Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.38/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Revision 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Revision 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-01-2020-6F_38-2019&lang=de&zoom=
&type=show_document:1798 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_38/2019

Urteil vom 9. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26.
November 2019 (6B_1342/2019).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1342/2019 vom 26. November 2019 auf eine
Beschwerde wegen Verspätung und mangels tauglicher Begründung nicht ein.

Dagegen wendet sich der Gesuchsteller mit mehreren Eingaben an das
Bundesgericht.

2. 

In seinen Eingaben spricht der Gesuchtsteller von "Rechtsmittelergreifung"
gegen das Urteil 6B_1342/2019 vom 26. November 2019 oder von
"Bedenkenanzeigen". Die Eingaben können nur als Revisionsgesuch
entgegengenommen werden.

3. 

Das Bundesgericht fällte am 26. November 2019 einen Nichteintretensentscheid,
weil die Beschwerde verspätet war und im Übrigen auch keine den Anforderungen
von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthielt. Diese
formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich als
solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in
seinen Eingaben nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem
Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen
Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer
tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

4. 

Der Gesuchsteller kritisiert die Haftbedingungen. Er schildert konkrete
Vorfälle. Das Bundesgericht ist erstinstanzlich für deren Beurteilung nicht
zuständig. Die entsprechenden Eingaben werden in Kopie an die zuständigen
Stellen im Kanton weitergeleitet.

5. 

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige
Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.

6. 

Ausnahmsweise wird von einer Kostenauflage abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill