Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.97/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_97/2019

Urteil vom 6. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, mehrfache Urkundenfälschung,
Misswirtschaft, Berufsverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 14. August 2018 (SB170055).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ arbeitete von 1991 bis 2003 bei verschiedenen Notariaten im
Kanton Zürich als Notar, Grundbuch- und Konkursverwalter. Seit dem Jahr 2003
war er teils selbstständig teils als Mitglied der Geschäftsleitung eines
Familienunternehmens als Treuhänder und Finanzintermediär tätig. Ende des
Jahres 2007 lernte er in geschäftlichem Zusammenhang B.________ kennen. Dieser
stellte sich als Abkömmling einer deutschen Industriellendynastie vor, der über
ein Vermögen in Milliardenhöhe verfüge und zusammen mit seiner Partnerin, der
geschiedenen Ehefrau des Inhabers des Konzerns C.________, das Vermögen der
Stiftung C.________ verwalte. A.________ und B.________ planten zunächst eine
Zusammenarbeit im Bereich der Schmutzwasseraufbereitung, zu welchem Zweck sie
in der Schweiz und in Deutschland Gesellschaften gründeten. B.________ hatte
zudem von Anfang 2009 an - zunächst in Zusammenarbeit mit dem deutschen
Rechtsanwalt und Notar D.________ - in Deutschland unter Zuhilfenahme von
Vermittlern Kunden für angeblich lukrative Geldanlagen angeworben. Dabei
täuschte er diesen Erfahrung und Erfolge in Tradinggeschäften sowie eine
risikolose, hoch profitable Methode für Geldanlagen mit einem
hundertprozentigen Kapitalschutz in Form eines hinterlegten Wertpapiers der
Bank E.________ vor. Nachdem D.________ noch im selben Jahr in Deutschland in
ein Strafverfahren verwickelt worden war, verlegte B.________ seine
betrügerische Geschäftstätigkeit in die Schweiz und arbeitete ab Ende August
2009 mit A.________ zusammen. Dieser wirkte im Zeitraum von Sommer 2009 bis
Herbst 2010 für B.________ als Finanzintermediär, Treuhänder und "Paymaster".
Die entgegen genommenen Kundengelder in Höhe von umgerechnet CHF 9'335'046.85
wurden mehrheitlich nie angelegt, sondern zum grossen Teil zur Bezahlung von
Renditen und Kapitalauszahlungen an vorbestehende andere Kunden oder für
private Zwecke von B.________ und seiner Partnerin verwendet. Im Übrigen
resultierten nur Verluste. Da B.________ auch keine anderen Vermögensanlagen
realisiert hatte, aus welchen Gewinne und damit Renditen an die Kunden hätten
fliessen können, waren die Kundengelder in wenigen Monaten praktisch
vollständig erschöpft.

A.b. D.________ wurde am 28. November 2011 vom Landgericht Bochum wegen Untreue
und weiterer Delikte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit
Urteilen vom 2. Mai 2012 und 18. Dezember 2012 verurteilte das Landgericht
Bochum ferner B.________ wegen Betruges in einem besonders schweren Fall zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten.

A.c. A.________ wir vorgeworfen, er habe als Mittäter an den Betrugstaten von
B.________ mitgewirkt oder diese zumindest als Gehilfe gefördert, indem er
diesem für seine betrügerischen Anlagegeschäfte verschiedene, zum Teil eigens
zu diesem Zweck eröffnete Treuhandkonten zur Verfügung stellte, auf welchen er
die für die Vermögensanlage gedachten Kundengelder entgegennahm. Darüber hinaus
habe er den Zahlungsverkehr, namentlich die Rendite- und Kapitalrückzahlungen
an Kunden sowie die Überweisungen an B.________ und seine Partnerin erledigt.

B.

Das Bezirksgericht Dietikon erklärte A.________ mit Urteil vom 19. Dezember
2016 der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, der qualifizierten
Geldwäscherei, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Misswirtschaft, der
mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des versuchten Betrugs sowie der
falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe
von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestanden Untersuchungshaft, sowie zu
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 300.-- als teilweise Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. August 2010
und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich vom 20. März 2013. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang
von 24 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt auf; in
Bezug auf den Strafrest von 12 Monaten erklärte es die Strafe (abzüglich der
erstandenen Untersuchungshaft) als vollziehbar. Den Vollzug der Geldstrafe
schob es bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt auf. In einzelnen Punkten
sprach es A.________ von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung, der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung frei. Das Verfahren betreffend
mehrfache mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften stellte es ein. Ferner verbot
das Bezirksgericht A.________ für die Dauer von 4 Jahren, die Tätigkeit als
Treuhänder und/oder Finanzintermediär selbstständig, als Organ einer
juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als
Vertreter eines anderen auszuüben. Im Weiteren entschied es über die
Zivilforderungen und über die Einziehung der auf den gesperrten Konten
liegenden Vermögenswerte und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
Schliesslich verurteilte es A.________ zur Zahlung von CHF 400'000.-- als
Ersatzforderung zugunsten des Staates und ordnete die Verwendung des sich auf
einem durch die Anklagebehörde am 13. Oktober 2010 gesperrten Sparkonto bei der
Bank F.________ liegenden Guthabens zur teilweisen Deckung dieser Forderung an.

Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte Berufung, der sich die
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich anschloss. Das Obergericht des
Kantons Zürich stellte am 14. August 2018 die Rechtskraft des erstinstanzlichen
Urteils in den nicht angefochtenen Punkten fest. Ferner erklärte es A.________
in weiteren Anklagepunkten der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, der
mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig. Von der Anklage
der qualifizierten Geldwäscherei, des versuchten Betrugs in einzelnen Punkten,
der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in zwei Punkten
sowie der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in einem
Punkt sprach es ihn frei. Hinsichtlich der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und
deren teilbedingtem Vollzug sowie des Berufsverbots bestätigte es das
erstinstanzliche Urteil. Von der Verurteilung zu einer Geldstrafe sah es ab.
Die Ersatzforderung setzte es auf CHF 375'000.-- herab.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei in Bezug auf den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu
gewerbsmässigem Betrug, die Freiheitsstrafe und deren bedingten Vollzug, das
Berufsverbot sowie die Ersatzforderung und Einziehung aufzuheben und er sei von
der Anklage der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug freizusprechen sowie
mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil in den angefochtenen Punkten
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf Stellungnahme verzichtet.
A.________ hat zur Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft Stellung genommen
und hält an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Gehilfenschaft
zu gewerbsmässigem Betrug. Er rügt, die Vorinstanz habe zwar richtig erkannt,
dass ihm die angeklagten Kapital- und Renditezahlungen an die getäuschten
Anleger nicht gleichzeitig unter dem Aspekt der Geldwäscherei und demjenigen
des Betruges vorgeworfen werden könnten, sie habe indes die Vortat des Betruges
unrichtig von der Nachtat der Geldwäscherei abgegrenzt. Für die Anknüpfung des
Tatbestandes der Geldwäscherei sei nicht auf die Beendigung der Vortat
abzustellen. Massgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt der Vollendung. Im
vorliegenden Fall seien die Zahlungen der Investoren auf die Treuhandkonten im
Zeitraum zwischen Ende Juli und Ende November 2009 erfolgt, wobei der letzte
Betrag am 24. November 2009 überwiesen worden sei. Demnach wären die ihm
vorgeworfenen Handlungen bis und mit Einzahlung der Kundengelder auf den
Treuhandkonten unter dem Aspekt des Betruges und die nach der Einzahlung der
Gelder begangenen Handlungen unter demjenigen der Geldwäscherei zu beurteilen
gewesen. Die Gehilfenschaft zum Betrug werde im Übrigen vom Tatbestand der
Geldwäscherei konsumiert. Der Sachverhalt sei mithin in jedem Fall einzig unter
den Tatbestand der Geldwäscherei zu subsumieren (Beschwerde S. 8 ff.).

Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die kantonalen Instanzen hätten
anerkannt, dass er das Betrugskonzept von B.________ nicht von Beginn der
Aufnahme seiner Tätigkeit als "Paymaster" erkannt habe. Es habe sich ihm erst
im Verlauf seiner Auftragserfüllung aufgrund verschiedener Anzeichen offenbart,
dass etwas nicht habe stimmen können. Die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht
festgestellt, dass sein Tatbeitrag schwergewichtig das Stadium ab der
Vermögensdisposition betroffen habe. Sie habe indes zu Unrecht angenommen, dass
die Haupttat in diesem Zeitpunkt noch nicht beendet und Beihilfe daher nach wie
vor möglich gewesen sei. Im zu beurteilenden Fall seien Vollendung und
Beendigung der einzelnen Betrugssachverhalte zeitgleich eingetreten. Da
B.________ nie vorgehabt habe, den Investoren ihr Geld zurückzuerstatten, sei
sowohl der Vermögensschaden als auch dessen Bereicherung in jenem Moment
eingetreten, in welchem das Kapital aus dem Verfügungsbereich der Kunden auf
den Treuhandkonten gutgeschrieben worden sei und damit der faktischen
Verfügungsgewalt von B.________ unterstanden habe. Im zu beurteilenden Fall
könnten die Vermögenstransaktionen der einzelnen Anleger und die Kapital- und
Renditezahlungen klar voneinander abgegrenzt werden. Es lasse sich mithin für
jeden Investor ohne Weiteres feststellen, in welchem Zeitpunkt der
Vermögensschaden und die Bereicherung eingetreten seien. Im Übrigen habe er
(sc. der Beschwerdeführer) nicht nur Zahlungen an die Investoren geleistet,
sondern auch an B.________ und seine Partnerin. Diese letzteren Zahlungen
könnten mit Sicherheit nicht als Teil des Ponzi-Schemas angesehen werden,
sondern stellten typische Geldwäschereihandlungen dar. Damit seien die nach
Beendigung dereinzelnen Betrugssachverhalte erfolgten Kapital- und
Renditezahlungen nicht mehr Bestandteil der tatbestandsmässigen
Betrugshandlung, sondern erschienen als klassische Vereitelungshandlungen im
Sinne des Tatbestandes der Geldwäscherei (Beschwerde S. 11 ff.).

Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Kapital- und
Renditezahlungen hätten keinen massgeblichen Beitrag zum Eintritt der
Bereicherung von B.________ geleistet und hätten dessen Haupttat mithin nicht
gefördert. Sie seien vielmehr als partielle Schadenswiedergutmachungen zu
verstehen, welche im Gegenteil zur Entreicherung von B.________ beigetragen
hätten. Die Kapital- und Renditezahlungen fielen daher als Gehilfenhandlungen
ausser Betracht. Zudem sei der Zeitpunkt, ab welchem Eventualvorsatz angenommen
werden könne, frühestens auf Ende November 2009, dem Zeitpunkt der letzten
Zahlung eines Investors, festzulegen. Soweit die Vorinstanz Eventualvorsatz
schon für einen früheren Termin bejahen sollte, wäre der Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt. In Wirklichkeit habe er die
Unregelmässigkeiten im Trading von B.________ ohnehin erst am 9. August 2010
realisiert und erst Ende Oktober 2010 erkannt, dass jener ein Betrüger gewesen
sei, der sowohl seine Kunden als auch ihn selbst hinters Licht geführt habe
(Beschwerde S. 20 ff.).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der
Beschwerdeführer habe in der Zeit zwischen dem 31. August und dem 24. November
2009 auf bereits vorbestehenden oder neu eröffneten, auf seinen Namen lautenden
Konten bei der Bank F.________ acht Überweisungen von sieben Kunden B.________s
in der Höhe von EUR 4'490'000.-- und CHF 248'000.-- sowie in der Zeit zwischen
dem 15. und 21. September 2009 vier Überweisungen von B.________ und D.________
in Höhe von EUR 339'000.--, CHF 82'000.--, EUR 800'000.-- sowie GBP 300'000.--
(umgerechnet insgesamt CHF 9'355'046.85) entgegengenommen. Per 27. November
bzw. 4. Dezember 2009 hätten sich von den auf die Treuhandkonten einbezahlten
Kundengeldern lediglich noch rund CHF 700'000.-- im Einflussbereich des
Beschwerdeführers befunden. Dieses Geld sei in der Folge auf weitere Konten
verschoben und bis Ende April 2010 bis auf einen marginalen Betrag für
Renditezahlungen und weitere Zahlungen verbraucht worden. Auf das Konto bei der
Handelsplattform G.________ SA, auf welches der Beschwerdeführer drei Zahlungen
von umgerechnet insgesamt CHF 4'314'284.50 geleistet habe, welcher Betrag im
Februar 2010 infolge Handelsverlusten bis auf EUR 628'044.22 verloren gewesen
sei, habe er keinen Zugriff gehabt (angefochtenes Urteil S. 34 ff.).

1.2.2. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, bei einem Anlage- oder
Börsenbetrug sei das Merkmal der Schädigung regelmässig in demjenigen Zeitpunkt
erfüllt, in welchem das Geld des Anlegers entgegen den ihm abgegebenen
Versprechungen nicht angelegt werde. Der Schaden sei mithin zu bejahen, sobald
die Gelder der Anleger in den Machtbereich des Täters gelangt seien, der diese
Mittel von vornherein nicht zu deren Anlage, sondern zur Finanzierung von
Rückleistungen an andere Investoren, von Betriebskosten, Vermittlerprovisionen,
persönlichen Ausgaben oder spekulativen Vorhaben einzusetzen beabsichtige
(angefochtenes Urteil S. 26 f.). Im zu beurteilenden Fall habe B.________ ein
betrügerisches Geldanlagesystem im Sinne eines Ponzi-Schemas initiiert, bei
welchem den Investoren aussergewöhnlich hohe - in Wirklichkeit aber weder
beabsichtigte noch existierende - Renditen und Sicherheiten versprochen, die
investierten Gelder in Wirklichkeit indes nicht oder nur in einem weit
geringeren Ausmass angelegt und die Erwartungen der Anleger mittels
Ausschüttungen aus den von neuen Kunden einbezahlten Geldern erfüllt worden
seien. Die Besonderheit eines solchen Systems bestehe darin, dass in der Regel
verschiedene Anleger über eine gewisse Dauer Gelder einzahlten und die
Täterschaft die verschiedenen Einlagen insofern miteinander verknüpfe, als sie
diese für Ausschüttungen an andere Kunden verwende.

In Bezug auf den Eintritt des Vermögensschadens bei einem
Schneeball-Anlagesystem bzw. einem Ponzi-Schema unterscheidet die Vorinstanz
grundsätzlich zwischen den einzelnen Investoren und dem Gesamtkomplex. Während
der Schaden bei den einzelnen Investoren jeweils mit ihrer Vermögensdisposition
eintrete und die einzelne Betrugstat in diesem Zeitpunkt vollendet sei,
erscheine bei dem Betrugssystem als Gesamtkomplex nur der Zeitpunkt des letzten
bei den betroffenen Anlegern erfolgten Mittelabflusses als für den
Schadenseintritt massgebend. Mit Blick auf die Beendigung des Betruges erwägt
die Vorinstanz, jede vermeintliche Rendite- und/oder Kapitalrückzahlung diene
dem Zweck, den beim Begünstigten erweckten individuellen Irrtum weiter zu
unterhalten und so die Weiterexistenz des ganzen Betrugssystems zu
gewährleisten. Solange in einem derartigen System die Täuschung der
Betrugsopfer durch aktive Massnahmen, wie vermeintliche Renditezahlungen oder
Kapitalrückzahlungen, am Leben erhalten werde, manifestiere die Täterschaft,
dass sie grundsätzlich auf weitere Kundeneinzahlungen und somit auf einen
weiteren Zuwachs ihrer Bereicherung spekuliere. Daher sei eine solche
Betrugstat nicht bereits beim rückblickend letzten Mittelzufluss eines
Investors beendet. Der im Rahmen eines Ponzi- oder Schneeballsystems erfolgte
Betrug sei vielmehr erst durch die letzte feststellbare Täterhandlung, die dem
Versuch der Vorspiegelung eines funktionierenden Systems diene, in der Regel
eine vermeintliche Renditeauszahlung oder Kapitalrückzahlung an einen Investor,
als beendet anzusehen (angefochtenes Urteil S. 27 ff.).

1.2.3. In Bezug auf den zu beurteilenden Fall nimmt die Vorinstanz an, die
letzte Zahlung eines Anlegers auf eines der vom Beschwerdeführer geführten
Konten sei mit Valuta vom 24. November 2009 erfolgt. In diesem Zeitpunkt sei
somit beim letzten Investor der Vermögensschaden eingetreten und der von
B.________ begangene Betrug sei mithin mit dieser letzten Vermögensdisposition
vollendet gewesen. Die letzte Überweisung an die Handelsplattform G.________ SA
sei mit Valuta vom 27. November 2009 ausgeführt worden. Sogenannte Rendite- und
Kapitalrückzahlungen an die Kunden seien bis zum 3. Mai 2010 erfolgt. Über
diesen Zeitpunkt hinaus seien weitere Ausgaben und Bezüge u.a. für
Privatbelange von B.________ und seiner Partnerin vorgenommen worden. Die
Zahlungsflüsse innerhalb des Systems und aus diesem hinaus hätten folglich
unter ständiger Reduzierung des Kundenkapitals über die letzte
Investoreneinzahlung sowie die letzten Rendite- und Kapitalrückzahlungen hinaus
angedauert. Die vermeintlichen Renditezahlungen, wie auch die
Kapitalrückzahlungen an die von B.________ angeworbenen Investoren, hätten den
Fortbestand des Ponzi-Systems begünstigt. Damit sei die irrige Vorstellung der
von solchen Zahlungen profitierenden Anleger, ihr Vermögen werde entsprechend
der ihnen gegebenen Zusicherungen verwaltet und angelegt, weiter unterhalten
worden. Das mit dem fortdauernden Vortäuschen der vertraglich geschuldeten
Vermögensanlage offensichtlich verfolgte Ziel habe darin bestanden, sich
möglichst lange an den Investorengeldern zu bedienen und gleichzeitig die
Möglichkeit zu wahren, weitere Anleger zu gewinnen. Solange solche täuschenden
Machenschaften im Gange gewesen seien, sei der Betrug nicht abgeschlossen
gewesen. Er sei erst mit der letzten Auszahlung an einen Kunden vom 3. Mai 2010
beendet gewesen (angefochtenes Urteil S. 37 ff.).

Hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers gelangt die Vorinstanz nach
einlässlicher Würdigung der objektiven Beweismittel zum Schluss, jener habe
bereits im Oktober 2009 erkannt, dass B.________ sich nicht um gesetzliche,
reglementarische und vertragliche Vorschriften gekümmert und gegenüber seinen
Vertragspartnern ein falsches Spiel getrieben habe. Dass der Beschwerdeführer
die Ränke B.________s nichtsdestotrotz weiterhin widerspruchslos unterstützt
habe, manifestiere, dass er dieses Risiko in Kauf genommen und ab einem
gewissen Zeitpunkt dessen Tat direkt vorsätzlich gefördert habe. Da die
Haupttat noch nicht beendet gewesen sei, als der Beschwerdeführer seinen
Eventualvorsatz gefasst habe, sei Beihilfe gemäss Art. 25 OR möglich gewesen
(angefochtenes Urteil S. 118 ff.).

2.

2.1.

2.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).

Der Tatbestand des Betruges zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus,
dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu
veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten
des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betruges ist die
arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
vorgenommene Täuschung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.1 f.;
Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52;
je mit Hinweisen). Diese muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum
hervorrufen, welcher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich
selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines
Dritten unmittelbar schädigt (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175; 128 IV 18 E.
3b S. 21; 126 IV 113 E. 3a S. 117). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das
Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten
Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder
Vermehrung der Passiven - tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall,
wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem
wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen
einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; Urteil
6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

2.1.2. Der Betrug ist mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Beendet ist
er mit der Erlangung des Vorteils, d.h. mit Eintritt der Bereicherung (BGE 133
IV 171 E. 6.5; 119 IV 210 E. 4b; 107 IV 1; Urteil 6B_295/2019 vom 8. August
2019 E. 1.4; je mit Hinweisen; ferner ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den
Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 226; STRATENWERTH et al., Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl. 2010, § 15 N 66; STREICHENBERG/SCHLEGEL, Zur
schweizerischen Zuständigkeit bei gewerbsmässigen Betrugshandlungen im In- und
Ausland, AJP 2007, S. 1202).

2.1.3. Im Bereich des Kapitalanlagemarktes wird von einem
Schneeball-Anlagesystem bzw. Ponzi-Schema gesprochen, wenn Kunden zur
Investition unter der Vorspiegelung verleitet werden, ihr Vermögen werde durch
Anlage in angeblich lukrative Börsengeschäfte mit aussergewöhnlich hohen
Renditen - oftmals bei gleichzeitiger grosser, wenn nicht gar absoluter
Sicherheit - verwaltet und vermehrt, ihre Einlagen in Wirklichkeit aber nicht
oder nur in geringem Ausmass angelegt und Zins-, Rendite- oder
Kapitalrückzahlungen lediglich aus den von angeworbenen Neukunden einbezahlten
Anlagegeldern finanziert werden. Der Investition der Neukunden steht somit
keine werthaltige Gegenforderung gegenüber. Dies wird grundsätzlich auch für
die ersten Anleger bejaht, auch wenn für diese bis zum Zusammenbruch des
Systems faktisch eine gewisse Chance besteht, ihr Kapital zurückzuerhalten und
die versprochenen Gewinne zu erzielen. Da die Aussicht auf Rückzahlung indes
allein vom weiteren Erfolg des auf Täuschung aufgebauten Systems bzw. vom
Eingang weiterer Gelder abhängt, erwerben auch diese nur eine unsichere Chance
auf Rückzahlung und Zinsgewinn. Die schadensgleiche Gefährdung ihrer Forderung
wird durch diese faktische Chance nicht aufgehoben. Allfälligen später
geleisteten Rückzahlungen kommt daher der Charakter blosser
Schadenswiedergutmachungen zu. Die Rückzahlungsforderungen der Anleger sind
mithin von Beginn weg erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem
wirtschaftlichen Wert wesentlich herabgesetzt. Damit ist für die jeweiligen
Anleger bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der
Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands beträgt
(Urteile 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2; 6B_28/2018 vom 7. August 2018
E. 11.3; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 a.E. und E. 5.2.6, nicht publ.
in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen; KLAUS TIEDEMANN, in: Strafgesetzbuch,
Leipziger Kommentar, 12. Aufl. Berlin 2012, N 213 zu § 263; HENNING Radtke,
"Kapitalanlagebetrug/Scheeballsysteme, in: Dogmatik und Praxis des
strafrechtlichen Vermögensschadens, Baden-Baden 2015, S. 239 f.; krit. Gerson
Trüg, Die Bestimmung des Vermögensschaden beim Anlagebetrug, ebenda, S. 224
ff.).

2.2. Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB macht sich schuldig, wer eine
Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren. Durch
die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem
Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der
Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es
handelt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Aufgrund seiner Stellung im
Gesetz schützt der Tatbestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der
Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche
Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129
IV 322 E. 2.2.4; Urteil 6B_1208/2018 vom 6. August 2019 E. 3.1, zur Publikation
bestimmt; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Geldwäscherei umschreibt ein
abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr
oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1
S. 191; 127 IV 20 E. 3a S. 25 f.; je mit Hinweisen).

2.3. Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem
Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt
jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung
des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie
durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung
der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe
erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die
Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich
ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E.
3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss
spätestens bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden, andernfalls er für
diese nicht kausal ist (BGE 122 IV 211 E. 3b/dd; 121 IV 109 E. 3a; 118 IV 312
E. 1a; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens
damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern;
Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 a.E.).

3.

3.1. Die Anklageschrift legt dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Last, er
habe im Zeitraum vom 31. August bis zum 24. November 2009 im Rahmen des von
B.________ aufgezogenen betrügerischen Geschäftsmodells auf vier von ihm zur
Verfügung gestellten Treuhandkonten und teilweise auf eigenen Konten
Kundengelder im Umfang von umgerechnet CHF 9'335'046.85 entgegengenommen.
Ferner habe er zwischen dem 1. September 2009 und dem 29. Oktober 2010 den
gesamten Zahlungsverkehr für B.________ organisiert und sämtliche Zahlungen,
namentlich Rendite- und Kapitalrückzahlungen an Kunden sowie Zahlungen an
B.________ und seine Partnerin privat und für den Geschäftsbetrieb ausgeführt.
Die Staatsanwaltschaft klagte diese Tathandlungen als Mittäterschaft,
eventualiter als Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug von B.________ an
(Anklageschrift S. 21 ff., 26 ff.). In einem Eventualantrag klagte die
Staatsanwaltschaft die Tathandlungen als qualifizierte Geldwäscherei an
(Anklageschrift S. 40 ff.).

3.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Anklage wegen qualifizierter
Geldwäscherei an, B.________ sei im weitgehend gleichen Sachverhaltskomplex in
Deutschland des Betruges schuldig gesprochen worden, wobei es auch bei einer
Beurteilung nach schweizerischem Recht zu einer Verurteilung wegen Betruges
gekommen wäre. Es liege somit eine Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB
vor. Bei Vereitelungshandlungen im Sinne des Geldwäschereitatbestandes handle
es sich um ein von der Vortat klar abgegrenztes Vorgehen mit einer neuen
Zielsetzung. Es setze mithin eine neue und andere Phase krimineller Tätigkeit
ein. Massgebend sei, ob die vorgenommenen Handlungen aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls darauf angelegt seien, den Zugriff der
Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu
vereiteln. Die Anklageschrift umschreibe im Anklagepunkt der Geldwäscherei nur
Tathandlungen, welche bereits Teil der Begründung des Vorwurfs der
Gehilfenschaft zum Betrug bildeten. Dabei handle es sich im Wesentlichen um den
vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Finanzintermediär und Treuhänder
erledigten Zahlungsverkehr. Die Anklageschrift grenze die Phasen des Betruges
und der Geldwäscherei ausschliesslich nach dem für die Beendigung des Betruges
als massgeblich erachteten Zeitpunkt der letzten Auszahlung an einen der Kunden
ab. Eine sich nach aussen manifestierende Veränderung der deliktischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne eines Übergangs von betrügerischen
Machenschaften zur Erlangung von Vermögenswerten und zur Aufrechterhaltung des
Betrugssystems hin zu Bemühungen um Sicherung der Beute umschreibe sie nicht.
Ein über die Unterstützung des Betruges hinausgehendes und daher zusätzlich zu
ahndendes Unrecht sei in der vorliegenden Konstellation auch gar nicht
erkennbar. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer für sein Handeln für
die Phase nach Eingang der letzten Kundengelder nicht zusätzlich wegen
Geldwäscherei zu bestrafen. Die Vorinstanz hat infolgedessen den
Beschwerdeführer vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen (angefochtenes
Urteil S. 123 ff.).

3.3.

3.3.1. Die Begehung der Geldwäscherei setzt voraus, dass die
tatbestandsmässige, rechtswidrige und unverjährte Vortat abgeschlossen ist. Die
Vermögenswerte gelten mithin erst mit Abschluss der Vortat als deliktisch
erlangt und kommen nur dann als Tatobjekt einer sich an die Vortat
anschliessenden Geldwäschereihandlung in Frage. Bis zu diesem Zeitpunkt sind
allfällige strafbare Handlungen nur als Gehilfenschaft oder Mittäterschaft an
der Vortat zu würdigen. Nach der neueren Rechtsprechung setzt die Anwendung des
Tatbestands der Geldwäscherei bei Vortaten mit überschiessender Innentendenz,
namentlich beim Tatbestand des Betruges, nicht voraus, dass die Vortat beendet
ist. Eine Sicherung der illegalen Vermögenswerte durch den Geldwäscher bzw.
eine Behinderung der staatlichen Einziehung ist unabhängig von einer Beendigung
der Vortat, mithin auch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung möglich
(Urteil 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3 f.; vgl. auch Urteile 6B_497/2014
vom 6. März 2015 E. 5.3.1; 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3 [zum
Tatbestand der Hehlerei]).

3.3.2. Ob der Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei in Bezug auf die
nach Beendigung der Haupttat erfolgten Taten des Beschwerdeführers (vgl. unten
E. 3.4.3) vor Bundesrecht standhält, ist vorliegend nicht zu beurteilen, zumal
der Beschwerdeführer insofern nicht beschwert und das obergerichtliche Urteil
in diesem Punkt (von der Oberstaatsanwaltschaft) nicht angefochten ist. Ob die
Vorinstanz mithin zu Recht annimmt, eine sich nach aussen manifestierende
Veränderung der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des
betrügerischen Anlagesystems hin zu Bestrebungen zur Vereitelung der Einziehung
sei nicht erkennbar, so dass eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Geldwäscherei
nach Beendigung des Betruges abzulehnen sei (angefochtenes Urteil S. 126 f.),
muss daher nicht entschieden werden. Dasselbe gilt, soweit sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, der Tatbestand der Geldwäscherei
konsumiere die Beteiligung als Gehilfe an der Vortat des gewerbsmässigen
Betruges (Beschwerde S. 9). Soweit sich die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen
Betrug und die Geldwäschereihandlungen zeitlich überschneiden, wäre im Übrigen
zu beachten, dass - sofern der Teilnehmer an der Vortat als Täter der
Geldwäscherei überhaupt in Frage kommt (krit. hiezu ACKERMANN/ZEHNDER, in:
Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, § 11
Geldwäscherei Art. 305bis StGB N 781; vgl. auch PHILIPPE WEISSENBERGER, in:
Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 98 zu Art. 160 [ad Hehlerei])
- nach den Regeln der unechten Konkurrenz der leichtere Deliktstatbestand
wertmässig im schwereren Tatbestand aufgeht (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler
Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 65 zu Art. 49; GÜNTER STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 18 N 5), im
vorliegenden Fall der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
Ziff. 2 lit. c StGB durch das Betrugsdelikt im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und
Abs. 2 StGB konsumiert würde. Damit kann offenbleiben, ob den Deliktshandlungen
des Beschwerdeführers, namentlich der Erledigung des Zahlungsverkehrs der
Charakter von Vereitelungshandlungen zukommt (vgl. angefochtenes Urteil S.
127).

3.4.

3.4.1. Zu prüfen bleibt, ob der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum
gewerbsmässigen Betrug vor Bundesrecht standhält. In tatsächlicher Hinsicht
steht dabei zunächst fest, dass der Beschwerdeführer bis zum Versiegen der in
das Betrugssystem einbezahlten Gelder den Zahlungsverkehr gemäss den
Anweisungen von B.________ erledigt hat und dass jener keinen Einfluss auf den
Entscheid nehmen konnte, an welchen Kunden in welchem Zeitpunkt die letzte, den
Betrug schliesslich beendende Rendite- oder Kapitalrückzahlung geleistet würde
(angefochtenes Urteil S. 126 f.).

3.4.2. In Bezug auf die Vollendung nimmt die Vorinstanz zunächst zu Recht an,
dass beim Anlagebetrug der Vermögensschaden des Anlegers regelmässig in
demjenigen Zeitpunkt eintritt, in welchem die Gelder der Anleger in den
Machtbereich des (Haupt-) Täters gelangen, der diese Mittel von vornherein
statt zur Anlage zu wesentlichen Teilen zur Finanzierung von Rückleistungen an
andere Anleger, von Betriebskosten, Vermittlerprovisionen, persönlichen
Ausgaben oder spekulativen Vorhaben bzw. nicht werthaltigen Anlagen bestimmt
(angefochtenes Urteil S. 26 f.). Entsprechend tritt die Vollendung des im
Rahmen eines Ponzi-Systems erfolgten Betruges, welches auf Einzahlungen einer
Vielzahl von Anlegern gründet, auf den Zeitpunkt des Eintritts des
Vermögensschadens der jeweiligen Investoren ein (angefochtenes Urteil S. 28,
37). Im zu beurteilenden Fall ist die letzte Einzahlung eines Kunden von
B.________ auf eines der vom Beschwerdeführer geführten Konten und damit in das
Betrugssystem mit Valuta vom 24. November 2009 erfolgt (angefochtenes Urteil S.
37 f.).

Unklar ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt im vorliegenden Fall
Gehilfenschaft zur Haupttat möglich war. Der Beschwerdeführer stellt sich
diesbezüglich auf den Standpunkt, der Vermögensschaden der Kunden und die
unrechtmässige Bereicherung des Haupttäters seien zeitgleich erfolgt, der
Betrug sei mithin mit der letzten Einzahlung eines Kunden vom 24. November 2009
sowohl vollendet als auch beendet gewesen (Beschwerde S. 13). Hievon geht bei
voneinander abgrenzbaren Vermögensverschiebungen grundsätzlich auch die
Vorinstanz aus, wenn sie annimmt, die Verschiebung des Vermögens in den
Machtbereich des Täters bewirke sowohl den Schaden der Anleger als auch dessen
Vermögensvorteil und damit die Bereicherung (angefochtenes Urteil S. 27). Unter
Berücksichtigung der Besonderheiten beim Betrugsmodell eines Ponzi-Schemas
kommt die Vorinstanz indes zu einem anderen Ergebnis. Bei derartigen
Betrugsmodellen sei der Zeitpunkt des letzten, bei den betroffenen Anlegern
erfolgten Mittelabflusses massgebend, zumal jede vermeintliche Rendite- und/
oder Kapitalrückzahlung dem Zweck diene, den beim Begünstigten erweckten
individuellen Irrtum weiter zu unterhalten und so die Weiterexistenz des ganzen
Betrugssystems zu garantieren. Die Vorinstanz erachtet demnach die Beendigung
der Vortat erst mit dem Zusammenbruch des gesamten Schneeball-Anlagesystems
bzw. mit der letzten Auszahlung vom 3. Mai 2010 als eingetreten (angefochtenes
Urteil S. 28 f., 38 f.).

3.4.3. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zwar
trifft zu, dass nach der Rechtsprechung bei einem Anlagebetrug der
Vermögensschaden im Sinne eines Gefährdungsschadens schon mit Einzahlung des
Kundengelder eintritt und der Betrug insofern vollendet ist (zur
schadensgleichen Vermögensgefährdung beim Kreditbetrug vgl. Urteil 6B_112/2018
vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Doch ist ein Schneeball-Anlagesystem mit der
Vorinstanz als Gesamtkomplex zu betrachten, bei dem die verschiedenen
deliktischen Handlungen, die durch Täuschung erlangten Kundeneinzahlungen wie
auch die vermeintlichen Rendite- und Kapitalrückzahlungen, nicht nur der
betrügerischen Erlangung eines Vermögenswerts von einem Täuschungsopfer,
sondern stets auch der Aufrechterhaltung des betrügerischen Geschäftsmodells
als Ganzes dienen. Diese Bewahrung des Systems erfordert die Anwerbung weiterer
Kunden und ist damit auch, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, auf einen
Zuwachs der Bereicherung gerichtet (angefochtenes Urteil S. 29). Der Zweck der
Ausschüttungen an die Kunden liegt somit darin, den Anlegern in Bestärkung
ihres Irrtums eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit vorzugaukeln und den
wahren Charakter des Geschäftsmodells zu verschleiern. Dadurch werden die
Anleger daran gehindert, ihre investierten Gelder rechtzeitig zurückzufordern.
Dabei ist der Zeitpunkt des Zusammenbruchs des Systems ungewiss. Dieses bricht
erst zusammen, wenn entweder eine grössere Anzahl von Anlegern versucht, ihre
durch Ausschüttungen dezimierten Einlagen zurückzuerhalten, oder wenn es nicht
mehr gelingt, neue Kunden zu akquirieren, so dass keine Mittel für die
Befriedigung der früheren Anleger mehr zufliessen. Solange dieses System aktiv
betrieben wird, kann dessen Aufrechterhaltung auch durch unterstützende
Handlungen eines Gehilfen gefördert werden. Das entspricht der Auffassung,
wonach, selbst wenn der Betrug nach Herbeiführung der schadensgleichen
Vermögensgefährdung schon vollendet ist, derjenige, der den endgültigen Schaden
mitherbeiführt, über die Vollendung hinaus Gehilfe sein kann, weil er bei der
tatbestandlichen Schädigungshandlung mitwirkt (SCHÖNKE/ SCHRÖDER-HEINE/WEISSER,
Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Aufl. München 2019, N 20 zu § 27; CLAUS ROXIN,
Strafrecht, Allg. Teil II, München 2003, § 26 N 264; BERND SCHÜNEMANN, in:
Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. Berlin 2007, N 43 zu § 27).

In der gleichen Weise verhält es sich im zu beurteilenden Fall. In der
Weiterleitung der auf den Treuhandkonten eingegangenen Kundengelder oder der
Auszahlung der durch Täuschung erlangten Gelder liegt nicht bloss eine
Intensivierung der Rechtsgutsverletzung. Es handelt sich vielmehr um einen
sukzessiven Ablauf des tatbestandsmässigen Geschehens. Wie der Beschwerdeführer
selbst einräumt, hat B.________ mit den Zahlungen an die Kunden darauf
abgezielt, das System möglichst lange aufrechtzuerhalten und die Betrüge zu
vertuschen (Beschwerde S. 18). Dabei liegt in den als Rendite- und
Kapitalrückzahlungen getarnten Leistungen an die Investoren die endgültige
Verwirklichung des Schadens, da damit die Anlage der Kundengelder definitiv
nicht mehr möglich war. Der Schluss der Vorinstanz, der gewerbsmässige Betrug
sei nicht mit dem rückblickend letzten Mittelzufluss eines Investors, sondern
erst mit der letzten feststellbaren Täterhandlung, die dem Aufrechterhalten der
Täuschung auf Investorenseite gedient habe, mithin mit dem Zeitpunkt der
letzten Auszahlung an einen Kunden vom 3. Mai 2010 beendet gewesen, ist daher
nicht zu beanstanden. Damit kann offenbleiben, ob sich die eingelegten Gelder
der getäuschten Investoren mit der Einzahlung auf die Treuhandkonten trotz der
Zwischenschaltung des Beschwerdeführers bereits im Machtbereich von B.________
befunden hatten (vgl. angefochtenes Urteil S. 39; Beschwerde S. 13 f.; vgl.
auch Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft S. 2).

3.5. Soweit die Beendigung des gewerbsmässigen Betruges nicht mit der letzten
Kundeneinzahlung vom 24. November 2009 zusammenfällt, ändert auch die zeitliche
Festlegung des Eventualvorsatzes durch die Vorinstanz nichts am Schuldspruch
wegen Gehilfenschaft. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, stützen sich
die kantonalen Instanzen für die Annahme, dass dieser ab einem gewissen
Zeitpunkt mit Eventualvorsatz gehandelt hat, nicht auf ein bestimmtes Ereignis,
sondern auf verschiedene sich ihm zunehmend aufdrängende Verdachtsmomente
(Beschwerde S. 22 f.; angefochtenes Urteil S. 46 ff.). Diese räumen auch ein,
dass der Beschwerdeführer nie explizit in den Tatplan und die Vorgehensweise
des Haupttäters eingeweiht worden war. Doch nimmt die Vorinstanz an, jener
habe, wenn auch nicht bereits von Anfang seiner Tätigkeit weg, so doch
jedenfalls ab Oktober 2009 erkannt, dass B.________ sich nicht um gesetzliche,
reglementarische und vertragliche Vorschriften gekümmert und gegenüber seinen
Vertragspartnern ein falsches Spiel getrieben habe und dass die Massnahmen und
Äusserungen betreffend Absicherung der Kunden nur hätten als grotesk bezeichnet
werden können. Es habe aus seiner Sicht somit eine ernstzunehmende Möglichkeit
dafür bestanden, dass es sich bei ihm um einen Betrüger gehandelt habe.
Gestützt hierauf gelangt die Vorinstanz denn auch zum Schluss, dass von dem
Zeitpunkt an, in welchem der Beschwerdeführer die betrügerischen Absichten von
B.________ in Erwägung gezogen und damit habe rechnen müssen, seine
Dienstleistungen mit Geldern zu erbringen, die betrügerisch erlangt und
verwendet worden seien, nicht mehr von neutralen und allenfalls straflosen
Berufshandlungen ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz qualifiziert daher
sein Verhalten sei von diesem Zeitpunkt an zu Recht als eventualvorsätzliche
Gehilfenschaft zum Betrug (angefochtenes Urteil S. 121 f.).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts rügen will, ist seiner Beschwerde kein Erfolg
beschieden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2). Ergeht das Urteil auf der Grundlage
von Indizien, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises,
sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Willkür im Sinne von Art. 9 BV
liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf
einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung
beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I
310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dabei muss die Rüge der
Willkür in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hätte mithin darlegen
müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar
sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen.
Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht.

3.6. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil schliesslich, soweit die
Vorinstanz annimmt, die Tatbeiträge des Beschwerdeführers seien geeignet
gewesen, den gewerbsmässigen Betrug von B.________ zu fördern. Was der
Beschwerdeführer in diesem Kontext vorträgt, fusst auf der Prämisse, der
gewerbsmässige Betrug sei mit der letzten Kundeneinzahlung vom 24. November
2009 beendet gewesen, so dass die von jenem Zeitpunkt vorgenommenen
Auszahlungen nicht hätten zur Bereicherung des Haupttäters beitragen können.
Wie ausgeführt (E. 3.4.3), hat die Vorinstanz im Einklang mit dem Bundesrecht
angenommen, der Betrug sei mit der letzten Auszahlung an einen Kunden vom 3.
Mai 2010 beendet gewesen und die Erledigung des Zahlungsverkehrs durch den
Beschwerdeführer habe zur Aufrechterhalten des betrügerischen
Schneeball-Anlagesystems beigetragen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch
in diesem Punkt nicht ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung.
Soweit das angefochtene Urteil im Schuldpunkt bestätigt wird, besteht kein
Anlass, auf diese Rüge einzutreten, zumal der Beschwerdeführer die
Strafzumessung nur insoweit anficht, als der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft
zum gewerbsmässigen Betrug aufgehoben wird (Beschwerde S. 24 f.).

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Verurteilung zu einer
Ersatzforderung und die Einziehung. Soweit er dies damit begründet, dass er vom
Vorwurf der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug freizusprechen sei
(Beschwerde S. 25), ist auf seine Beschwerde aufgrund der Bestätigung des
angefochtenen Urteils in diesem Punkt nicht einzutreten. Er macht indes in
jedem Fall geltend, er wäre ohnehin nicht in der Lage, die Ersatzforderung zu
bezahlen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach er zuzüglich zu seinen
regulären Lebenshaltungskosten einen Betrag von CHF 400'000.-- solle generieren
können, obwohl er eine teilbedingte Strafe von 36 Monaten erhalten habe und er
aufgrund des Berufsverbots seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter nicht mehr
nachgehen könne, sei lebensfremd und verstosse gegen Bundesrecht (Beschwerde S.
25 f.).

4.2.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen seiner
Tätigkeit für B.________ zwischen dem 22. September 2009 und dem 9. August 2010
Honorare und Vergütungen von umgerechnet insgesamt CHF 377'416.18 ausbezahlt.
Da diese Gelder durch eine strafbare Handlung erlangt worden seien, unterlägen
sie der Einziehung. Da die Mittel nicht mehr vorhanden seien, sei auf eine
Ersatzforderung von CHF 375'000.-- zu erkennen. Dass die Ersatzforderung
uneinbringlich wäre oder ihn ernstlich behindern würde, mache der
Beschwerdeführer nicht geltend. Er sei weiterhin erwerbstätig und dürfte auch
künftig ein gutes Einkommen erzielen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt
einer Ersatzforderung nichts entgegen stehe (angefochtenes Urteil S. 181 ff.;
vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 172).

4.2.3. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von
Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht
dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr
vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine
Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung
kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn
diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des
Betroffenen ernstlich behindern würde. Die Bestimmungen über die Einziehung
wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung
erlangten Vermögensvorteils bleibt. Insofern dienen sie der Verwirklichung des
sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen
soll (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 211; 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327; je mit
Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates.
Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den
Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und
somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem
Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum
des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte
pflichtgemäss auszuüben hat.

4.2.4. Ein Verzicht auf eine Ersatzforderung bzw. die Herabsetzung einer
solchen ist nach der Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn der Betroffene
vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen und seine übrige
persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass
Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen.
Herabsetzung oder Verzicht setzen aber bestimmte Gründe voraus, welche
zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der
Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die
Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des
Täters unerlässlich ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3 mit
Hinweisen). Derartige Gründe sind im zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer macht denn auch lediglich geltend, es sei nicht in der
Lage, eine Ersatzforderung in der angeordneten Höhe zu bezahlen. Dass die
Einbringlichkeit der Ersatzforderung angesichts der wirtschaftlichen Lage des
Beschwerdeführers nicht gesichert ist, steht deren Anordnung indes nicht
entgegen, zumal das Gesetz das Gericht nicht verpflichtet, bei
Uneinbringlichkeit von einer Ersatzforderung abzusehen. Im Übrigen dient der
Verzicht unter diesem Titel nicht dem Betroffenen, sondern soll lediglich den
Behörden ersparen, Massnahmen in die Wege zu leiten, die von vornherein wenig
Erfolg versprechen und nur Kosten verursachen. Im Vordergrund steht der
Gedanke, dass derjenige, der die deliktisch erlangten Vermögenswerte bereits
verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, demjenigen gegenüber, der noch über
dieselben verfügt, nicht besser gestellt sein soll (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123
IV 70 E. 3; je mit Hinweisen; Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.4).

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.

5.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aussprechung eines
Berufsverbots. Er bringt vor, das Berufsverbot sei auch dann
unverhältnismässig, wenn der Schuldspruch wegen Beihilfe zu gewerbsmässigem
Betrug bestätigt werde. Das Strafverfahren habe bei ihm bereits Wirkung
gezeigt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführe, habe er in den letzten sieben
Jahren im Rahmen seiner Berufstätigkeit zu keinen Beschwerden mehr Anlass
gegeben und habe sich im Berufsumfeld offenbar tadellos verhalten. Er sei durch
das mittlerweile fast neun Jahre andauernde Strafverfahren stark belastet. Ein
Berufsverbot sei daher zur Verhinderung weiteren Missbrauchs offensichtlich
nicht notwendig. Ausserdem werde er nach Rechtskraft des bundesgerichtlichen
Urteils mit einer bedingten oder allenfalls teilbedingten Strafe verbunden mit
einer Probezeit von 4 Jahren konfrontiert sein, welche ebenfalls eine
präventive Wirkung entfalten werde. Schliesslich würde ein Berufsverbot sein
wirtschaftliches Fortkommen erheblich erschweren oder gar verhindern. Er habe
keine anderweitige Ausbildung oder berufliche Perspektive, auf die er
zurückgreifen könne. Zudem sei er mittlerweile 56 Jahre alt, was einen
Berufswechsel oder einen Neueinstieg in eine andere Branche realistischerweise
verunmögliche. In der Konsequenz würde ihn ein Berufsverbot, insbesondere bei
einer Dauer von 4 Jahren, in massive finanzielle Schwierigkeiten bringen
(Beschwerde S. 26 ff.).

5.2. Die Vorinstanz nimmt an, von einer eigentlichen Einsicht des
Beschwerdeführers in sein Fehlverhalten sei wenig zu spüren. Dennoch ginge es
wohl zu weit, diesem eine notorisch deliktische Gesinnung zuzuschreiben. Es sei
eher davon auszugehen, dass er nicht wahrhaben und sich wohl auch selbst nicht
eingestehen wolle, im Betrugssystem B.________ und im Übrigen auch im
Sachverhaltskomplex H.________ Corporation, in welchem er am 28. April 2015 für
ab 2008 begangene Hilfeleistungen im Rahmen eines Schneeballsystems in
Deutschland wegen Beihilfe zu gewerbsmässigem Betrug rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 54 ff.;
erstinstanzliches Urteil S. 74 f.), strafrechtlich relevant gehandelt zu haben.
Dass er mit den beiden Veruntreuungen zum Nachteil der I.________ AG (vgl.
angefochtenes Urteil S. 169 f.) ein weiteres Mal im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, hinterlasse allerdings
einen denkbar schlechten Eindruck. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer, obschon er unverändert bei der J.________ AG angestellt und
zusätzlich unter der Firma K.________ selbstständig tätig sei, im Rahmen seiner
Berufstätigkeit seit bald sieben Jahren offensichtlich zu keinen weiteren
Beschwerden mehr Anlass gegeben habe. Das Strafverfahren und die
erstinstanzliche Verurteilung schienen damit bereits Eindruck auf ihn gemacht
zu haben. Dennoch erscheine angesichts der begangenen Delikte und der damit
einhergehenden Vertrauensverletzung in seiner Funktion als Treuhänder und
Finanzintermediär ein Berufsverbot angezeigt. Es rechtfertige sich jedoch,
dieses auf den Bereich der Vermögensverwaltung zu beschränken. Dem
Beschwerdeführer werde daher untersagt, für die Dauer von 4 Jahren als
Treuhänder/Finanzintermediär im Bereich Vermögensverwaltung tätig zu sein
(angefochtenes Urteil S. 179 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 156 f.).

5.3. Gemäss aArt. 67 StGB (in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung; vgl.
nunmehr Art. 67 Abs. 1 StGB, in Kraft seit 1. Januar 2018) kann das Gericht
einer beschuldigten Person, die in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder
Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangenen hat, für das sie zu
einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180
Tagessätzen verurteilt worden ist, die betreffende oder eine vergleichbare
Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten,
soweit die Gefahr weiteren Missbrauchs besteht. Mit dem Berufsverbot wird
gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ausgeschlossen, dass der Täter die Tätigkeit
selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft,
als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt. Besteht die Gefahr,
der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen,
wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist
ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen. Die Aussprechung eines Berufsverbots
erfordert eine negative Legalprognose im Falle der Weiterführung der
betreffenden Tätigkeit. Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die
verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit
ihre berufliche, gewerbliche oder handelsgeschäftliche Tätigkeit zur Begehung
weiterer Straftaten im selben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld
missbrauchen werde. Darüber hinaus hat das Gericht zu prüfen, ob die Massnahme
notwendig, geeignet und verhältnismässig ist (Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und
Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 Bd. II
S. 2105).

Das Berufsverbot gemäss Art. 67 aStGB stellt eine sogenannt andere Massnahme im
strafrechtlichen Sinne dar (vgl. aArt. 66 ff. StGB). Eine im Strafgesetzbuch
vorgesehene Massnahme ist anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind
(Urteil 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3 mit Hinweis).

5.4. Im zu beurteilenden Fall steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Treuhänder Beihilfe zu Straftaten im
Rahmen eines Schneeballsystems geleistet hat. Es trifft auch zu, dass der
Beschwerdeführer ab dem Jahr 2007 in Deutschland in ein Schneeballsystem
involviert war. Doch wird ihm in beiden Fällen attestiert, er sei sich erst im
Laufe der Zeit darüber klar geworden, dass es sich bei den Konstrukten um
betrügerische Systeme gehandelt und er mithin erst ab einem bestimmten
Zeitpunkt vorsätzlich gehandelt hat (angefochtenes Urteil S. 54 f., 118 ff.;
erstinstanzliches Urteil S. 73 ff.; vgl. auch Vernehmlassung der
Oberstaatsanwaltschaft S. 5). Der Beschwerdeführer hat demnach in beiden Fällen
seine Stellung nicht von Beginn weg bewusst missbraucht, von seiner
unterstützenden Tätigkeit indes auch nicht abgelassen, nachdem sich ihm der
wahre Charakter der jeweiligen Geschäftstätigkeit offenbart hat. Der
Beschwerdeführer ist allerdings im kantonalen Verfahren nicht nur wegen seiner
Hilfeleistungen für das Betrugskonstrukt von B.________, sondern auch bezüglich
anderer Taten schuldig erklärt worden, die er im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit als Finanzintermediär und Treuhnänder begangen hat, so namentlich der
Falschbeurkundung durch Falschangaben auf den Formularen A bei Kontoeröffnungen
im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug von B.________ (angefochtenes
Urteil S. 127 ff.), der Misswirtschaft im Kontext mit seinem Mandat als
Verwaltungsrat bei der L.________ AG (angefochtenes Urteil S. 143 ff.) und der
mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (erstinstanzliches Urteil S. 116 ff.).
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser strafbaren Handlungen ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz mit der Aussprechung eines auf die Vermögensverwaltung
beschränkten Berufsverbots ihr Ermessen verletzt haben sollte. Daran ändert
nichts, dass der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Feststellungen im
Rahmen seiner derzeitigen Berufstätigkeit seit bald sieben Jahren zu keinen
weiteren Beschwerden Anlass gibt (angefochtenes Urteil S. 180). Wie die erste
Instanz zutreffend erwägt, kann der Beschwerdeführer, sofern er sich weiterhin
bewähren sollte, nach Ablauf von zwei Jahren des Vollzugs um eine inhaltliche
oder zeitliche Einschränkung bzw. um die Aufhebung des Verbots ersuchen können
(aArt. 67a Abs. 4 StGB; nunmehr Art. 67c Abs. 5 lit. a StGB; erstinstanzliches
Urteil S. 157).

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog