Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.987/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_987/2019

Urteil vom 3. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung; Massnahme (Art. 59 StGB),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 6. August 2019 (BKBES.2019.60).

Sachverhalt:

A. 

Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt erklärte A.________ am 12. Dezember 2018
unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls, der
mehrfachen Drohung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie zu einer
Geldstrafe und einer Busse. Das Amtsgericht ordnete eine stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an und stellte fest, dass
A.________ sich seit 29. November 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand.
Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet.

B. 

Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 liess A.________ durch seine erbetene
Verteidigerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, ein Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung stellen. A.________ machte
insbesondere geltend, durch seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin
B.________, falsch beraten worden zu sein und nicht freiwillig auf das
Rechtsmittel der Berufung verzichtet zu haben.

Das Amtsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist am 12. April
2019 ab. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung
gut, entliess Rechtsanwältin B.________ aus ihrem Mandat und setzte
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf per 2. Februar 2019 als amtliche Verteidigerin
ein.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die von A.________ erhobene
Beschwerde betreffend das abgewiesene Gesuch um Fristwiederherstellung am 6.
August 2019 ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des
Obergerichts sei aufzuheben und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Berufungsanmeldung sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 und Art.
32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK die Verletzung seiner
Verteidigungsrechte. Zudem hätten die Strafverfolgungsbehörden (unter Hinweis
auf Art. 3 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 140 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK) seinen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren verletzt, weil
er im Untersuchungsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht
ausreichend verteidigt gewesen sei. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 94 StPO, da die Vorinstanz zu Unrecht die Frist zur
Berufungsanmeldung nicht wiederhergestellt habe. Art. 3 Abs. 2 lit. d in
Verbindung mit Art. 140 StPO betreffen Beweisverwertungsverbote und sind hier
nicht einschlägig.

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, seine frühere amtliche
Verteidigerin habe ihn mangelhaft respektive nicht umfassend über die Bedeutung
einer Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeklärt und ihre anwaltlichen
Sorgfaltspflichten in schwerer Weise verletzt. Er habe sich in der irrigen
Vorstellung befunden, dass er in ein offenes Vollzugssetting versetzt würde,
das seinen bisherigen Klinikaufenthalten entsprechen würde. Die Vorinstanz
schliesse zu Recht aus, dass er in Kenntnis aller relevanten Umstände einer
therapeutischen Massnahme zugestimmt habe. Die frühere amtliche Verteidigerin
habe ihn zum vorzeitigen Massnahmenvollzug ermuntert, ohne ihn gleichzeitig
über die Bedeutung einer Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuklären. Es sei die
elementarste Pflicht eines Verteidigers, seinen Klienten über ein
psychiatrisches Gutachten und die drohenden Massnahmen aufzuklären. Die
entsprechende Unterlassung durch die frühere Verteidigerin sei eine schwere
Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten. Er habe nicht alle Fakten
gekannt und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen der
Strategie seiner Verteidigerin abzuschätzen. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung
habe er völlig falsche Vorstellungen über den weiteren Verlauf der Massnahme
gehabt. Dass bereits im September 2019 nach wenigen Monaten über die Verlegung
in ein offenes Setting entschieden werde, lasse zumindest grosse Zweifel an der
Notwendigkeit der angeordneten Massnahme aufkommen (Beschwerde S. 3 ff.).

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei zwar am
28. November 2017 mit einem vorzeitigen Massnahmenantritt einverstanden
gewesen. Jedoch sei seine Zustimmung mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Es
sei nicht anzunehmen, er habe in Kenntnis aller relevanten Umstände einer
stationären Massnahme zugestimmt. Ihm sei es damals vor allem darum gegangen,
dem strengen Haftregime zu entkommen und er habe sich die Massnahme ähnlich wie
seine bisherigen Klinikaufenthalte vorgestellt. Ebenso wenig könne gestützt auf
den neunmonatigen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Solothurn angenommen
werden, der Beschwerdeführer habe im Urteilszeitpunkt (Dezember 2018) das
Setting und die Bedeutung einer solchen Massnahme genau gekannt. Die genannte
Justizvollzugsanstalt unterscheide sich in ihrem Erscheinungsbild kaum von
einer üblichen geschlossenen Strafanstalt. Der Beschwerdeführer sei am 7. März
2018 dort eingetreten, sei höchstens einmal pro Woche therapiert worden und
habe erst am 5. Juni 2019 in das spezialisierte Massnahmenzentrum Bitzi
wechseln können. Es könne in Abweichung von der erstinstanzlichen Einschätzung
nicht gesagt werden, er habe sehr wohl gewusst, was eine stationäre Massnahme
bedeute und in Kenntnis aller relevanten Umstände einer solchen zugestimmt.

In der Folge prüft die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer aufgrund
schwerwiegender Fehlleistungen seiner früheren amtlichen Verteidigerin einem
Willensmangel unterlegen ist. Dazu hält die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer habe wohl die Bedeutung einer stationären Massnahme nicht
vollkommen erfasst. Eine Grobfahrlässigkeit oder ein qualifiziert unrichtiges
Verhalten von Rechtsanwältin B.________ lasse sich aber nicht feststellen. Ob
diese den Beschwerdeführer eindeutig falsch oder klar ungenügend beraten habe,
lasse sich nicht feststellen. Es könne nicht gesagt werden, dass sie den
Beschwerdeführer über die langjährige Dauer einer Massnahme und das
üblicherweise geschlossene Setting überhaupt nicht oder eindeutig zu wenig
aufgeklärt habe. Deshalb seien keine Gründe ersichtlich, die für eine
unverschuldete Säumnis der Frist zur Anmeldung der Berufung sprächen (Entscheid
S. 6 ff.).

1.3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher
und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung
der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis
kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur
bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihre
s Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag,
schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3 S. 287; Urteil 6B_530
/2016 vom 26. Juli 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Rahmen einer notwendigen
Verteidigung ist das allfällige Fehlverhalten des Anwalts dem Beschuldigten
aber nicht anzurechnen, wenn das Verhalten des Anwalts sich als grob
fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst
gänzlich unvereinbar erscheint (BGE 143 I 284 E. 2.2.3 S. 290 f. mit Hinweis
auf CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 57 zu Art. 94 StPO). Nach Art. 12 lit. a BGFA üben die
Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Im Zusammenhang mit der
berufsrechtlich relevanten Treuepflicht hat vor allem die Pflicht des Anwalts
zur Aufklärung und Benachrichtigung grosse Bedeutung (WALTER FELLMANN, in:
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 29 f. zu Art. 12 BGFA). Ein
Verschulden liegt nicht vor, wenn einem Verurteilten das Laufen einer
Rechtsmittelfrist vom Verteidiger nicht bekannt gegeben oder er über die
Aussichten eines Rechtsmittels unrichtig beraten wurde (Urteil 6B_768/2007 vom
27. Juni 2008 E. 1.1; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 612).

1.4. Die Vorinstanz verweist auf die Stellungnahmen von Rechtsanwältin
B.________ vom 15. Februar 2019 und 5. März 2019. Diese bezeichnet die
Vorwürfe, massive Sorgfaltspflichtverletzungen begangen zu haben, als falsch.
Sie unterstreicht, den Beschwerdeführer am 28. November 2017 auf die Bedeutung
und Konsequenzen einer stationären Massnahme aufmerksam gemacht zu haben.
Während der Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs habe er nie einen Antrag
auf Entlassung gestellt und im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 12. Dezember
2018 sei er mit dem Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme
einverstanden gewesen. Am 19. Dezember 2018 habe ihr der Beschwerdeführer
mitgeteilt, mit dem Urteil einverstanden zu sein. Dabei sei sein wichtigstes
Anliegen gewesen, so bald als möglich von der Justizvollzugsanstalt Solothurn
in eine psychiatrische Klinik oder Institution übertreten zu können. Hätte der
Beschwerdeführer gegenüber Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf (wie von dieser
behauptet) in der Vergangenheit tatsächlich immer wieder seine frühere
Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenantritt hinterfragt und mit gänzlich
falschen Vorstellungen erklärt, wäre mit Sicherheit ein Gesuch um Entlassung
aus dem vorzeitigen Massnahmenantritt gestellt worden. Dies sei aber nicht der
Fall (Entscheid S. 3 und vorinstanzliche Akten pag. 1333 f. und 1344 ff.).

1.5. Schliesst die Vorinstanz aus, dass Rechtsanwältin B.________ den
Beschwerdeführer über die Bedeutung einer stationären Massnahme nicht oder nur
marginal aufklärte, ist dies eine Tatfrage. Gleiches gilt, soweit die
Vorinstanz zur Überzeugung gelangt, Rechtsanwältin B.________ habe den
Beschwerdeführer nicht etwa in seiner irrigen Vorstellung belassen und ihn in
diesem Sinne bewusst irregeführt. Diese Feststellungen werden vom Bundesgericht
nur auf Willkür überprüft (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1
S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung
von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht
und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210;
142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

Wenngleich der Beschwerdeführer in seinen einleitenden Bemerkungen eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung behauptet (Beschwerde S. 4),
beschränkt er sich in der Folge darauf, zum vorinstanzlichen Beweisergebnis
(teilweise in wörtlicher Wiederholung seiner Ausführungen im kantonalen
Verfahren) wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren und dem
Bundesgericht verschiedene Beweismittel zu offerieren. Seine Einwände setzen
eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht
nicht vornimmt. Damit ist er nicht zu hören.

Im Übrigen dringen die Rügen nicht durch. Dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenantritt wie auch anlässlich
der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2018 die Bedeutung einer stationären
Massnahme nicht umfassend vor Augen hatte, verkennt die Vorinstanz nicht und
geht mit einem Fehlverhalten der Anwältin nicht einher. Insbesondere ist mit
Blick auf die Untersuchungsakten und das Einvernahmeprotokoll vom 28. November
2017 (pag. 567 ff. und 585 f.) ein grob fahrlässiges, qualifiziert unrichtiges
oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbares Verhalten der
früheren Verteidigung nicht erkennbar. Nach den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen klärte Rechtsanwältin B.________ ihren Mandanten
über die Massnahme auf. Gleichwohl verstand der Beschwerdeführer, der erst am
5. Juni 2019 in die geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums Bitzi
eintreten konnte und in der Justizvollzugsanstalt Solothurn nicht das übliche
Setting einer stationären Massnahme erlebte, die Bedeutung einer entsprechenden
Therapie nicht vollständig. Diese Feststellungen sind entgegen dem Dafürhalten
des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich. Sie legen unter anderem die
Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer sich von seinen zumindest teilweise
unzutreffenden Vorstellungen trotz entsprechender Bemühungen von Rechtsanwältin
B.________ nicht abbringen liess. Diese Vermutung erhärtet sich auch mit Blick
auf die Ausführungen der neuen Verteidigung im kantonalen Beschwerdeverfahren.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf unterstrich, sie selbst habe Ende Januar 2018
Einblick in das psychiatrische Gutachten erhalten und festgestellt, dass der
Beschwerdeführer bereits den vorzeitigen Massnahmenvollzug beantragt habe.
Anlässlich einer Besprechung am 28. Februar 2018 habe sie dem Beschwerdeführer
Wesen, Zweck und Ausgestaltung einer stationären Massnahme zu erklären
versucht. Dieser habe sich aber von der Vorstellung, er werde in eine Klinik
versetzt, wo er sich frei bewegen könne, nicht abbringen lassen
(vorinstanzliche Akten pag. 1415 ff.). Damit ist aber nicht erkennbar,
inwiefern die irrige Vorstellung des Beschwerdeführers auf einer mangelhaften
Beratung durch Rechtsanwältin B.________ fussen sollte. Dass der
Beschwerdeführer auf seine Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenvollzug
zurückkommen wollte, stellt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den
Stellungnahmen von Rechtsanwältin B.________ nicht fest.

Grundlos ist zudem der Vorwurf an die Adresse der früheren Verteidigerin, sie
habe anlässlich der Hauptverhandlung namens des Beschwerdeführers sogar die
Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt und dadurch ihre Berufs-
und Standespflichten verletzt. Ein solches Vorgehen verletzt die Interessen des
Beschuldigten (Art. 128 StPO) zweifelsohne nicht von vornherein (ebenso wenig
beispielsweise das Anerkennen von Tatvorwürfen bei einem geständigen
Beschuldigten oder der Verzicht auf ein Rechtsmittel). Rechtsanwältin
B.________ begründete den Antrag mit Hinweis auf die gutachterlichen
Einschätzungen und hielt in ihrem Plädoyer fest, die zuständigen Therapeuten
empfählen ein offeneres Setting, weshalb die Massnahme in einer offeneren
Institution weitergeführt werden sollte (vorinstanzliche Akten pag. 1280). Ob
sie damit, wie der Beschwerdeführer mutmasst, von dessen baldiger Verlegung
ausging, kann dahingestellt bleiben. Sie hätte dadurch einzig die aktuelle
Einschätzung der Therapeuten übernommen (vorinstanzliche Akten pag. 1226 ff.).
Von einem qualifizierten Fehlverhalten kann keine Rede sein. Nicht
nachvollziehbar ist schliesslich, was der Beschwerdeführer aus der nach seiner
Darstellung im September 2019 diskutierten Verlegung in ein offenes Setting zu
Lasten seiner früheren Verteidigerin ableiten will. Vollzugsöffnungen lassen
nicht etwa "zumindest grosse Zweifel an der Notwendigkeit der angeordneten
Massnahmen aufkommen" (Beschwerde S. 15), sondern sprechen viel eher für einen
positiven Verlauf und eine verbesserte Legalprognose.

1.6. Ein qualifiziertes Fehlverhalten von Rechtsanwältin B.________ liegt nicht
vor. Indem die Vorinstanz Gründe für ein unverschuldetes Versäumnis
ausschliesst und die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss
Art. 94 StPO zur Anmeldung der Berufung verneint, verletzt sie kein
Bundesrecht.

Mangels schwerer Pflichtverletzungen erhebt der Beschwerdeführer auch die
weiteren Rügen einer Verletzung seines Anspruchs auf sachkundige, engagierte
und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen und auf ein gerechtes
Verfahren grundlos. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen rechtzeitig
erhoben wurden (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 141 III 210 E. 5.2 S. 216;
je mit Hinweisen).

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen
Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga