Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.990/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_990/2019

Urteil vom 25. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (versuchter Mord etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. August 2019 (BK 19 376).

Erwägungen:

1. 

Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm mit Verfügung vom 14.
August 2019 eine vom Beschwerdeführer gegen diverse Mitarbeiter der
Justivollzugsanstalt Thorberg (JVA) wegen versuchten Mordes, schwerer
Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe erstattete Strafanzeige nicht an
die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom
29. August 2019 kostenfällig ab.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 8. September 2019 an das
Bundesgericht.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern
dieser Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte
Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 88 f.).

2.2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141
IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine
Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der
Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die
von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141
IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der
Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine
Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt
auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des
UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf
wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit
Hinweisen).

3. 

Der Beschwerdeführer kann gegen die Mitarbeiter der JVA Thorberg keine
Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ableiten, da
für allfällige strafbare Handlungen des Justizpersonals der Kanton Bern haftet
und die verantwortlichen Personen von Dritten nicht belangt werden können (Art.
100 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 102 Abs. 2 des Personalgesetzes des
Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; Urteil 6B_1324/2018 vom
22. März 2019 E. 4.2, publ. in: SVR 2019 BVG Nr. 37 S. 141). Jedoch ergibt sich
seine Beschwerdelegitimation aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt, wonach
die Mitarbeiter der JVA ihm täglich mit Gift und Bakterien kontaminierte
Speisen und Getränke verabreicht hätten, er mithin Opfer eines staatlichen
Übergriffs (geworden) sei.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Laienbeschwerde mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids allenfalls oberflächlich auseinander und
beschränkt sich darauf, seine im kantonalen Verfahren erhobenen Vorwürfe zu
erneuern. Damit genügt er den gesetzlichen Rügeanforderungen gemäss Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Dessen ungeachtet sind
Verfahrensverstösse ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung seines
Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz gegen allfällige staatliche Übergriffe.
Die Strafbehörden sind seinen Anschuldigungen nachgegangen. Weder die durch das
MediZentrum Täuffelen vorgenommenen Untersuchungen seines Stuhlgangs vom 24.,
25. und 27. Mai sowie vom 28. Juni 2019 noch die Blutananlyse vom 23. Mai 2019
ergaben Hinweise auf Bakterien oder Krankheiten und waren unauffällig. Der
Beschwerdeführer äusserte zudem dieselben Vorwürfe gegenüber Mitarbeitenden der
JVA Lenzburg, was zu seiner Verlegung in die JVA Thorberg führte. Vor diesem
Hintergrund kann den Strafbehörden nicht vorgeworfen werden, den
Anschuldigungen nicht hinreichend nachgegangen zu sein und das Strafverfahren
mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von
Behördenmitgliedern, das allenfalls als Folter im Sinne der oben zitierten
Rechtsprechung aufgefasst werden könnte, eingestellt zu haben.

4. 

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Angesichts der psychischen Verfassung des
Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held