Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.30/2019
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iemBundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_30/2019

Urteil vom 11. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 6G_1/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 15. Juli 2019 (Urteil 6B_1215/2018 Verfügung und Beschluss UE180251-O/U/
BEE).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte ein vom Gesuchsteller u.a. wegen
falscher Anschuldigung angestrebtes Strafverfahren am 31. August 2018 ein. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18.
Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen erhobene
Beschwerde in Strafsachen (Urteil 6B_1215/2018 vom 1. April 2019) sowie zwei
Revisionsgesuche und ein Berichtigungsgesuch trat das Bundesgericht jeweils
nicht ein (Urteile 6F_17/2019 vom 17. April 2019; 6G_1/2019 vom 15. Juli 2019).

2. 

Der Gesuchsteller und damalige Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 15.
August 2019 erneut an das Bundesgericht und verlangt die "Erläuterung und
Revision" des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Juli 2019 (Verfahren 6G_1/
2019).

3. 

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42
Abs. 2 i.V.m. Art. 121 - 123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den
Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um
einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die
Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_8/2019 vom 16. April 2019 E.2 mit
Hinweis).

4. 

Das Revisionsgesuch genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art.
42 Abs. 2 i.V.m Art. 121 ff. BGG. Der Gesuchsteller geht in seiner Eingabe mit
keinem Wort auf den zu revidierenden Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2019
ein. Er zeigt nicht ansatzweise auf, dass oder inwieweit dieser Anlass für eine
Revision oder Berichtigung gesetzt haben soll. Er wendet sich in der Sache
ausschliesslich gegen das Urteil vom 1. April 2019 und strebt in der Sache eine
erneute und materielle Beurteilung seiner ursprünglichen Beschwerde in
Strafsachen an (Verfahren 6B_1215/2018). Zudem verkennt er, dass bereits das
Urteil 6G_1/2019, dessen Revision er im vorliegenden Verfahren verlangt, nicht
(mehr) das bundesgerichtliche Urteil im ursprünglichen Beschwerdeverfahren
(6B_1215/2018), sondern einen diesbezüglichen bundesgerichtlichen
Revisionsentscheid (6F_17/2019 vom 17. April 2019) zum Gegenstand hatte. Seine
Ausführungen und Rügen am Entscheid 6B_1215/2018 gehen im vorliegenden
Revisionsverfahren mithin an der Sache vorbei.

Selbst wenn man auf das Revisionsgesuch eintreten wollte, wäre es unbegründet,
da der Gesuchsteller (erneut) keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG
geltend macht. Insoweit kann insbesondere auf das vorliegend beanstandete
Urteil verwiesen werden, in dem das Bundesgericht dem Beschwerdeführer sowohl
den Unterschied zwischen Revision und Berichtigung eingehend erklärt als ihn
auch erneut darauf hingewiesen hat, dass die Revision eines
Bundesgerichtsurteils nicht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtslage erneut zu
diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen Entscheides zu verlangen
(siehe auch: Urteil 6F_17/2019 vom 17. April 2019 E. 4). Selbst wenn das
Bundesgericht im Urteil 6G_1/2019 die gesetzlichen Begründungsanforderungen und
das Vorliegen eines Berichtigungs-/Revisionsgrundes rechtlich falsch beurteilt
und zu Unrecht verneint hätte, was im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich
ist, würde dies keinen gesetzlichen Revisionsgrund darstellen, der es dem
Bundesgericht erlauben würde, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Dies gilt
auch hinsichtlich des Nichteintretens im Verfahren 6B_1215/2018, worauf das
Bundesgericht den Beschwerdeführer bereits hingewiesen hat (Urteil 6G_1/2019
vom 15. Juli 2019 E. 3.3).

Das Bundesgericht behält sich vor, auf erneute Revisionsgesuche des
Gesuchstellers, die einzig auf eine inhaltliche Überprüfung seiner Beschwerde
im Verfahren 6B_1215/2018 abzielen ohne darzulegen, inwieweit ein
Revisionsgrund vorliegen könnte (den er noch nicht erhoben hat), in Anwendung
von Art. 42 Abs. 7 BGG nicht mehr einzutreten.

5. 

Das Revisionsgesuch ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Angesichts der bekannten finanziellen Situation
des Gesuchstellers und des geringen Aufwands rechtfertigt es sich
ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66
Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held