Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.34/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_34/2019

Urteil vom 28. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Berthold Herrmann,

Gesuchsteller,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. B.________,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revision des Urteils 6B_518/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19.
September 2019,

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_518/2018 vom 19. September 2019 eine
Beschwerde in Strafsachen des Gesuchsgegners 2 ab. Es bewilligte diesem für das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
erhob keine Gerichtskosten. Dem Gesuchsteller und damaligen Beschwerdegegner
sprach es keine Parteientschädigung zu.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 gelangt der Gesuchsteller an das Bundesgericht,
da im ihm eröffneten Urteil ein wesentlicher Textabschnitt fehle. Gleichzeitig
mit der ihm zu übermittelnden vollständigen Urteilsausfertigung könne über den
von ihm in seiner Vernehmlassung gestellten Kostenantrag entschieden werden.

2. 

Die Eingabe ist als Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 6B_518/
2019 entgegenzunehmen. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine
Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend
aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Dies ist u.a. gemäss Art. 121 lit. c BGG
der Fall, wenn einzelne Anträge (vom Bundesgericht) unbeurteilt geblieben sind.

Dem Revisionsgesuch ist gestützt auf Art. 121 lit. c BGG stattzugeben. Der
Gesuchsteller rügt zutreffend, dass das Bundesgericht sein
Entschädigungsbegehren nicht behandelt hat. Die von ihm mit Eingabe vom 3.
Oktober 2019 geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich 7.7 %
Mehrwertsteuer fällt moderat aus und ist zu bewilligen. Das Dispositiv des
Urteils 6B_518/2018 ist dementsprechend zu ergänzen.

3. 

Da ein Verfahrensfehler des Bundesgerichts vorliegt, wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet. Mithin sind für das bundesgerichtliche
Revisionsverfahren keine Kosten zur erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der
Gesuchsteller verlangt für das Revisionsverfahren ausdrücklich keine
Entschädigung.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. 

Das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils 6B_518/2018 vom 19. September
2019 wird wie folgt ergänzt:

"Der Beschwerdegegner wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 540.-
entschädigt."

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held