Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.994/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_994/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Wechsel des Spruchkörpers,
Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht,

vom 18. Dezember 2018 (460 18 146).

Sachverhalt:

A.

A.________ wird vorgeworfen, am 15. Mai 2016 mit seinem Fahrzeug der Marke
Ferrari auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern nach dem
Schweizerhalletunnel in Pratteln zwei Fahrzeuge, die auf der zweiten
Überholspur fuhren, rechts überholt zu haben.

Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 30. Januar 2018
wurde A.________ in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 19. Juli 2016 der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu Fr. 3'000.-- sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 10'000.--
verurteilt.

B.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 18. Dezember 2018 auf
Berufung von A.________ hin den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es reduzierte
die Strafe auf 18 Tagessätze zu Fr. 3'000.-- und verhängte eine Busse von Fr.
6'000.--.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, es sei das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2018 wegen Verletzung des
Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht aufzuheben und das Kantonsgericht
Basel-Landschaft sei anzuweisen, das Verfahren zur Wiederholung an die erste
Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei A.________ in Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln freizusprechen. Subeventualiter sei er in Abänderung von Ziff.
1. des vorinstanzlichen Urteils lediglich wegen einer einfachen
Verkehrsregelverletzung zu einer angemessenen Busse zu verurteilen.
Subsubeventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18.
Dezember 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht
Basel-Landschaft zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt Art. 30 Abs. 1 BV als durch einen unzulässigen
Wechsel auf der Richterbank verletzt. Er macht geltend, vorliegend sei direkt
vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Richterwechsel erfolgt, ohne
dass eine sachliche Begründung genannt worden oder eine Mittlung an die
Parteien erfolgt sei. Die Heilung eines solchen Mangels sei im
Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher
aufzuheben.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, auch die Vorinstanz verletze Art. 30
Abs. 1 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Vorinstanz
verpflichtet gewesen, die Erstinstanz im Rahmen einer Vernehmlassung
aufzufordern, die Gründe für den Wechsel auf der Richterbank anzugeben. Die
Gründe seien bis heute nicht bekannt. Indem die Vorinstanz darauf verzichtet
habe, die erste Instanz zur Vernehmlassung aufzufordern und die Gründe des
Wechsels in Erfahrung zu bringen, verletze sie Bundesrecht. Die Vorinstanz
kenne offensichtlich die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Sie weiche aber
bewusst davon ab, um eine Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts
herbeizuführen. Eine solche dränge sich allerdings nicht auf. Zudem sei die
Argumentation der Vorinstanz, wonach das Strafgericht des Kantons
Basel-Landschaft klein sei, was eine gewisse Flexibilität bei der Besetzung der
Richterbank erforderlich mache, nicht nachvollziehbar. Mit aktuell sechs
Präsidien, weiteren sechs Vizepräsidien und zusätzlichen 18 Richterinnen und
Richtern handle es sich beim Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft
keinesfalls um ein kleines Gericht.

Schliesslich gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer
hätte die Rüge der unrichtigen Zusammensetzung des Gerichts mittels eines
Ausstandsgesuchs erheben müssen. Der Anspruch gestützt auf Art. 30 BV und ein
Ausstandsgesuch, welches sich gegen einzelne konkrete Personen des Gerichts
richte, seien nicht dasselbe. Die Vorinstanz halte dies nicht klar auseinander.

1.2.

1.2.1. Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des
Gerichts, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden
Richtern und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für
die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren
Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2 S. 94). Denn im
Zusammenhang mit dem sich ebenfalls aus Art. 30 Abs. 1 BV ergebenden Anspruch
auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter hat das Bundesgericht
erkannt, dass es nicht Sache der Parteien sei, nach möglichen Einwendungen
gegen die betroffenen Richter zu forschen, die sich nicht aus den öffentlich
zugänglichen Informationen ergeben (BGE 140 I 240 E. 2.4; 115 V 257 E. 4c S.
263; Urteil 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2).

1.2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom
angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution).
Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, in der Vorladung des Strafgerichts vom 6. Dezember
2017 seien als Besetzung Vizepräsident A. Zähndler und Gerichtsschreiberin i.V.
I. Mladina genannt worden. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 30.
Januar 2018 habe dann allerdings die Strafgerichtsvizepräsidentin Monika Roth
das Verfahren geführt, während die Gerichtsschreiberin dieselbe geblieben sei.
Fest stehe ferner, dass die Auswechslung der Verfahrensleitung vom Strafgericht
weder kommuniziert noch begründet worden sei, womit auch nicht eruierbar sei,
ob sie auf sachlichen bzw. auf welchen Gründen sie beruhe. Dieser Mangel führe
dennoch nicht zur Aufhebung des angefochten Urteils, was sich wie folgt
begründe: Die Praxis des Bundesgerichts zu Wechseln auf der Richterbank sei zu
streng. Namentlich bei kleineren Gerichten mit wenigen vollamtlichen Präsidien
und ebenfalls wenigen nebenamtlichen Richterinnen und Richtern bestehe
zweifellos - gerade aus verfahrensökonomischen Erwägungen - ein praktisches
Bedürfnis nach einer gewissen Flexibilität bei der Besetzung des jeweiligen
Spruchkörpers. Hinzu komme vorliegend, dass dem Beschwerdeführer mit
Bekanntgabe des aktuellen Strafregisterauszugs, welchen die
Strafgerichtsvizepräsidentin Monika Roth am 17. Januar 2018 und somit mehrere
Tage vor der Verhandlung visiert habe, bereits vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zumindest implizit zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die
Verfahrensleitung gewechselt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer gleich zu
Beginn der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung die sichere Kenntnis erlangt,
dass die Verhandlung von einer anderen Person präsidiert werde als dies
vorgängig angekündigt worden sei. Während dieser Parteiverhandlung habe der
Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit gehabt, geltend zu machen, die
verfahrensrechtliche Garantie auf Beurteilung durch ein verfassungsmässiges
Gericht werde durch den Wechsel der Verfahrensleitung verletzt. Der
Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht getan. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO müsse
eine Partei ein Ausstandsgesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erlangt habe. Nach der Rechtsprechung gelte dabei ein
Ausstandsgesuch, welches sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des
Ausstandsgrundes eingereicht werde, als rechtzeitig, während ein Gesuch, das
erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt werde, verspätete sei. Indem
der Beschwerdeführer seine Rüge weder anlässlich der strafgerichtlichen
Verhandlung noch in den Tagen danach erhoben habe, sondern erstmals nach seiner
erstinstanzlichen Verurteilung im Verlaufe des Berufungsverfahrens, habe er
diesen Umstand klarerweise zu spät moniert.

1.4. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Begründung insbesondere auf die
Rechtsprechung im vorstehend erwähnten BGE 142 I 93. In BGE 142 I 93 fand
zwischen der Hauptverhandlung in der einen Gerichtsbesetzung im Jahr 2009 und
der Urteilsfällung in anderer Besetzung im Jahr 2014 keine weitere Verhandlung
statt. Der mit Urteilseröffnung bekanntgewordene Wechsel wurde anschliessend in
der Berufung gerügt, was nicht verspätet war.

Vorliegend fand aber bereits die erstinstanzliche Verhandlung vom 30. Januar
2018 in der geänderten Besetzung statt. Während dieser Verhandlung beanstandete
der Beschwerdeführer die geänderte Besetzung des Gerichts nicht. Auch in den
folgenden Tagen war dies nicht der Fall. Erst im Berufungsverfahren brachte der
Beschwerdeführer seine Rüge vor. Die Vorinstanz erachtet die Rüge als
verspätet. Sie legt ihrer Begründung die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
den Ausstandsvorschriften zugrunde. Wie der Beschwerdeführer zutreffend
ausführt, geht es vorliegend nicht primär um die Beurteilung eines
Ausstandsgesuchs. Die Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung von Art. 30
Abs. 1 BV erfolgte aber dennoch verspätet. Denn das Gebot von Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es, formelle Rügen erst bei ungünstigem
Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden
können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 135 I 91 E. 2.1 S. 93; 135 III 334 E. 2.2
S. 336; Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4; je mit Hinweis). Der
Beschwerdeführer hätte die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV durch den
Wechsel auf der Richterbank somit zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren und
nicht erst im Berufungsverfahren geltend machen müssen. Da er dies unterlassen
hat, sind seine formellen Rügen verwirkt. Unter diesen Umständen ist auch nicht
ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die erste Instanz zur Vernehmlassung hätte
auffordern müssen, damit diese die Gründe für den Wechsel im Spruchkörper
bekanntgibt.

Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer machen im Weiteren
Ausführungen zur Frage, wann ein Ausstandsgesuch als rechtzeitig gestellt gilt.
Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gegen
die Strafgerichtsvizepräsidentin Monika Roth geltend gemachten Ausstandsgrund
geprüft und deren Befangenheit verneint. Der Beschwerdeführer ficht diesen Teil
des vorinstanzlichen Entscheids nicht an, weshalb sich weitere Ausführungen zur
Ausstandsproblematik erübrigen. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die
vorinstanzliche Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 30
Abs. 1 BV.

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln, beanstandet zunächst die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und rügt den Grundsatz "in dubio pro reo" als
verletzt.

2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung
ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme
von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244; 141 IV 305 E. 1.2 S. 309).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.1 S. 349; 138 V 74 E. 7 S. 82; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge
muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt die Vorinstanz verschiedene
Beweismittel (Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 8. Juni 2016,
"Sachverhaltsanerkennung" vom 15. Mai 2016, Bericht der Polizei vom 29. August
2017 betreffend das Polizeijournal vom 15. Mai 2016, Videosequenzen der Fahrt
des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2016, Depositionen des Beschwerdeführers
anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
15. Februar 2017 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie
Aussagen von Kpl B.________ und von Pol C.________). Als entscheidend
einzustufen seien die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten zusammen mit dem
Polizeijournal vom 15. Mai 2016 und dem Polizeirapport vom 8. Juni 2016.
Gestützt auf die genannten Beweismittel sei der inkriminierte Sachverhalt
gemäss Anklageschrift, wie bereits von der Erstinstanz ausgeführt, erstellt.
Das Kantonsgericht habe keine Veranlassung, an den kohärenten, stringenten und
sowohl in sich selbst als auch im Vergleich zu den übrigen Darlegungen
widerspruchsfreien und damit glaubhaften Depositionen der beiden Polizeibeamten
zu zweifeln. Diese hätten im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, der
Beschwerdeführer habe dicht auf ein anderes Fahrzeug aufgeschlossen, dieses
rechts überholt und danach wieder auf die zweite Überholspur gewechselt.
Anschliessend habe er den Vorgang bei einem anderen Fahrzeug wiederholt.
Abgesehen davon, dass es zum fraglichen Zeitpunk auf ihrer Patrouillenfahrt zu
ihrer Kernaufgabe gehört habe, den fliessenden Verkehr zu überwachen, bestünden
keinerlei Hinweise, dass die beiden Zeugen von den tatsächlichen Gegebenheiten
abweichende Wahrnehmungen gemacht oder falsche Aussagen getätigt hätten. Dies
gelte umso mehr, als sie stets vorkommende Erinnerungslücken jeweils
transparent zum Ausdruck gebracht hätten. Hinzu komme, dass ihre Aussagen
sowohl durch den Eintrag im Polizeijournal als auch durch den Polizeirapport
bestätigt würden. Zutreffend sei zwar, dass der fragliche Polizeirapport vom 8.
Juni 2016 drei Wochen nach dem Vorfall erstellt worden sei. Dessen ungeachtet
bestünden aber keine Anhaltspunkte, wonach dieser Umstand irgendeinen negativen
Einfluss auf dessen Aussagekraft hätte, zumal sich der Zeuge C.________ bei der
Niederschrift nicht allein auf sein Gedächtnis habe verlassen müssen, sondern
zunächst am Tag der Geschehnisse das Polizeijournal verfasst und sodann
gestützt auf dieses den Polizeirapport erstellt habe. Nachvollziehbar sei
weiter, dass die beiden Zeugen die Geschehnisse nur schon deshalb nicht als
alltäglich wahrgenommen und in besonderer Erinnerung behalten hätten, weil es
sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers der Marke Ferrari um ein solches mit
einem gewissen Seltenheitswert gehandelt habe. Ausserdem sei kein Grund
ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten den Beschwerdeführer hätten
kontrollieren sollen, wenn sie nicht vorgängig dessen Fehlverhalten bemerkt
hätten.

Die Vorinstanz erwägt weiter, es sei unbedeutend, dass die beiden Zeugen die
angeblichen Überholmanöver weder örtlich noch von der Geschwindigkeit oder der
Distanz her hätten beschreiben können. In Bezug auf den vorgeworfenen
Sachverhalt sei nicht ersichtlich, inwiefern die gefahrenen Geschwindigkeiten
oder die Abstände zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und den
vorausfahrenden Fahrzeugen in irgendeiner Weise relevant sein sollten. Im
Hinblick auf die örtliche Beschreibung stehe fest, dass die beiden
Überholvorgänge nach dem Schweizerhalletunnel im Bereich der Autobahnausfahrt
Pratteln und vor der Ausfahrt zur Autobahnraststätte Windrose/Pratteln
stattgefunden hätten, was einer Distanz von rund zwei bis maximal fünf
Kilometern entspreche. Die Schlussfolgerung, wonach der inkriminierte
Sachverhalt unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen der beiden
Polizeibeamten, des Polizeijournals sowie des Polizeirapports erstellt sei,
werde ferner auch durch die Depositionen des Beschwerdeführers selbst nicht
widerlegt. Zwar habe dieser wiederholt bestritten, bewusst rechts überholt zu
haben. Ungeachtet dieser Negierungen habe er aber mehrfach den ihm
vorgehaltenen Sachverhalt im Kern bestätigt. Somit sei der Sachverhalt gemäss
Anklage erstellt.

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe
unbesehen auf die Erwägungen der ersten Instanz abgestellt. Ihm kann nicht
gefolgt werden. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nimmt die
Vorinstanz eine eigene umfassende Beweiswürdigung vor. Der Einwand ist damit
unbegründet.

2.3.2. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Aussagen der Zeugen
würden den Videoaufzeichnungen widersprechen. Die Vorinstanz hätte daher eine
erneute Sichtung der Videosequenzen vornehmen müssen.

Damit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer
selbst führt aus, es gebe keine Videoaufzeichnung der von den Zeugen
beschriebenen Überholmanöver, da das zivile Polizeifahrzeug über keine Kamera
verfügt habe. Es existierten lediglich Videoaufnahmen der Überwachungskameras
an der Autobahn. Nachdem Videoaufnahmen nur abschnittsweise vorhanden sind und
die fraglichen Fahrmanöver nicht oder nicht vollständig erfasst wurden, erhellt
nicht, weshalb deren erneute Sichtung zwingend erforderlich gewesen wäre. Die
Vorinstanz durfte vielmehr in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Art. 139 Abs.
2 StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen)
auf eine erneute Sichtung verzichten und stattdessen auf andere Beweismittel
und insbesondere die Zeugenaussagen abstellen. Die diesbezügliche Würdigung ist
ausführlich und nachvollziehbar. Die beiden Zeugen machten zu den wesentlichen
Punkten deckungsgleiche Aussagen. Der Beschwerdeführer bestätigt diese Aussagen
im Kern selber. Es gibt somit keine Gründe, um an der vorinstanzlichen
Aussagenwürdigung zu zweifeln. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers
ist die Beweislage nicht dürftig und die vorinstanzliche Würdigung verstösst
nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".

2.3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die vorinstanzlichen Erwägungen
zum "Anerkennungsformular" sowie zum Journaleintrag vom 15. Mai 2016. Der
Journaleintrag des Polizisten C.________ laute: "Rechtsüberholen von zwei
Personenwagen mit zweimaligem Fahrstreifenwechsel". Im "Anerkennungsformular"
sei vermerkt worden, dass der Beschwereführer an zwei Fahrzeugen vorbeigefahren
sei und dabei insgesamt zweimal den Fahrstreifen gewechselt habe. Daraus
folgert der Beschwerdeführer, er habe einmal auf die mittlere Spur und zurück
auf die zweite Überholspur gewechselt. Der Beschwerdeführer fährt fort, erst im
Polizeirapport, der ganze drei Wochen später erstellt worden sei, werde der
Sachverhalt anders beschrieben. Nun soll er plötzlich zwei Fahrzeuge in
separaten Überholmanövern überholt und dabei insgesamt viermal die Spur
gewechselt haben.

Dem Beschwerdeführer kann auch hier nicht gefolgt werden. Seine Ausführungen
stellen lediglich eine eigene Interpretation der Dokumente dar. Damit lässt
sich keine Willkür aufzeigen. Die Einträge im Polizeijournal bzw. im
"Anerkennungsformular" schliessen nicht aus, dass zwei Überholvorgänge gemeint
waren. Der Zeuge C.________ wurde zu seinen Einträgen befragt. Er bestätigte,
zwei separate Überholmanöver gemeint zu haben.

2.3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei nicht festgestellt worden, an
welcher Stelle die Überholmanöver stattgefunden haben sollen. Die Zeugen hätten
dazu unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem sei unklar, welche Fahrzeuge
involviert gewesen seien und wie viele Überholvorgängen es gegeben habe. Auch
diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz geht auf die Abweichungen
in den Zeugenaussagen ein und führt dazu aus, die von den beiden Zeugen
genannten Autobahnabschnitte würden relativ nahe beieinanderliegen. An den
Kernaussagen zum Überholvorgang (bzw. dem zweimaligen Überholen) vermöchten die
Abweichungen in den Aussagen nichts zu ändern. Inwiefern diese Erwägung
willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz sodann verbindlich fest, dass er zwei
Fahrzeuge überholte, wobei es sich um zwei separate Überholvorgänge gehandelt
habe. Die Vorinstanz gab auch diesbezüglich die relevanten Aussagen der Zeugen
wieder.

2.3.5. Im Weiteren fasst der Beschwerdeführer über weite Strecken den
bisherigen Verfahrensgang zusammen und gibt seine Rügen im vorinstanzlichen
Verfahren wieder. Darauf kann nicht eingegangen werden. Anfechtungsobjekt
bildet einzig der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18.
Dezember 2018, mit dessen Erwägungen sich der Beschwerdeführer
auseinanderzusetzen hat, nicht jedoch der erstinstanzliche Entscheid. Nicht
eingetreten werden kann ferner auf die Ausführungen des Beschwerdeführers,
soweit er darlegt, wie die Fahrt aus seiner Sicht abgelaufen sei und aus
welchen Gründen er die Spurwechsel vorgenommen habe. Damit schildert der
Beschwerdeführer die Geschehnisse aus seiner eigenen Perspektive, ohne jedoch
aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich
sein soll.

3.

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz erachte den Tatbestand
der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn
zu Unrecht als erfüllt.

3.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).

3.1.1. In objektiver Hinsicht setzt eine schwere Widerhandlung beziehungsweise
eine grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit
ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE
142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger
Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter
sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein
Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in
einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen
bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE
142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen).

Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf
ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit
ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das
Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen.

3.1.2. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet.
Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige
Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit
mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer
wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er
nicht plötzlich rechts überholt wird. Die Reaktionen des überholten
Fahrzeuglenkers können von einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten
Fahrmanövern reichen. Das Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe
Geschwindigkeiten gefahren werden, führt damit zu einer erhöhten abstrakten
Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 96 f.; 126 IV 192 E.
3 S. 196 f.; Urteil 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 1.6).

3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt,
dass die beiden Zeugen ausgesagt hätten, es habe keine wirkliche Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer bestanden. Dies hätte bereits beim Tatbestand und
nicht erst bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen. Auf der
Autobahn habe ein dichtes Verkehrsaufkommen geherrscht mit zahlreichen, auf
sämtlichen Spuren relativ nah und mit gleichmässiger Geschwindigkeit
hintereinanderfahrenden Verkehrsteilnehmern. Bei einer derartigen Situation
hätten die Fahrzeuglenker auf der zweiten Überholspur keinesfalls darauf
vertrauen dürfen, dass sie in jedem Fall vortrittsberechtigt seien. Der
Beschwerdeführer verweist dazu auf BGE 142 IV 93 E. 4.2.2. Insgesamt könne ihm
kein rowdyhaftes oder rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden. Die
Vorinstanz vernachlässige weiter den subjektiven Tatbestand und die Tatsache,
dass er auf die anderen Verkehrsteilnehmer geachtet, ausreichend Abstand
gehalten und den Blinker betätigt habe.

3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eine für die
Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift missachtet, indem er mehrfach
durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn rechts überholt habe.
Von einem passiven Vorbeifahren könne dabei keine Rede sein. Es stehe fest,
dass der Beschwerdeführer auf einer kurzen Strecke von rund zwei bis maximal
fünf Kilometern auf der Autobahn fahrend bei nicht unbedeutendem
Verkehrsaufkommen zweimal einen anderen Verkehrsteilnehmer rechts überholt
habe. Dies stelle ohne Zweifel eine deutlich erhöhte abstrakte Gefährdung im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Es seien keine besonderen
Gegenindizien erkennbar, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in einem
milderen Licht erscheinen liessen. Vielmehr bestünden gewisse Anhaltspunkte,
dass dieser mit seinem Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer habe
disziplinieren wollen. So habe der Zeuge C.________ auf die Frage, ob er sich
daran erinnern könne, dass der Beschwerdeführer seine Fahrweise in irgendeiner
Art und Weise gerechtfertigt habe, ausgesagt: "Er sagte, dass es immer
irgendwelche Träumer auf der Strasse gebe, die unnötig links fahren würden. Um
diesen das zu zeigen, habe er sie rechts überholt." Im Resultat sei damit ohne
Weiteres neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

3.4. Gemäss Vorinstanz gab es vorliegend keinen Grund, die auf der zweiten
Überholspur fahrenden Fahrzeuge zu überholen. Vielmehr wollte der
Beschwerdeführer bei den anderen Fahrzeuglenkern, die aus seiner Sicht zu
langsam unterwegs waren, einen erzieherischen Effekt erzielen. Das
Rechtsüberholen auf der Autobahn ist angesichts der gefahrenen
Geschwindigkeiten ein schwerwiegender und gefährlicher Verstoss. Eine
Irritation der Fahrzeuglenker, die unvermittelt rechts überholt werden, ist
offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Der Beschwerdeführer
handelte im vollen Bewusstsein um die genannten Umstände. Es lag auch kein
Kolonnenverkehr oder ein passives Rechtsvorbeifahren vor, weshalb der
Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf BGE 142 IV 93 nichts für sich ableiten
kann. Die Tatsache, dass die Sicht- sowie die Strassenverhältnisse gut waren,
ändert nichts an der festgestellten Gefährlichkeit und Rücksichtslosigkeit des
Manövers. Zwar sagten die Zeugen B.________ und C.________ aus, ihrer Ansicht
nach habe keine besondere Gefahr bestanden. Sie wiesen jedoch beide explizit
und unaufgefordert auf die generelle Gefährlichkeit des Rechtsüberholens auf
der Autobahn hin. Besondere Umstände, die das Verhalten des Bescherdeführers
subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.
Indem sich der Beschwerdeführer durch mehrfaches Ausschwenken nach rechts und
Wiedereinbiegen nach links freie Fahrt verschaffte, ohne dass hierfür ein
besonderer Grund ersichtlich wäre, verhielt er sich grob verkehrsregelwidrig.

3.5. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rechtsüberholens auf der
Autobahn verletzt kein Bundesrecht. Somit erübrigt es sich, auf die Eventual-
und Subeventualanträge des Beschwerdeführers einzugehen. Weitere Beanstandungen
(z.B. hinsichtlich der Strafzumessung) bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär