Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.978/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_978/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Tätlichkeiten (Nichteintreten auf die Berufungserklärung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 15. August 2019 (460 19 168).

Erwägungen:

1. 

Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 18. März
2019 wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 400.- respektive einer
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat
die Vorinstanz mit Beschluss vom 15. August 2019 nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. 

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen
(Art. 62 Abs. 1 BGG).

3. 

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. September 2019 Frist bis zum
20. September 2019 und mit Verfügung vom 27. September 2019 die gesetzlich
vorgeschriebene Nachfrist bis zum 11. Oktober 2019 angesetzt, um dem
Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, unter Androhung,
dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs.
3 BGG).

Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten
zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein, so dass
auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held