Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.1/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_1/2019

Urteil vom 13. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17.
Dezember 2018 (6B_998/2018 [Urteil SST.2018.20]).

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_998/2018 vom 17. Dezember 2018 auf eine
Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung nicht ein.

Der Gesuchsteller "meldete" am 17. Januar 2019 (Poststempel)
"Revisionsbeschwerde" gegen das Urteil vom 17. Dezember 2018 an und reichte am
3. April 2019 (Poststempel) eine als "Revisions-Klage/-Beschwerde" und als
"Verfassungsbeschwerde, Staatsrechtliche Beschwerde, Menschenrechtsklage und
Völkerrechtsklage" bezeichnete Eingabe ein. Der Gesuchsteller beantragt die
Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2018. Er sei von
Schuld und Strafe freizusprechen.

2. 

Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel
angefochten werden, sind aber der Revision zugänglich. Die Eingaben des
Gesuchstellers sind folglich als Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_998/2018
entgegenzunehmen.

3. 

Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde
(Art. 124 BGG).

4. 

Der Gesuchsteller argumentiert, nie eine strafbare Handlung begangen zu haben.
Es sei ein falscher Sachverhalt festgestellt worden. Es gebe neue Beweise für
seine Unschuld. Er verweist dabei insbesondere auf "die eidesstattliche
Erklärung einer Zeugin vom 13. Dezember 2018".

Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch mit dem Vorliegen neuer Beweise
und Tatsachen. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art.
123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Danach kann in
Strafsachen die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden,
wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung
der freigesprochenen Person herbeizuführen.

Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts kommt
die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen neuer Tatsachen und
Beweismittel allerdings nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im
vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche
Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen
getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der
Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen
neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend
gemacht werden (BGE 134 IV 48 E. 1.3 ff.; Urteile 6F_17/2012 vom 19. Dezember
2012 E. 2.2; 1F_15/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.2; siehe auch Urteil 6B_389/
2012 vom 6. November 2012 E. 4.3; je mit Hinweis).

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2018 mangels einer
tauglichen Begründung nicht ein. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
überprüfte es nicht, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte. Eigene Sachverhaltsfeststellungen
traf es keine. Die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Beweismittel und
Tatsachen betreffen keine Eintretensfragen im vorangegangenen
bundesgerichtlichen Urteil, sondern den Sachverhalt in der Strafsache selbst.

5. 

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill