Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.17/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_17/2019

Urteil vom 17. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_1215/2018 vom 1. April 2019,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1.
April 2019 (6B_1215/2018 (Verfügung und Beschluss UE180251-O/U/BEE)).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte ein vom Gesuchsteller u.a. wegen
falscher Anschuldigung angestrebtes Strafverfahren am 31. August 2018 ein. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18.
Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 1. April 2019 nicht ein (6B_1215/2018).

2. 

Der Gesuchsteller und damalige Beschwerdeführer verlangt mit Eingaben vom 13.
April 2019 sinngemäss die Revision des bundesgerichtlichen
Nichteintretensentscheids und ersucht für das Revisionsverfahren um
unentgeltliche Rechtsvertretung.

Er macht geltend, das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_1215/2018 seine
Beschwerde überhaupt nicht geprüft und "diverseste Parteirechte" verletzt. Das
Urteil sei "willkürlich, materiell absurd, grotesk, unverhältnismässig,
schwachsinnig, lächerlich usw. usf".

3. 

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen
(vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 - 123 BGG; Urteil 6F_12/2017 vom 4.
September 2017 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu
revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen
Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive
beschlagen (Urteil 6F_8/2019 vom 16. April 2019 E.2 mit Hinweis).

4. 

Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Der Gesuchsteller
macht keinen der abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend und zeigt
nicht auf, inwieweit das bundesgerichtliche Urteil vom 1. April 2019 Anlass für
eine Revision bietet. Das Bundesgericht trat ohne materielle Überprüfung seiner
Rechtsbegehren und Rügen aus formellen Gründen (fehlende Legitimation und
mangelhafte Begründung) auf die Beschwerde nicht ein. Inwieweit der
Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, zeigt der
Gesuchsteller nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Er verkennt, dass die
Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit einräumt, einen
Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen
respektive dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 9F_7/2018 vom 25.
September 2018 E.2.2.3; 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E.4; je mit Hinweisen.
Mangels einer tauglichen Begründung ist auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten.

5. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.- auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held