Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.99/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_99/2019, 6B_148/2019

Urteil vom 18. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte

6B_99/2019

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Beschwerdeführerin 1,

und

6B_148/2019

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdeführerin 2,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,

2. X.________,

vertreten durch Advokat Daniel Häring,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verfahrenseinstellung (Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb),

Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 26. Juli 2018 (BAS 17 31).

Sachverhalt:

A.

Am 16. Dezember 2016 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten
durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Strafantrag u.a. gegen
X.________. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden am 21.
Dezember 2016 ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen
das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch unrichtige und
irreführende Angaben über Produkte und Leistungen (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3
Abs. 1 lit. b UWG) sowie durch Betrieb eines Schneeball-, Lawinen- oder
Pyramidensystems (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG). Am 15.
Dezember 2017 stellte sie das Verfahren ein.

B.

Die vom SECO gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Nidwalden am 26. Juli 2018 ab.

C.

Das SECO und die Bundesanwaltschaft führen Beschwerde in Strafsachen. Sie
beantragen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerden betreffen denselben Lebenssachverhalt, die gleichen
Parteien sowie gleiche Rechtsfragen, weshalb sie zu vereinigen und gemeinsam zu
beurteilen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; vgl. BGE 133 IV
215 E. 1 S. 217).

1.2. Die Beschwerdebefugnis setzt gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Einstellungsentscheids voraus. Dass der Bund als Behörde mit
Parteirechten im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 23 Abs. 3 UWG),
vertreten durch das SECO (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung über das Klagerecht des
Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12.
Oktober 2011; SR 241.3), nicht ausdrücklich in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG als
Beschwerdeberechtigter aufgeführt ist, steht seiner Legitimation im Allgemeinen
nicht entgegen, da diese Liste nicht abschliessend ist (BGE 133 IV 228 E. 2.3
S. 230). Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs wird in der Lehre indes nur der
beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft, der Strafantragstellerin sowie
unter gewissen Voraussetzungen der Privatklägerschaft und der
Bundesanwaltschaft Beschwerdelegitimation zuerkannt (MACALUSO/DUTOIT,
Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, 2017, N. 2 zu Art. 27
UWG; KILLIAS/GILLIÉRON, Basler Kommentar zum UWG, 2013, N. 5 zu Art. 27 UWG).
Auch das Bundesgericht hat noch unter Geltung des Bundesgesetzes über die
Bundesstrafrechtspflege (BStP) entschieden, dass der Bund nur unter den
Voraussetzungen von Art. 270 lit. f und g BStP zur Nichtigkeitsbeschwerde
legitimiert sei, auch wenn ihm das Strafantragsrecht wegen unlauteren
Wettbewerbs zustehe (BGE 128 IV 92 E. 4 S. 94 ff.).

Daran ist festzuhalten. Die Beschwerdeführerin 1 ist strafantragsberechtigt,
wenn durch ein unlauteres Verhalten oder Geschäftsgebaren Interessen mehrerer
Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere
Kollektivinteressen betroffen sind (Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 lit. b
UWG). In diesen Fällen ist sie beschwerdelegitimiert, soweit es um das
Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 Ziff. 6 BGG). Zwar weist die
Beschwerdeführerin 1 auf die Botschaft vom 2. September 2009 zur Änderung des
Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hin, in welcher der Bundesrat
dem Bund ein geschütztes Interesse im Sinne Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
zuerkennen wollte, wenn er aus einem öffentlichen Interesse klage (a.a.O., BBl
2008 6184 f.). Hätte der Gesetzgeber die Legitimation zur Beschwerde in
Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG zugunsten des Bundes allerdings erweitern
wollen, wäre dies - abgesehen von hier nicht relevanten Fällen (vgl. Art. 81
Abs. 3 BGG) - entsprechend gesetzlich im BGG zu verankern gewesen (so
ausdrücklich Art. 76 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 2 BGG). Die öffentlichen
Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der
beschuldigten Person werden in Strafverfahren wie dem vorliegenden nach
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung durch die kantonale Staatsanwaltschaft
(Art. 27 Abs. 1 UWG) oder die Bundesanwaltschaft wahrgenommen. Letztere ist
nach Art. 81 Abs. 2 BGG zur Beschwerde berechtigt, da Art. 27 Abs. 2 UWG
vorsieht, dass die kantonalen Behörden ihr, dem Eidgenössischen Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung oder - wie hier - dem SECO ihre Entscheide
mitzuteilen haben (Art. 3 Ziff. 8 Verordnung über die Mitteilung kantonaler
Strafentscheide vom 10. November 2004; SR 312.3). Die Beschwerdeführerin 1 ist
deshalb im vorliegenden Fall, in welchem sie mit ihren über die Frage der
Gültigkeit des Strafantrags hinausgehenden Rügen eine materielle Überprüfung
der angefochtenen Einstellung anstrebt, nicht zur Beschwerde legitimiert.
Ohnehin wäre die Doppelvertretung des Staates und die damit einhergehende
Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch Verwaltungseinheiten unter dem
Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht frei von Bedenken.

2.

Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens wegen
Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und wirft der Vorinstanz eine
Verletzung von Art. 319 Abs. 1 StPO vor.

2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand
unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er
bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur
bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem
Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Auf eine Anklageerhebung kann
verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände
aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV
241 E. 2.2.1 f. S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird bestraft, wer vorsätzlich unlauteren
Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Unlauter handelt unter anderem,
wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder
Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der
Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder
irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb
begünstigt (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Das Verbot von
wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung schafft dem Gebot der
Wahrheit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem es ein
Geschäftsgebaren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim
Vertragsschluss dadurch zu beeinflussen, dass beim potenziellen Vertragspartner
eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität
bewirkt wird. Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend
dafür, ob von einer solchen ausgegangen werden kann, ist das objektive
Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung
durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit. Es ist somit für
die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit
durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen
lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens
anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der
Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 E. 9.1 S.
44 f. mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Gegenstand bildet zunächst die Frage, ob der Beschwerdegegner 2
unrichtige Angaben über die Kryptowährung "A.________" gemacht hat. Die
Beschwerdeführerin 2 wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, sie habe
zu Unrecht angenommen, dass die Anpreisung "weltweit einfach und unabhängig
bezahlen" weder täuschend noch irreführend sei. Beim Durchschnittsadressaten
erwecke diese Angabe vielmehr den Eindruck, mit der Kryptowährung "A.________"
könnten weltweit bei Händlern und gewerblichen Anbietern Waren und
Dienstleistungen bezahlt werden. Tatsächlich treffe dies nur auf vier
gewerbliche Händler in Deutschland, Italien und der Schweiz zu. Das Fehlen von
gewerblichen Anbietern könne auch nicht durch die Möglichkeit kompensiert
werden, dass der "A.________" von einem zum anderen Mitglied übertragen werden
könne. Dies setze voraus, dass nicht nur der Käufer, sondern auch der Verkäufer
seinerseits ein Nutzer von "A.________" sei.

2.3.2. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat mit der
Werbeangabe, mit "A.________" könne "weltweit einfach und unabhängig" bezahlt
werden, zu Recht das Vorliegen einer unwahren, zur Irreführung geeigneten
Angabe verneint. Beim "A.________" handelt es sich - soweit aus dem
angefochtenen Entscheid ersichtlich - um eine sog. Kryptowährung. Solche privat
geschaffenen Parallelwährungen gelten nicht als gesetzliche Zahlungsmittel
(vgl. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die
Zahlungsmittel, WZG, SR 941.10), sondern dienen letztlich nur (aber immerhin)
als Tauschmittel (vgl. HAUSER-SPÜHLER/MEISSER, Eigenschaften der Kryptowährung
Bitcoin, digma 2018 S. 6 ff.; SIMMLER/SELMAN/BURGERMEISTER, Beschlagnahme von
Kryptowährungen im Strafverfahren, AJP 2018 S. 968 f.; SCHMID/SCHMID, Bitcoin -
eine Einführung in die Funktionsweise sowie eine Auslegeordnung und erste
Analyse möglicher rechtlicher Fragestellungen, in: Jusletter 4. Juni 2012, Rz.
5 ff.). Ihr Gebrauch hängt damit ausschliesslich von der Akzeptanz des
Gläubigers ab. Darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin, wenn sie festhält,
dass es mittels "A.________" jedem privaten oder geschäftlichen Nutzer möglich
sei, weltweit für jegliche Waren und Dienstleistungen zu bezahlen, soweit der
Verkäufer oder Dienstleistungserbringer seinerseits ebenfalls über einen
"A.________"-Account verfüge und sich die beiden Parteien auf eine Zahlung in
"A.________" einigen würden (angefochtener Entscheid S. 9). Dies entspricht
ohne weiteres der beim durchschnittlich sachkundigen Betrachter hervorgerufenen
Vorstellung. Dieser darf - auch vor dem Hintergrund der grossen Volatilität von
Kryptowährungen - trotz der Anpreisung "Weltweit einfach und unabhängig
bezahlen" klarerweise nicht davon ausgehen, "A.________" würden etwa für seine
nächste Hotelbuchung als Zahlungsmittel akzeptiert (vgl. SCHMID/SCHMID, a.a.O.,
Rz. 11).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz sieht auch in den vom Beschwerdegegner 2 mit der Angabe
"Bekannt aus B.________, C.________, D.________, E.________, F.________,
G.________" verfassten Werbeanzeigen keine Irreführung. Dagegen bringt die
Beschwerdeführerin 2 vor, durch die Formulierung "bekannt aus" werde bei den
Durchschnittsadressaten der unrichtige Eindruck erweckt, die erwähnten Medien
hätten (positive) Beiträge über den "A.________" geschrieben.

2.4.2. "A.________" sind als Waren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zu
qualifizieren, da sie Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs bilden (vgl.
vorstehend E. 2.3.2; MATHIS BERGER, Basler Kommentar zum UWG, 2013, N. 80 zu
Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Bei der Anpreisung "Bekannt aus B.________,
C.________, D.________, E.________, F.________, G.________" handelt es sich um
eine mehrdeutige, leistungsbezogene Angabe, was aber nicht bedeutet, dass die
für den Beschwerdegegner 2 ungünstigere Verständnismöglichkeit herangezogen
werden muss. Die inkriminierte Anpreisung kann als Hinweis auf bezahlte Werbung
oder als Hinweis auf einen redaktionellen Beitrag verstanden werden. Bei
Letzterem legt die vom Beschwerdegegner 2 gewählte Formulierung weder eine
positive noch eine negative Berichterstattung in den genannten Medien nahe. Die
Anpreisung ist insgesamt wertungsoffen, weshalb auch nicht gesagt werden kann,
dass sie beim Durchschnittsbetrachter eine von der Realität abweichende
Vorstellung hervorruft, mithin als schwindelhaft erscheint. Die Mehrdeutigkeit
ist jedenfalls ohne weiteres erkennbar. Freilich hätte mit der sprachlich
vollständigeren Ausformulierung "Bekannt aus der Werbung " jeglicher Doppelsinn
vermieden werden können. In Bezug auf die Frage des unlauteren Wettbewerbs
führt dies - zumindest im vorliegenden Kontext - entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin 2 zu keinem abweichenden Resultat. Wenn überhaupt, dann wäre
hier aufgrund der mehrdeutigen Angabe bloss eine geringe Anzahl von Adressaten
einem Irrtum verfallen. Ein entsprechend geringfügiges Risiko der Irreführung
vermag jedoch keine Unlauterbarkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zu
begründen (vgl. Urteil 6S.357/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.3, nicht publ. in
BGE 129 IV 49 mit Hinweis).

2.5. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass eine Verurteilung des
Beschwerdegegners 2 wegen klarerweise fehlender Tatbestandsmässigkeit von
vornherein als unwahrscheinlich erscheine, ist nicht zu beanstanden. Die
Einstellung der Strafuntersuchung verletzt kein Bundesrecht.

3.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist nicht einzutreten und jene der
Beschwerdeführerin 2 abzuweisen. Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen sind
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem
Beschwerdegegner 2 ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 6B_99/2019 und 6B_148/2019 werden vereinigt.

2. 

Auf die Beschwerde im Verfahren 6B_99/2019 wird nicht eingetreten.

3. 

Die Beschwerde im Verfahren 6B_148/2019 wird abgewiesen.

4. 

Es werden keine Kosten erhoben.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut