Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.10/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_10/2019

Urteil vom 5. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Gesuchsgegnerinnen,

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. März
2019 (6B_1168/2018).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1168/2018 vom 5. März 2019 auf eine
Beschwerde nicht ein.

Der Gesuchsteller und damalige Beschwerdeführer verlangt am 20. März 2019 die
Revision des Urteils vom 5. März 2019. Am 28. März 2019 und 8. April 2019
wendet er sich mit weiteren Eingaben an das Bundesgericht. Das Obergericht des
Kantons Bern übermittelt am 11. April 2019 überdies einen Antrag des
Gesuchstellers auf "Löschung des Strafregistereintrags bis zum Abschluss aller
Verfahren".

2. 

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht
kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art.
121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Aus Art. 42
Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher
Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll.

3. 

Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends auf einen der
gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern
ein solcher vorliegen könnte. Die Kostenvorschuss- und Nachfristverfügungen
wurden rechtswirksam zugestellt (vgl. Urteil 6B_1168/2018 vom 5. März 2019).
Weshalb dies nicht der Fall sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der
Gesuchsteller musste aufgrund des von ihm anhängig gemachten Verfahrens mit
weiteren Zustellungen an die von ihm angegebene Zustelladresse, sein
Wohndomizil, rechnen. Entsprechend traf ihn die Pflicht, auch während einer
etwaigen Abwesenheit ständig für die Entgegennahme von Zustellungen besorgt zu
sein, allenfalls längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen oder einen
Stellvertreter zu ernennen (BGE 142 IV 286 E. 1.2; Urteil 6B_704/2015 vom 16.
Februar 2016 E. 2.2 und 2.3). Dass er dieser Pflicht nachgekommen sein soll,
macht er selber nicht geltend. Die im Nachhinein behauptete Ortsabwesenheit
belegt er nicht, und soweit er einwendet, er und seine Ehefrau seien nicht mehr
verheiratet, verkennt er, dass der Zivilstand auf die Rechtswirksamkeit der
Zustellung keinen Einfluss hat. Ebensowenig nachvollziehbar ist im Übrigen,
woraus er hätte ableiten können, seine Beschwerde werde auch bei einer
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses behandelt, zumal er nie ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellte und er das Bundesgericht auch nie auf seine
angeblich prekären finanziellen Verhältnisse hinwies. Die Pflicht zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses ergibt sich aus Art. 62 BGG. Die Bestimmung ist nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts auch in Strafsachen anwendbar.

Die Ausführungen des Gesuchstellers zu seiner Verurteilung und zum
zugrundeliegenden Verfahren sowie sein Antrag auf Löschung des
Strafregistereintrags bilden nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Darauf
ist nicht einzugehen.

4. 

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art.
64 BGG). Der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Soweit der Gesuchsteller um vorsorgliche Massnahmen ersucht haben sollte, ist
das Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill