Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.18/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_18/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_266/2019 und 6B_419/2019 des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. April 2019 (Beschlüsse SR180010-O/U/cwo
und SR180018-O/U/cwo).

Erwägungen:

1. 

Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl vom 17. November 2011 wegen Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Auf ein
hiergegen gestelltes (zweites) Revisionsgesuch trat das Obergericht des Kantons
Zürich am 22. August 2017 (Verfahren SR160026) nicht ein. Die hiergegen
erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 18. April 2018 ab,
soweit es darauf eintrat.

Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2019 trat das Obergericht auf zwei weitere
Revisionsbegehren des Gesuchstellers in derselben Strafsache ebenfalls nicht
ein. Das Bundesgericht vereinigte die vom Gesuchsteller gegen die beiden
Nichteintretensentscheide des Obergerichts erhobenen Beschwerden in Strafsachen
und trat auf diese nicht ein (Urteil 6B_266/2019 und 6B_419/2019 vom 9. April
2019).

Der Gesuchsteller gelangt mit zahlreichen Eingaben ans Bundesgericht und
beantragt sinngemäss die Revision (und Berichtigung) des bundesgerichtlichen
Urteils vom 9. April 2019 (Verfahren 6B_266/2019 und 6B_419/2019).

2.

Soweit der Gesuchsteller den Ausstand "der vorgängig involvierten Personen"
gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a und e BGG beantragt, verkennt er, dass sich das
Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Denys und Gerichtsschreiber Held nicht mit
deren Mitwirkung am Nichteintretensentscheid respektive damit begründen lässt,
dass seine damaligen Beschwerden nicht gutgeheissen wurden (vgl. Art. 34 Abs. 2
BGG; Urteile 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 5A_827/2017 vom 15.
August 2018 E. 2). Insbesondere ist eine Mitwirkung am Revisionsverfahren
aufgrund der vorangegangenen Beteiligung am zu revidierenden Entscheid nicht
ausgeschlossen (vgl. Urteil 6B_1114/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2 mit
Hinweisen). Auf das Gesuch ist mangels Geltendmachung eines tauglichen
Ausstandsgrundes nicht einzutreten und der Entscheid kann unter Mitwirkung der
abgelehnten Gerichtspersonen erfolgen (vgl. Urteile 5A_827/2017 vom 15. August
2018 E. 2 mit Hinweisen).

3. 

Das Revisions- und Berichtigungsgesuch genügt nicht den gesetzlichen
Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m Art. 121 ff. BGG und erweist
sich im Übrigen als unbegründet. Dass oder inwieweit der
Nichteintretensentscheid vom 9. April 2019 Anlass für eine Revision oder
Berichtigung gesetzt haben soll, zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist auch
nicht ersichtlich. Soweit er vorbringt, einzelne Erwägungen des
bundesgerichtlichen Urteils seien "falsch", "widersprüchlich", "schwachsinnig"
oder "aus prozessökonomischer Perspektive idiotisch", macht er damit keinen
Erläuterungs- oder Berichtigungsgrund i.S.v. Art. 129 Abs. 1 BGG geltend,
sondern verlangt eine inhaltliche Änderung des Entscheids, die nur unter den im
Gesetz abschliessend genannten engen Voraussetzungen von Art. 121-Art. 123 BGG
möglich ist.

In der Sache wendet sich der Gesuchsteller jedoch überwiegend nicht gegen den
Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts, sondern setzt mit seiner Kritik am
rechtskräftigen Strafbefehl und dem diesen zugrunde liegenden Strafverfahren
an. Die von ihm erneut vorgebrachten allfälligen prozessualen und
materiell-rechtlichen Gesetzesverstösse bilden jedoch nicht Gegenstand des zu
revidierenden Urteils vom 9. April 2019, da das Bundesgericht (wie auch das
Obergericht) die Rügen wegen formeller Mängel der Beschwerden (Art. 42 Abs. 2
BGG) in der Sache nicht behandelt hat. Dass das Bundesgericht ihm trotz
wiederholter Antragsstellung keinen Anwalt beigegeben hat (vgl. Art. 64 Abs. 2
BGG), begründet vorliegend keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c oder
lit. d BGG. Das Bundesgericht hat die behauptete "Tatsache", der
Beschwerdeführer bedürfe zur Wahrnehmung seiner Interessen eines Anwalts, nicht
übersehen, sondern abschlägig beurteilt. Selbst wenn die Abweisung des Gesuchs
um Verbeiständung, wie der Gesuchsteller vorbringt, zu Unrecht erfolgt sein
sollte, würde dies keinen Revisionsgrund begründen. Der Beschwerdeführer
verkennt respektive will nicht akzeptieren, dass die Revision ihm nicht die
Möglichkeit einräumt, den rechtskräfitgen Nichteintretensentscheid des
Bundesgerichts in der Sache rechtlich neu beurteilen zu lassen, weil er das
Urteil für falsch hält (vgl. Urteile 9F_7/2018 vom 25. September 2018 E.2.2.3;
6F_16/2017 vom 16. November 2017 E.4; je mit Hinweisen). Zudem finden -
entgegen der Ansicht des Gesuchstellers - die Vorschriften der StPO über die
(amtliche und notwendige) Verteidigung im Verfahren vor Bundesgericht keine
Anwendung (vgl. Urteile 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 5, nicht publ. in: BGE
144 IV 302; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2).

4. 

Das Revisions- und Berichtigungsgesuch ist im Verfahren nach Art. 109 BGG
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Infolge Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisions- und Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held