Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.31/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_31/2019

Urteil vom 6. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23.
August 2019 (6B_762/2019).

Erwägungen:

1. 

Das Obergericht des Kantons Bern trat am 20. Juni 2019 auf eine Beschwerde des
Gesuchstellers nicht ein. Auf ein Ausstandsbegehren gegen die am Beschluss
mitwirkende vorsitzende Oberrichterin trat es ebenfalls nicht ein.

Auf die vom Gesuchsteller dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen trat das
Bundesgericht am 23. August 2019 im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein
(Urteil 6B_762/2019).

Der Gesuchsteller ersucht am 28. August 2019 um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 6B_762/2019.

2. 

Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil
zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend
aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und
formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem
Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen
soll. Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden
Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid,
muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_10/2018
vom 8. Mai 2018 E. 2).

3. 

Das Bundesgericht fällte am 23. August 2019 einen Nichteintretensentscheid,
weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung
enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen
Beschwerdeschrift lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen.
Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 28. August 2019 nicht auf, dass
und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den
diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das
Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Darauf ist nicht einzutreten. Die mit dem Revisionsgesuch verbundene
"Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_762/
2019 zuständigen Einzelrichter ändert hieran nichts. Das BGG sieht ein solches
Rechtsmittel nicht vor. Das bloss pauschal gestellte und in keiner Weise
begründete Ausstandsbegehren erweist sich als unbeachtlich bzw. unzulässig (BGE
105 Ib 301 E. 1c sowie d S. 304).

4. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsteller sind
reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill