Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.991/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_991/2019

Urteil vom 16. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 9. August 2019 (UE190216-O/U/HON).

Erwägungen:

1. 

Am 13. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren
gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung ein. Sie auferlegte ihm die
Verfahrenskosten und sprach ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung
zu.

2. 

Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. August 2019 nicht ein. Es führt aus,
die angefochtene Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 zur
Abholung innert 7 Tagen bzw. bis am 3. Juli 2019 gemeldet und - nach einer von
diesem erfassten Verlängerung der Abholfrist - am 8. Juli 2019 tatsächlich
zugestellt worden. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer solchen
Verlängerung der Abholfrist erweise sich die Beschwerde vom 22. Juli 2019 als
verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

3. 

Der Beschwerdeführer wendet sich am 9. September 2019 an das Bundesgericht und
beantragt, der Beschluss vom 9. August 2019 sei aufzuheben. Er ist der
Auffassung, das Obergericht habe die Frist infolge Nichtberücksichtigung der
Gerichtsferien falsch berechnet. Bei Berücksichtigung einer 10-tägigen Frist
mit Zustelldatum gemäss Obergericht vom 8. Juli 2019 sei der letzte Tag, an dem
die Beschwerde zuhanden der Schweizer Post aufgegeben werden müsse,

der 19. August 2019. Seine Beschwerde sei aber bereits am 22. Juli 2019
eingegangen, womit die Frist gewahrt sei. Das Obergericht sei anzuweisen, in
neuer Zusammensetzung in der Sache zu befinden.

4. 

Die Auffassung, die Frist sei infolge Nichtberücksichtigung der Gerichtsferien
falsch berechnet worden, geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt ganz
offensichtlich die Rechtslage. Im Unterschied zum Fristenstillstand, wie er
etwa für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 46 Abs. 2 BGG geregelt ist,
schreibt Art. 89 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass es im Strafverfahren vor
den kantonalen Behörden keine Gerichtsferien gibt. Das Obergericht hat die
Frist für die Beschwerdeeinreichung gestützt auf Art. 396 Abs. 2 StPO i.V.m.
Art. 90 Abs. 1 StPO und Art. 91 Abs. 2 StPO korrekt ermittelt und ist auf die
Beschwerde wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten.

5. 

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In
Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte
Entscheidgebühr angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill