Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.22/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_22/2019

Urteil vom 1. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Statthalteramt Bezirk Uster,

Amtsstrasse 3, 8610 Uster,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revision des Urteils 6B_289/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26.
März 2019.

Erwägungen:

1. 

Mit Schreiben vom 17. April 2019 (Postaufgabe: 23. April 2019) erhob X.________
unter anderem "Rekurs total" gegen das Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2019
vom 26. März 2019. Auf Anfrage, ob dies als Revisionsgesuch zu behandeln sei,
antwortete X.________ am 15. Mai 2019 mit "Rekurs" und "Befehl unentgeltlich
weil mittellos, Sozialfall".

Hinsichtlich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde X.________ am
20. Mai 2019 aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
belegen. Am 27. Mai 2019 (Postaufgabe: 28. Mai 2019) teilte X.________ dem
Bundesgericht unter Beilage verschiedener Unterlagen mit, dass "das
unentgeltliche Revisionsverfahren" für alle Beschwerden gelte. Sie unterhalte
keine einzige Einzelfirma. Zudem wohne sie seit mehr als zehn Jahren nicht mehr
in der Schweiz und im Ausland gebe es keine Betreibungsregister. Sie habe
Schulden, sei ein Sozialfall und habe mangels Geld auch keine Krankenkasse.

2. 

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht
kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art.
121 ff. BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Aus Art. 42
Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher
Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll.

Die Gesuchstellerin führt aus, sie halte an "allem" fest und habe "die Schnauze
gestrichen voll". Sie bezieht sich dabei auf keinen der gesetzlichen
Revisionsgründe. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.

3. 

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal das Rechtsbegehren
von vornherein aussichtslos war und die Gesuchstellerin trotz entsprechender
Aufforderung keine konkreten Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage
gemacht hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses