Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.979/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_979/2019

Urteil vom 28. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Herausgabe von Verfahrensakten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26.
Juni 2019

(AK.2019.190-AK).

Sachverhalt:

A. 

A.________ befindet sich im Strafvollzug. Am 23. November 2018 ersuchte das Amt
für Justizvollzug des Kantons Thurgau das Kreisgericht St. Gallen um die
Herausgabe von Gerichtsakten betreffend die gegen A.________ geführten
Strafverfahren, damit im Rahmen des Risikoorientierten Sanktionenvollzuges
(ROS) eine Risikoabklärung in Auftrag gegeben werden könne. Das Gesuch wurde
zuständigkeitshalber an das Untersuchungsamt St. Gallen weitergeleitet. Der
Leitende Staatsanwalt bewilligte das Gesuch am 30. November 2018. Am 3.
Dezember 2018 wurden die Akten an das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau
zugestellt. Dieses retournierte die Akten am 17. April 2019.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 ersuchte das Amt für Justizvollzug des Kantons
Thurgau das Kantonsgericht St. Gallen um Einsicht in die Verfahrensakten
hinsichtlich eines Urteils vom 4. Juli 1997 betreffend A.________. Das Gesuch
wurde im Wesentlichen damit begründet, die Akten würden benötigt, um den in §
12 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 12. Dezember 2006
über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung; RB 340.31) definierten
Fallabklärungsauftrag (Prüfung der Gemeingefährlichkeit) vollumfänglich
erfüllen zu können. Das Gesuch wurde am 20. Februar 2019 zuständigkeitshalber
an das Untersuchungsamt St. Gallen weitergeleitet. Dieses bewilligte das Gesuch
am 21. Februar 2019. Die Akten wurden am 1. März 2019 dem Amt für Justizvollzug
des Kantons Thurgau übermittelt. Am 15. April 2019 wurden die Akten an das
Untersuchungsamt St. Gallen retourniert.

B. 

A.________ erhob Beschwerde gegen die Herausgabe der Akten. Mit Entscheid vom
26. Juni 2019 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab,
soweit sie darauf eintrat.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt, der
Entscheid der Anklagekammer vom 26. Juni 2019 sei aufzuheben. Eventualiter sei
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei
die Rechtsverweigerung festzustellen und es seien die ihn betreffenden Daten im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sperren, bereits gelieferte Akten oder
bereits gefertigte Kopien zurückzufordern und Abschriften oder Kopien zu
untersagen. Ferner seien ihm vor dem Entscheid sämtliche Teilgehalte eines
fairen Verfahrens inkl. das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Vorinstanzen
seien zu verpflichten, alle Akten zu seinem Strafverfahren und Vollzug
zuzustellen. Schliesslich beantragt A.________, ihm sei für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem
sei ihm Rechtsanwalt B.________ als Offizialverteidiger beizuordnen und ihm sei
zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte eine Entschädigung von Fr. 50.--
zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 

Der angefochtene Entscheid betrifft eine Frage des Strafvollzugs und kann somit
mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b
BGG).

2. 

Der Beschwerdeführer ersucht um Beiordnung eines Rechtsbeistandes für das
Verfahren vor Bundesgericht. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Im
bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden
Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beigabe eines Anwalts kommt
nach Art. 41 Abs. 1 BGG indessen nur in Betracht, wenn die betroffene Person
offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Sache selbst zu führen. Das ist
vorliegend nicht der Fall, kann der Beschwerdeführer doch verständlich machen,
was er mit dem Verfahren erreichen will. Inwiefern sich der angefochtene
Entscheid, welcher plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen
bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist überdies auch
nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen)
Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ausser Betracht.

3. 

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vor Erlass des Entscheids das
rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesgericht erachtet vorliegend einen
Schriftenwechsel nicht als erforderlich. Der Beschwerdeführer hatte die
Gelegenheit, sich in der Beschwerde ausführlich zu äussern. Es sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb er zur Erstattung einer erneuten Stellungnahme
aufzufordern wäre.

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet die Herausgabe der Akten an das Amt für
Justizvollzug des Kantons Thurgau in mehrfacher Hinsicht.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 34 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des
Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und
Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) würden die Akten des
Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt. Über die Herausgabe von
Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des
Strafverfahrens entscheide die Leitende Staatsanwältin bzw. der Leitende
Staatsanwalt (Art. 35 Abs. 1 EG-StPO/SG). Die Strafakten würden u.a. auch an
schweizerische Vollzugsbehörden herausgegeben und entsprechende Auskünfte
erteilt, wenn diese für die Begutachtung einer verurteilten Person durch eine
sachverständige Person oder für die Beurteilung der Gefährlichkeit benötigt
würden (Art. 35 Abs. 2 lit. c EG-StPO/SG). Eine Interessenabwägung sei
diesbezüglich gesetzlich nicht vorgesehen. Dementsprechend müsse auch vorab
keine Stellungnahme von allfällig betroffenen Personen eingeholt werden. Die
Vorinstanz verweist dabei auf die zum Zeitpunkt der Herausgabe geltende Weisung
der Anklagekammer vom 15. August 2012 über die Herausgabe von Strafakten und
die Erteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens
(Art. 6; nachfolgend: Weisung der Anklagekammer).

 Das Amt für Justizvollzug Thurgau habe einerseits um Akteneinsicht/-herausgabe
im Hinblick auf eine Risikoabklärung im Rahmen des ROS und andererseits
hinsichtlich der Prüfung der Gemeingefährlichkeit nach § 12 der kantonalen
Justizvollzugsverordnung ersucht. Damit habe jeweils ein Fall von Art. 35 Abs.
2 lit. c EG-StPO/SG vorgelegen und der Leitende Staatsanwalt des
Untersuchungsamtes St. Gallen bzw. seine Stellvertreterin habe die
Akteneinsicht/-herausgabe ohne Interessenabwägung und vorgängige Einholung
einer Stellungnahme des Beschwerdeführers bewilligen können.

4.2. Gemäss Art. 99 Abs. 1 StPO richten sich nach Abschluss des Strafverfahrens
das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den
Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen. Auf die Grundlagen in
den Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes geht die Vorinstanz nicht
ein. Der Kanton St. Gallen hat bezüglich der Verfügung über Strafakten nach
Abschluss des Verfahrens Art. 35 EG-StPO/SG erlassen, auf dessen Abs. 2 lit. c
die Vorinstanz ihren Entscheid stützt. Kantonales Recht prüft das Bundesgericht
nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten
(Art. 95 BGG; BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108 mit Hinweisen).

 Gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. c EG-StPO/SG können die Akten eines abgeschlossenen
Strafverfahrens an die Vollzugsbehörden herausgegeben werden, wenn diese für
die Begutachtung einer verurteilten Person durch eine sachverständige Person
oder für die Beurteilung der Gefährlichkeit benötigt werden. Die
vorinstanzliche Annahme, dass der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung
den Zweck, zu welchem die Akten vorliegend herausverlangt wurden, mitumfasst,
ist nicht willkürlich.

4.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind allesamt unbegründet, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.

 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Kanton St. Gallen habe im
fraglichen Bereich nicht legiferieren dürfen, da die StPO die Bearbeitung
respektive Herausgabe von Daten im Strafverfahren abschliessend regle. Ihm kann
nicht gefolgt werden. In der vom Beschwerdeführer genannten Bestimmung (Art. 99
StPO) wird bezüglich der Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach
Abschluss des Verfahrens den Kantonen explizit die Kompetenz erteilt, in diesem
Bereich zu legiferieren, was der Kanton St. Gallen mit Art. 35 EG-StPO/SG getan
hat. Somit ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, weder ersichtlich
inwiefern ein Verstoss gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts
vorliegen sollte, noch, weshalb eine Normenkontrolle angezeigt gewesen wäre.
Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen den Risikoorientierten
Sanktionenvollzug im Allgemeinen richtet, kann auf die Beschwerde im
vorliegenden Verfahren betreffend die Aktenherausgabe nicht eingegangen werden.

 Auch aus dem Hinweis auf Art. 75a und Art. 64 StGB kann der Beschwerdeführer
nichts für sich ableiten. Die genannten Bestimmungen regeln nicht das
Akteneinsichtsrecht. Vorliegend geht es zudem nicht darum, ob überhaupt eine
Gefährlichkeitsabklärung gemacht werden muss, sondern einzig um die Frage der
Zulässigkeit der Herausgabe der Akten.

 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz keine Interessenabwägung
und eingehendere Prüfung des Herausgabegesuchs vorgenommen hat. Dieser Einwand
ist nicht stichhaltig. Ein besonderes Interesse an der Herausgabe der Akten
muss gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. b EG-StPO/SG nicht geltend gemacht werden (vgl.
dazu auch Art. 6 der Weisung der Anklagekammer). Dessen Vorliegen wird jedoch
durch den gesetzlich vorgesehenen Herausgabezweck (Begutachtung sowie
Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern) impliziert.

 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es seien mehr Akten "geliefert"
worden als das Amt für Justizvollzug Thurgau angefordert habe. Auch dieser
Einwand ist nicht stichhaltig. Das Amt für Justizvollzug verlangte mit
Schreiben vom 23. November 2018 die Herausgabe "sämtlicher Gerichtsakten"
betreffend den Beschwerdeführer. Diesem Ersuchen wurde entsprochen.

 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die beiden Anträge des
Amts für Justizvollzug Thurgau stützten sich nicht auf die gleichen
Tatsachengrundlagen und Rechtsquellen, was im vorinstanzlichen Entscheid
aktenwidrig nicht aufgeführt werde. Dass das Amt für Justizvollzug ihre
Ersuchen um Aktenherausgabe unterschiedlich begründete, wird von der Vorinstanz
zutreffend festgehalten. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die
Aktenherausgabe habe in beiden Fällen gestützt auf Art. 35 Abs. 2 lit. c
EG-StPO/SG rechtmässig erfolgen können. Dass das Untersuchungsamt St. Gallen in
ihrem Begleitschreiben zu den herausgegebenen Akten vom 3. Dezember 2018 in der
Betreffzeile fälschlicherweise angab, es handle sich um ein
Akteneinsichtsgesuch nach Art. 101 StPO, hat keinen Einfluss auf die
Rechtmässigkeit der Herausgabe.

 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei nicht klar, wer die Gesuche
um Aktenherausgabe bewilligt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, was konkret
bewilligt worden sei. Auch aus dieser Argumentation kann der Beschwerdeführer
nichts für sich ableiten. Die erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen
Ausführungen sind mehrheitlich unzutreffend. Dass mit dem Vermerk "Bewilligt"
auf den Gesuchen des Thurgauer Amtes für Justizvollzug gemeint war, die
Aktenherausgabe werde insgesamt bewilligt, ist offensichtlich und bedarf keiner
weiteren Ausführungen. Dass die Gesuche nicht von den zuständigen Personen -
gemäss Art. 35 Abs. 1 EG-StPO/SG vom Leitenden Staatsanwalt oder von deren
Stellvertreterin - bewilligt worden wären, ergibt sich aus den Akten nicht.
Vielmehr ist auf dem Gesuch vom 23. November 2018 vermerkt, dass dieses vom
Leitenden Staatsanwalt C.________ bewilligt wurde. Das Gesuch vom 19. Februar
2019 wurde am 21. Februar 2019 vom Untersuchungsamt St. Gallen bewilligt. Zwar
kann aufgrund der vorhandenen Dokumente nicht abschliessend geklärt werden, von
welcher Person das Gesuch bewilligt wurde. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
zur Klärung dieser Frage würde jedoch zu einem formalistischen Leerlauf führen,
nachdem feststeht, dass die Herausgabe grundsätzlich zulässig war. Somit
erübrigt sich eine weitergehende Prüfung in diesem Punkt.

 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus seinen
Verweisen auf zahlreiche, nicht einschlägige Gesetzesbestimmungen (z.B. Art. 80
StPO, Art. 5 VwVG etc.) ableiten. Auch legt der Beschwerdeführer nicht
hinreichend dar, welche Verfahrensrechte ihm nicht gewährt worden sein sollen.
Auf entsprechende Ausführungen kann grundsätzlich nicht eingetreten werden
(vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 f. S. 380). Eine allfällige
Verletzung von Verfahrensrechten wie etwa den fehlenden "Einbezug" des
Beschwerdeführers in das Verfahren würde ohnehin als durch die Vorinstanz
geheilt gelten. Der Beschwerdeführer hat mit dem vorliegenden Verfahren zudem
die Möglichkeit, die Aktenherausgabe gerichtlich überprüfen zu lassen (Art. 29a
BV).

5.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte auf sein Gesuch
betreffend Sperrung seiner Daten eingehen und dieses gutheissen müssen.

 Die Vorinstanz erwägt, die Akten seien bereits wieder an das Untersuchungsamt
St. Gallen retourniert worden. Hinsichtlich der Datenbearbeitung durch das Amt
für Justizvollzug des Kantons Thurgau sei weder das Untersuchungsamt noch die
Anklagekammer des Kantons St. Gallen zuständig. Eine Sperrung der Daten sei
damit nicht möglich (gewesen). Ein diesbezügliches Begehren müsste an die
zuständigen Thurgauer Behörden gerichtet werden.

 Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
haben soll, wie von diesem behauptet, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wurde
der Antrag des Beschwerdeführers behandelt. Die Vorinstanz legt in
nachvollziehbarer Weise dar, dass eine Sperrung der Daten aus tatsächlichen
sowie rechtlichen Gründen weder möglich war noch ist. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ermächtigt Art. 21 des Datenschutzgesetzes des Kantons St.
Gallen vom 20. Januar 2009 (DSG/SG; sGS 142.1) die Vorinstanz nicht dazu, die
dem Kanton Thurgau bereits zur Verfügung gestellten Daten zu sperren bzw. deren
Bearbeitung zu verbieten. Insoweit sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht
zu beanstanden.

 Soweit der Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren den Erlass
von vorsorglichen Massnahmen beantragt, wird sein Antrag mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos.

6.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass über sein Gesuch um Akteneinsicht und
Auskunft noch nicht entschieden wurde.

 Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe am 12. Mai 2019
um Auskunft bezüglich der bearbeiteten Daten sowie um Akteneinsicht ersucht.
Der zuständige Leitende Staatsanwalt habe sich vorliegend noch nicht mit den
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und auch noch nicht
über die Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht entschieden. Dies sei wohl vor
dem Hintergrund geschehen, dass die Anklagekammer zunächst über die Beschwerde
des Beschwerdeführers bezüglich der Herausgabe der Verfahrensakten an den
Kanton Thurgau befinden müsse. Erst anschliessend könne der zuständige Leitende
Staatsanwalt abschliessend über die Herausgabe an den Beschwerdeführer und die
Einsichtnahme durch diesen befinden.

 Mit den vorinstanzlichen Überlegungen zur Frage, weshalb über den Antrag des
Beschwerdeführers erst in einem nächsten Schritt befunden werden kann, befasst
sich der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz hat in Aussicht gestellt, dass
diesbezüglich nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens ein Entscheid
getroffen werde. Eine Rechtsverweigerung ist darin, entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers, nicht zu erkennen.

7.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ihm die Verfahrenskosten
vollumfänglich auferlegt hat. Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer
unterlag im vorinstanzlichen Verfahren vollständig. Er hat daher auch die
Verfahrenskosten zu tragen und ihm steht kein Anspruch auf Entschädigung zu.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe, welche die
Staatsanwaltschaft als Beschwerde entgegen genommen hat, zuständigkeitshalber
an die Anklagekammer weiterleitete, führt nicht dazu, dass die Verfahrenskosten
als durch die Staatsanwaltschaft verursacht gelten.

8.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdefü hrer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär