Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.982/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_982/2019

Urteil vom 14. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerruf, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Juni 2019 (SB180412-O/U/mc).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Andelfingen sprach A.________ am 6. Juni 2018 der
qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und widerrief die
mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 1. Juli 2015 und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. März 2016
gewährten bedingten Vollzüge für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten bzw. eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Das Bezirksgericht bestrafte
A.________ unter Einbezug der widerrufenen bedingten Freiheitsstrafe mit einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Gesamtstrafe, davon 12 Monate mit bedingtem
Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren. U.a. der Schuldspruch wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln dieses Urteils erwuchs in Rechtskraft.

Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat hin widerrief am 7. Juni 2019 auch das Obergericht des Kantons
Zürich die beiden gewährten bedingten Strafvollzüge. Es bestrafte A.________
hingegen mit 26 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, davon 16 Monate mit
bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von fünf Jahren.

B. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu
bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer
fünfjährigen Probezeit aufzuschieben. Auf den Widerruf der mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 1. Juli 2015 ausgesprochenen bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten sei zu verzichten und die
Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 14. März 2016 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sei zu widerrufen.

Eventualiter seien die mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland bedingt ausgesprochene Geldstrafe zu widerrufen. Er sei
unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe mit 18 Monaten Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe zu bestrafen. Für diese sei im Umfang von 12 Monaten der
bedingte Vollzug unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit zu gewähren und
im Übrigen sei sie zu vollziehen. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.
Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht. Er wendet sich
zunächst gegen den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 1. Juli 2015 und bringt im Wesentlichen
vor, infolge der Verkehrstherapie sowie gestützt auf die verkehrspsychologische
Begutachtung rechtfertige sich eine positive Legalprognose. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von der Einschätzung der
Fachpsychologin abweiche und längerfristig von einer nicht unerheblichen
Rückfallgefahr ausgehe. Es drohe ihm ein Restvollzug des Führerausweisentzugs,
er habe auf das Führen eines Motorrads verzichtet und sei bereit, die Therapie
fortzusetzen.

Durch einen Verzicht des Widerrufs müsse keine Gesamtstrafe gebildet werden.
Mit der Freiheitsstrafe in Höhe von 18 Monaten für die Tat vom 4. August 2016
sei er einverstanden. Es erscheine aber die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs gerechtfertigt. Sich aufdrängenden Zweifeln könne mit Ansetzung
einer Probezeit von fünf Jahren entgegnet werden. Diese biete überdies Gewähr,
dass er sich nach Wiedererhalt des Führerausweises zu bewähren habe.

1.2. Am 1. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen qualifiziert grober
Verletzung der Verkehrsregeln mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt
vollziehbar bei zwei Jahren Probezeit, und Fr. 1'000.-- Busse bestraft, nachdem
er am 4. Juli 2014 mit seinem Motorrad die innerorts zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h überschritten hatte. Am 4. Juli
2016 erhielt er den Führerschein zurück.

Am 14. März 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt
vollziehbar bei zwei Jahren Probezeit, und Fr. 400.-- Busse bestraft, nachdem
er am 5. Juni 2015 über das Internet in Deutschland vier Wurfmesser bestellt
hatte, ohne die zur Einfuhr solcher Messer erforderliche Bewilligung zu
besitzen.

Am 4. August 2016 und somit während noch laufenden Probezeiten für obgenannte
Strafen, beging der Beschwerdeführer die durch die Vorinstanz sanktionierte
Tat. Er liess sich anlässlich einer Fahrt mit seinem Motorrad wiederum durch
besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, dieses Mal
ausserorts um 92 km/h, eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu
Schulden kommen.

Die Vorinstanz erwägt, weder die früheren Verurteilungen noch die Warnwirkung
von zwei Jahren Führerausweisentzug hätten den Beschwerdeführer davon
abgehalten, erneut ein gravierendes Strassenverkehrsdelikt zu begehen. Dies
obwohl ihm wegen der einschlägigen Vorstrafe der Vollzug einer Freiheitsstrafe
gedroht habe. Im früheren Verfahren sei er verkehrspsychologisch begutachtet
worden. Dabei sei ihm wegen seines unzureichenden Problembewusstseins,
verkehrsbezogener Wissensdefizite und Einsichtsmängeln die charakterliche
Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen abgesprochen worden. In der später
erfolgten verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Fahreignung vom
18. Dezember 2018 sei die Fachpsychologin zwar zum Schluss gekommen, die
charakterliche Fahreignung sei aus verkehrspsychologischer Sicht positiv zu
beurteilen und die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der
Sperrfirst zu befürworten. Aufgrund der Verurteilung wegen eines Raserdelikts
könne erwartet werden, dass nach Eintritt deren Rechtskraft der
Beschwerdeführer den Führerausweis wieder zurückgeben und nicht so schnell
zurückerhalten werde. Längerfristig müsse bei ihm gleichwohl von einer nicht
unerheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Dass er neuerdings e inräume,
er müsse "die Finger von der Maschine lassen" und sich einer Therapie
unterziehe, sei durchaus positiv zu werten, vermöge aber für sich allein die
Legalprognose noch nicht entscheidend zu verbessern. Der von der ersten Instanz
bezüglich der beiden Vorstrafen angeordnete Widerruf sei deshalb zu bestätigen
(angefochtenes Urteil, E. III.d. S. 7 f.). Der erstinstanzliche Entscheid,
lediglich einen Teil der Freiheitsstrafe zum Vollzug zu bringen, müsse als sehr
milde bezeichnet werden. Gefolgt werden könne der ersten Instanz allerdings in
ihrer Einschätzung, dass der unbedingte Vollzug der ganzen Gesamtstrafe dem zu
sanktionierenden Verschulden nicht angemessen sei. Der vollziehbare Teil der
Strafe sei aber nicht auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten, sondern
auf zehn Monate zu bemessen, und die Probezeit sei auf die Höchstdauer von fünf
Jahren festzusetzen (angefochtenes Urteil, E. V.c S. 13).

1.3.

1.3.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier
Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln
das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht,
namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht
bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt,
wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h
überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).

1.3.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird,
so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der
Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in
sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1
StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen
wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten
verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil
festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB).

Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen,
wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist,
d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose
besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.).

Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift darin nur ein, wenn das
Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt wurde (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134
IV 140 E. 4.2).

1.4. Wie die Vorinstanz richtig erkennt, beging der Beschwerdeführer nur wenige
Wochen nachdem er seinen Führerausweis nach einem zweijährigen Entzug wieder
erhalten hatte, und überdies während der laufenden Probezeit auch bezüglich der
Strafe wegen der früheren Verletzung der Verkehrsregeln, am 4. August 2016
erneut eine solche (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Vorinstanz kommt angesichts
dieser wiederholten, einschlägigen sowie zeitnahen Tatbegehung und ihrem
Ermessensspielraum trotz knapper Begründung noch nachvollziehbar zur
Auffassung, dass beim Beschwerdeführer längerfristig von einer nicht
unerheblichen Rückfallgefahr auszugehen sei. Im Rahmen der von ihr
vorgenommenen Gesamtwürdigung berücksichtigt sie auch die vom Beschwerdeführer
eingereichte jüngste verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen
Fahreignung durch die Fachpsychologin Dr. B.________. Laut dieser ergaben sich
beim Beschwerdeführer zwar aktuell - die Abklärung datiert vom 18. Dezember
2018 - weder auf der Persönlichkeits- noch auf der Einstellungsebene
Risikofaktoren für erneute Auffälligkeiten im Strassenverkehr, die nicht als
kompensierbar erachtet werden könnten (vgl. kant. Akten, act. 51/2, S. 10).
Kompensierbare Risikofaktoren bedeuten indessen keine Risikofreiheit
hinsichtlich erneuter Delinquenz. Ausserdem stellt die Fachpsychologin eine
"eher hohe" bzw. "gewisse" Auslebenstendenz als prognostisch kritischen Punkt
fest (vgl. kant. Akten, act. 51/2, S. 9 und 10). Die Vorinstanz gewichtet in
ihrer Prognosestellung die erneute einschlägige Tatbegehung in längerfristiger
Hinsicht offensichtlich als erheblich ungünstiges und überwiegendes Element,
was in Anbetracht der vorliegenden Umstände noch vertretbar ist. Sie attestiert
dem Beschwerdeführer sodann gewisse Zeichen von Einsicht und zieht ebenso seine
Bekundung, er werde künftig kein Motorrad mehr lenken und sich weiter
therapieren lassen, ausdrücklich in Erwägung. Auch diese prognoserelevanten
Tatsachen stehen der vorinstanzlichen Schlechtprognose im Sinne von Art. 46
Abs. 1 Satz 1 StGB nicht geradezu offensichtlich entgegen. Überdies ordnet die
Vorinstanz nach Asperation gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. Art.
49 Abs. 2 StGB, welche dem Beschwerdeführer zugute kommt, den bloss
teilbedingten Vollzug der von ihr ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe an.
Daraus resultiert, dass sie den für eine günstige Prognose sprechenden
Umständen tatsächlich Rechnung trägt.

Der vom Beschwerdeführer gerügte Widerruf der mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 1. Juli 2015 gewährten bedingten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten verletzt demnach kein Bundesrecht. Bei diesem
Ergebnis erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den
Vollzug einer ausschliesslich für die Tat vom 4. August 2016 zu bildenden
Strafe als hypothetisch und eine entsprechende Beurteilung erübrigt sich.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche
Strafzumessung. Werde die vom Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 12 Monaten widerrufen, sei eine Gesamtstrafe zu bilden. Für
seine jüngste Tat vom 4. August 2016 sei eine Einsatzfreiheitsstrafe von 15
Monaten angemessen. Es rechtfertige sich, sich am unteren Strafrahmen zu
orientieren, da er die Schwelle für ein Raserdelikt um nur 12 km/h
überschritten habe. Er habe bloss für kürzeste Zeit auf 162 km/h beschleunigt,
die Tat bereut, sich verschätzt und sei sich wohl aufgrund der seltenen
Mitfahrt eines Sozius nicht im Klaren gewesen, wie sich das Motorrad beim
Überholen eines anderen Fahrzeugs konkret verhalte. Unter Anwendung des
Asperationsprinzips sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten
auszusprechen. Davon seien sechs Monate zu vollziehen, während die restlichen
zwölf Monate unter fünfjähriger Probezeit aufzuschieben seien.

2.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung zusammengefasst, beim Vorfall vom
4. August 2016 habe der Beschwerdeführer einen Personenwagen überholt, obwohl
dessen Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit nahezu ausgeschöpft habe. Der
Beschwerdeführer habe als Grund angegeben, der Fahrzeuglenker vor ihm habe
"herumgeeiert" und er habe aufgrund dessen unsicherer Fahrweise ein Unbehagen
verspürt. Bei Sichtung des Videos sei jedoch keine solche behauptete Fahrweise
zu sehen. Statt mehr Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen zu schaffen habe
der Beschwerdeführer mit Vollgas bis auf 172 km/h beschleunigt und damit die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um 92 km/h überschritten. Dies sei eine
deutliche Überschreitung des Schwellenwerts zum Rasertatbestand, welcher im
Ausserortsbereich bereits bei Tempo 140 km/h liege. Der Geschwindigkeitsexzess
habe zwar nur wenige Sekunden gedauert. Auf der Videoaufnahme sei aber zu
sehen, dass der Beschwerdeführer gefährlich nahe hinter und neben dem
überholten Fahrzeug gefahren sei. Das waghalsige Manöver habe nicht nur für
sich selbst, sondern auch für seine Mitfahrerin und für die Insassen des
überholten Fahrzeugs eine grosse konkrete Gefährdung bewirkt. Insgesamt sei
sein Verschulden keinesfalls mehr als leicht einzustufen. Es sei zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für Art. 90 Abs. 3 SVG im Vergleich zu
Art. 90 Abs. 2 SVG eine sehr hohe Mindeststrafe festgesetzt habe, diese die
rechtsanwendenden Behörden aber binde. Für die Tatkomponente erweise sich eine
Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Im Strafregister
sei der Beschwerdeführer mit zwei Verurteilungen verzeichnet. Diese wirkten
sich straferhöhend aus. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich
einer Therapie unterziehe. Zu einer weiteren Straferhöhung führe die Begehung
der Tat während zweier laufender Probezeiten. Die Geständnisse der
Strassenverkehrsdelikte könnten nur minimal strafmindernd berücksichtigt
werden, da es in Anbetracht der Radarmessungen und im aktuellen Fall der
Videoaufzeichnung kaum noch etwas zu bestreiten gegeben habe. Gleiches gelte
für die erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit reichlich spät
bekundete Einsicht, er verzichte wohl besser auf das Motorradfahren. Die
Straferhöhungsgründe überwögen die Strafminderungsgründe, weshalb die
Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 18 Monate
Freiheitsstrafe zu erhöhen sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV. 2. S. 9 ff.).

2.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB).

 Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die
Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV
313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz begründet ihre Strafzumessung ausführlich und überzeugend.
Sowohl ihre Einsatzstrafe als auch die aufgrund der von ihr dargelegten
Straferhöhungsgründe um zwei auf 18 Monate leicht erhöhte Freiheitsstrafe
liegen noch im unteren Bereich des Strafrahmens von bis zu vier Jahren (vgl.
Art. 90 Abs. 3 SVG). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er sich,
ohne Willkür (Art. 9 BV) darzutun, in unzulässiger Weise vom für das
Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG)
entfernt, wenn er vorbringt, er habe auf 162 km/h und damit nicht auf die
festgestellten und im Übrigen von ihm im Verfahren eingestandenen 172 km/h
beschleunigt. Sein Einwand, er habe den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. d
StGB um bloss 12 km/h überschritten, geht sodann auch deshalb fehl, weil er
nicht in Anwendung dieser Bestimmung, sondern im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und
Abs. 4 lit. c der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
gesprochen worden war (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils).
Folglich bezeichnet die Vorinstanz die Überschreitung des Schwellenwerts von
140 km/h (vgl. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG) bei gefahrenen 172 km/h zu Recht als
deutlich und eine entsprechende, zumindest implizit vorgenommene
verschuldenserhöhende Wertung, ist angezeigt. Aus der vorinstanzlichen
Begründung und den Akten ergibt sich zudem nachvollziehbar, dass die Gefährdung
gross war und insbesondere mehrere Personen betraf. Dabei erhellt nicht, was
der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Soziusfahrerin zu seinen
Gunsten ableiten will. Die behauptete diesbezügliche mangelnde Erfahrung belegt
er nicht und aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass er bereits das Delikt vom
4. Juli 2014 in Begleitung einer Soziusfahrerin beging (vgl. kant. Akten, act.
51/2 S. 5 sowie Beizugsakten des Richteramts Thal-Gäu, act. 008). Die
Vorinstanz trägt weiter der Zeitdauer der Geschwindigkeitsüberschreitung
ausdrücklich Rechnung. Dabei ist sie nicht verpflichtet, lediglich die Dauer
der gemessenen Geschwindigkeit zu berücksichtigen. Mit ihren Ausführungen zu
den Gründen der Tat sowie der Einsicht und Reue des Beschwerdeführers verletzt
die Vorinstanz ebenso wenig Bundesrecht.

 Demzufolge ist die vorinstanzliche Strafzumessung auch unter Berücksichtigung
der beschwerdeführerischen Kritik zur Strafzumessung, welche mit seinem
Einverständnis mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten für die Tat vom 4.
August 2016 an anderer Stelle seiner Beschwerdeschrift im Widerspruch steht
(vgl. E. 1.1 hiervor), nicht zu beanstanden. Weshalb die Vorinstanz den
vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von sechs
Monaten (vgl. Art. 43 Abs. 3 StGB) hätte festlegen müssen, begründet der
Beschwerdeführer nicht und dies ist auch nicht ersichtlich.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber