Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.989/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://20-11-2019-6B_989-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1877 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_989/2019

Urteil vom 20. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Widmer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (einfache Körperverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2019 (UE190019-O/U/WID).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich für schwere Gewaltkriminalität
(damals noch Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich für Gewaltdelikte) erhob
am 18. Oktober 2018 beim Bezirksgericht Affoltern Anklage gegen A.________
wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten,
mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweise
versuchter Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau.

B.

B.a. Mit Eingaben vom 4. Oktober und 19. November 2018 wies die Ehefrau von
A.________ beziehungsweise deren Rechtsvertreterin die Staatsanwaltschaft
darauf hin, dass dieser die gemeinsame Tochter einmal aus grosser Entfernung
auf das Bett geworfen habe. Zudem habe er seine Ehefrau, als sie die Tochter
auf dem Arm gehabt habe, auf das Bett gestossen und ihr mehrere Ohrfeigen
gegeben. Schliesslich habe er seine Ehefrau im Wohnzimmer mit der Faust gegen
die Stirn geschlagen, worauf sie zu Boden gefallen sei und die Tochter, die auf
ihrem Arm gewesen sei, ein Hämatom und eine Schürfung an der Nase erlitten
habe. Die Ehefrau forderte die Staatsanwaltschaft auf, diese Vorwürfe ebenfalls
anzuklagen oder eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

B.b. Die Staatsanwaltschaft nahm am 7. Januar 2019 eine Untersuchung gegen
A.________ wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, zum
Nachteil seiner Tochter, angeblich begangen zirka April 2017 und 3. August
2017, nicht an die Hand.

Hiergegen führte die Ehefrau namens der Tochter Beschwerde.

C.

C.a. Das Obergericht des Kantons Zürich lud die Kindesschutzbehörde Affoltern
am 27. Februar 2019 aufgrund der Interessenkollision der Eltern ein, für die
Tochter einen Beistand zu ernennen.

C.b. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 erhob der am 16. April 2019 ernannte Beistand
der Tochter Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Er beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
eine Untersuchung gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung,
eventualiter Tätlichkeiten und qualifizierter Freiheitsberaubung zum Nachteil
seiner Tochter, begangen am 13./14. Oktober 2016, im April 2017 und am 3.
August 2017, zu eröffnen beziehungsweise Anklage zu erheben.

C.c. Das Obergericht trat am 21. Juni 2019 auf die von der Ehefrau von
A.________ namens ihrer Tochter erhobene Beschwerde nicht ein. In teilweiser
Gutheissung der vom Beistand im Namen der Tochter erhobenen Beschwerde hob es
die Nichtanhandnahmeverfügung teilweise auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat. Ferner regelte es die Kosten- und
Entschädigungsfolgen.

D. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche
Beschluss sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und
mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit
Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Es gilt zunächst zu beurteilen, ob es sich beim angefochtenen Beschluss
um einen End-, Teil- oder Zwischenentscheid handelt. Der Beschwerdeführer
äussert sich nicht zu dieser Frage.

1.2.2. Das Bundesgerichtsgesetz unterscheidet zwischen Endentscheiden (Art. 90
BGG), Teilentscheiden (Art. 91 BGG) sowie Vor- bzw. Zwischenentscheiden (Art.
92 und Art. 93 BGG). Während Endentscheide, Teilentscheide und
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 BGG)
jeweils unter Vorbehalt der allgemeinen Zulässigkeitskriterien angefochten
werden können und müssen, ist die Beschwerde gegen sogenannte "andere"
Zwischenentscheide nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (Art. 93 Abs. 1
BGG; vgl. E. 1.3.1 nachfolgend).

Ein Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, wenn mit dem
vorinstanzlichen Entscheid das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, und
zwar unabhängig davon, ob verfahrensrechtliche Gründe oder ob materielles Recht
zu diesem Ergebnis führt (BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397; 134 III 426 E. 1.1 S.
428). Schliesst ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig ab, sondern
befindet er endgültig entweder nur über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren, die unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91
lit. a BGG), oder schliesst er das Verfahren nur für einen Teil der
Streitgenossen ab (Art. 91 lit. b BGG), liegt ein Teilentscheid im Sinne von
Art. 91 BGG vor. Innerhalb der Systematik des BGG stellt der Teilentscheid eine
Variante des Endentscheids dar (BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397 und E. 2.4 S. 398
f.; 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217; 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480). Erfüllt ein
Entscheid weder die Kriterien des Endentscheids noch diejenigen des
Teilentscheids, handelt es sich um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid. Vor- und
Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht ganz oder teilweise
abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im
Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln (FELIX UHLMANN, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 92 BGG).
Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, gegen die nur
unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht Beschwerde
erhoben werden kann (vgl. BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.; 138 I 143 E. 1.2 S.
148; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; zum Ganzen: Urteil 2C_944/2017 vom 17. Juni
2019 E. 1.4.2 f.).

1.2.3. Die Staatsanwaltschaft führte eine Untersuchung gegen den
Beschwerdeführer wegen angeblicher Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau, die in
der Anklageerhebung vom 18. Oktober 2018 mündete. Unter der gleichen
Verfahrensnummer nahm sie eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen
drei angeblicher Delikte zum Nachteil seiner Tochter am 7. Januar 2019 nicht an
die Hand. Die Vorinstanz bestätigt die Nichtanhandnahme betreffend eines
Vorwurfs (Wurf der Tochter auf das Bett, Beschluss S. 14 ff.). Bezüglich der
beiden anderen Vorwürfe hebt sie die Nichtanhandnahmeverfügung auf. Sie gelangt
zum Schluss, dass die beiden Lebenssachverhalte bereits Gegenstand der Anklage
vom 18. Oktober 2018 seien. Zwar würden dort die Tochter und deren Verletzungen
nicht erwähnt. Es sei dem Sachgericht daher verwehrt, die fraglichen Vorwürfe
gestützt auf die Anklageschrift auch als Delikte gegen die körperliche
Unversehrtheit der Tochter zu beurteilen. Dies ändere aber nichts daran, dass
in dieser Hinsicht dieselben dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten (Stossen,
Ohrfeigen, Schlagen seiner Ehefrau), der gleiche Lebensvorgang, gleichzeitig
Gegenstand der Anklage wie auch der Nichtanhandnahmeverfügung seien. Würde die
Nichtanhandnahme in Rechtskraft erwachsen, stünde deren Sperrwirkung einer
inhaltlichen Prüfung der entsprechenden Anklagepunkte auch in Bezug auf die
Ehefrau des Beschwerdeführers entgegen. Folglich könne die
Nichtanhandnahmeverfügung betreffend jene Taten im prozessualen Sinne nicht
Bestand haben, die auch zur Anklage gebracht worden seien. Ob die Anklage zu
ergänzen sei, habe das Sachgericht im Verfahren nach Art. 329 Abs. 2 oder Art.
333 StPO zu beurteilen. Auf den entsprechenden Antrag sei nicht einzutreten
(Beschluss S. 12 ff.). Betreffend den Vorwurf der qualifizierten
Freiheitsberaubung tritt die Vorinstanz mangels tauglichen Anfechtungsobjekts
nicht ein, da dieser nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung gewesen sei
(Beschluss S. 16 f.).

1.2.4. Soweit die Vorinstanz die Beschwerde abweist beziehungsweise nicht
darauf eintritt, handelt es sich bei ihrem Beschluss um einen Teilentscheid,
der grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden könnte.
Jedoch fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an der nötigen Legitimation,
da er in diesen Punkten durch den vorinstanzlichen Beschluss nicht beschwert
ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). Insoweit ist auf die Beschwerde in Strafsachen
nicht einzutreten.

Hinsichtlich zweier Vorwürfe hebt die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung
auf. Auf eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft verzichtet sie.
Damit beurteilt sie die beiden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer seine
Tochter betreffend nicht abschliessend, sondern ermöglicht es dem Sachgericht
diese allenfalls - nach einer entsprechenden Ergänzung der Anklage - zusammen
mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Ehefrau
beurteilen zu können. Insofern ist die durch den vorinstanzlichen Beschluss
geschaffene Rechtslage vergleichbar mit jener nach einem Rückweisungsentscheid,
mit dem eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung aufgehoben und die
Sache zur Eröffnung oder Weiterführung einer Strafuntersuchung an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird. Folglich handelt es sich beim Beschluss
der Vorinstanz, soweit diese damit die Nichtanhandnahmeverfügung aufhebt, um
einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
BGG anfechtbar ist.

1.3.

1.3.1. Gegen andere - nicht die Zuständigkeit und den Ausstand betreffende -
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG). Nach konstanter Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer, im
Einzelnen darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt
sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen, ansonsten auf die Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 142 III 798 E. 2.2
S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen).

1.3.2. Vorliegend ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der
angefochtene Zwischenentscheid geeignet sein soll, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Ein solcher muss rechtlicher Natur sein.
Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid
nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 329; 141
IV 284 E. 2.2 S. 287; 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.; 134 IV 43 E. 2.1 S. 45;
Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV
408; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bewirkt ein kantonal
letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid, mit dem beispielsweise eine
Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der
Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, grundsätzlich
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG (BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 329; Urteile 6B_1089/2019 vom 21. Oktober 2019 E.
2.2; 6B_463/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1.1; 6B_32/2017 vom 29. September 2017
E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 408; vgl. zu den Ausnahmen: BGE 138 I 143 E.
1.2 S. 148; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 171; je mit
Hinweisen). Gleiches gilt vorliegend. Wie beim Rückweisungsentscheid erschöpft
sich auch die rechtliche Wirkung des vorinstanzlichen Beschlusses - eine
Ergänzung der Anklage vorausgesetzt - in einer Fortführung des Strafverfahrens.
Anders als bei einem Rückweisungsentscheid wird vorliegend nicht die
Staatsanwaltschaft eine Untersuchung an die Hand nehmen oder weiterführen,
sondern das Sachgericht, bei dem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
angeblicher Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau hängig ist, wird allenfalls -
sofern die Anklage entsprechend ergänzt wird - auch über die Vorwürfe gegen den
Beschwerdeführer zum Nachteil seiner Tochter befinden. Im Rahmen dieses
Strafverfahrens stehen dem Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte zur
Verfügung, um sich gegen die seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zur
Wehr zu setzen. Gegen den abschliessenden Entscheid stehen ihm wiederum
Rechtsmittel zur Verfügung.

1.3.3. Auch könnte eine Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen
Endentscheid herbeiführen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Einerseits stellt der
Beschwerdeführer keinen reformatorischen Antrag, sondern ersucht lediglich um
Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Rückweisung an die Vorinstanz.
Andererseits hebt die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich zweier
Vorwürfe einzig auf, um eine Sperrwirkung der Nichtanhandnahme zu verhindern.
Selbst wenn das Bundesgericht zum Schluss gelangen würde, dass dies nicht
zulässig ist, müsste es die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, damit sich
diese dazu äussert, ob die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung
gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO vorliegen. Da die Staatsanwaltschaft und die
Vorinstanz bei dieser Beurteilung über einen gewissen Ermessenspielraum
verfügen, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 138 IV
86 E. 4 S. 90 ff.), kann dieses nicht erstmals darüber befinden. Auch bei
Gutheissung der Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers müsste das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz
zurückweisen. Es könnte somit keinen Endentscheid treffen (vgl. auch: BGE 141
IV 284 E. 2 S. 286, 289 E. 1.1 f. S. 291 f.).

2. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indessen um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Voraussetzungen nach Art. 64 BGG als
erfüllt erscheinen, ist dem Gesuch stattzugeben. Es werden deshalb keine Kosten
erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene
Entschädigung auszurichten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Amr Abdelaziz, wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres