Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.21/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Revision 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Revision 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_21/2019

Urteil vom 12. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157,
4502 Solothurn.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_318/2019,
6B_319/2019 und 6B_321/2019 vom 16. April 2019.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 16. April 2019 auf drei Beschwerden der
Gesuchstellerin nicht ein (Urteil 6B_318/2019, 6B_319/2019 und 6B_321/2019). Es
entschied im Wesentlichen, die Gesuchstellerin zeige nicht auf, inwiefern ihr
durch den angefochtenen Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 21. November 2018 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen könnte (Verfahren 6B_321/2019).
Auf die Beschwerden der Gesuchstellerin gegen die Entscheide des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2019 betreffend Rechtsverzögerung trat das
Bundesgericht nicht ein, weil die Eingaben der Gesuchstellerin den gesetzlichen
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu
genügen vermochten (Verfahren 6B_318/2019 und 6B_319/2019).

Die Gesuchstellerin ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 16.
April 2019.

2. 

Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil
zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend
aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und
formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen,
welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil
6F_10/2018 vom 8. Mai 2018 E. 2).

3. 

Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf das Revisionsgesuch, soweit
sich die Gesuchstellerin auf Art. 122 BGG beruft. Die Revision wegen Verletzung
der EMRK kann gemäss Art. 122 lit. a BGG nur verlangt werden, wenn der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil
festgestellt hat, dass die EMRK oder Protokolle dazu verletzt worden sind. Das
ist hier offenkundig nicht der Fall.

4. 

Die Gesuchstellerin beruft sich zudem auf Art. 34 f. und Art. 121 lit. a BGG.
Sie beanstandet, das Urteil vom 16. April 2019 sei zu Unrecht im
Einzelrichterverfahren ergangen, wobei ihr Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter
Denys ignoriert worden sei. Damit übersieht sie, dass der Abteilungspräsident
gemäss Art. 108 BGG über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige
Beschwerden (lit. a) sowie auf Beschwerden, die offensichtlich keine
hinreichende Begründung enthalten (lit. b), als Einzelrichter entscheidet. Der
Gesuchstellerin wurde im Urteil vom 16. April 2019 erläutert, weshalb der
Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG erging. Ebenso wenig
wurde deren Ausstandsgesuch übergangen. Das Bundesgericht wies vielmehr darauf
hin, dass auf offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuche nach der
Rechtsprechung nicht einzutreten ist. Ein Revisionsgrund liegt insofern
offensichtlich nicht vor.

5. 

Die Revision kann weiter verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG) oder das Bundesgericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121
lit. d BGG). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG hat sich auf den
Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um
einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die
Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_10/2018 vom 8. Mai 2018 E. 2).

Die Gesuchstellerin stellt sich in ihrem Revisionsgesuch erneut auf den
Standpunkt, es liege eine Rechtsverzögerung vor. Das Bundesgericht trat im
Urteil vom 16. April 2019 auf die Rüge der Rechtsverzögerung nicht ein, weil
die Beschwerde keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung der
seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich als solche im Revisionsverfahren
nicht überprüfen. Die Gesuchstellerin zeigt in ihrer Eingabe nicht ansatzweise
auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid
und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben
könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt insofern einer tauglichen Begründung (Art.
42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

6. 

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld