte. Kritik an der rechtlichen Würdigung ist im Revisionsverfahren
unzulässig.

Auf das Revisionsgesuch ist mithin nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

5. 

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige
Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill