Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.977/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://17-01-2020-6B_977-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1834 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_977/2019

Urteil vom 17. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten, Herausgabe eines eingezogenen Fahrrads,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 19. Juni 2019 (STBER.2019.6).

Sachverhalt:

A. 

Am 30. Oktober 2017 verfasste Wm B.________ eine Strafanzeige gegen Unbekannt
wegen Diebstahls, ev. unberechtigten Verwendens eines Fahrrads. Der
Strafanzeige lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen Donnerstag, 26.
Oktober 2017, 19.00 Uhr, und Freitag, 27. Oktober 2017, 4.15 Uhr, sei dem
Geschädigten C.________, ebenfalls Polizeibeamter, das Fahrrad Hyperspace MBK
21-Gang, Fahrgestell-Nr. S0011702, im Wert von ca. Fr. 950.-- ab dem
Zweiradabstellplatz beim Mehrfamilienhaus an der Bahnhofstrssse 6 in Bettlach
gestohlen worden. Das Fahrrad sei mit einem Spiralschloss gesichert gewesen.

Gemäss dem polizeilichen Erledigungsrapport vom 3. Oktober 2018 konnte die
Patrouille MOB West (u.a. mit dem Geschädigten) am 10. Juli 2018 um 10.30 Uhr
vor der Dennerfilale an der Westbahnhofstrasse 1 in Solothurn eine Person mit
dem gestohlenen Fahrrad feststellen. Die Patrouille habe den Fahrradfahrer,
wobei es sich um A.________ gehandelt habe, unverzüglich angehalten und
kontrolliert. Die Rahmennummer des Fahrrads habe mit derjenigen des
ausgeschriebenen Fahrrads des Geschädigten übereingestimmt. A.________ sei
unverzüglich vor Ort befragt worden, das Fahrrad sei am 4. September 2018 dem
Geschädigten mit dem Einverständnis der D.________ Versicherung wieder
ausgehändigt worden.

Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 wurde A.________ wegen Diebstahls zu einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr
400.-- verurteilt. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.

B. 

Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern sprach A.________ am 17.
Dezember 2018 des Diebstahls schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.--.

C. 

Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.________ auf dessen Berufung hin
am 19. Juni 2019 vom Vorwurf des Diebstahls frei. Sein Antrag um Rückgabe des
Fahrrads wurde abgewiesen.

D. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, Ziffer 2 des
Urteils des Obergerichts betreffend Abweisung des Antrags auf Rückgabe des
Fahrrads sei aufzuheben. Ihm sei das Fahrrad herauszugeben. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Das
Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 S.
84; 140 IV 74 E. 1.3.1 S. 77; je mit Hinweisen). Zur Erhebung der Beschwerde
legitimiert sind namentlich die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihre gesetzliche
Vertretung (Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3) und die
Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung
der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5). In Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht
explizit aufgeführte Personen sind zur Beschwerde befugt, sofern sie ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1 S. 123).

1.2. Es ist in der Beschwerde ans Bundesgericht darzulegen, dass der
angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, die Interessen
des Beschwerdeführers zu schützen und die ihm auf diese Weise ein subjektives
Recht einräumt (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4328). Während der Nachweis des rechtlich
geschützten Interesses bei einer verurteilten Person keine Schwierigkeiten
bereitet (vgl. THOMMEN/FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3.
Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 81 BGG), ist im Falle eines Freispruchs im Einzelfall
zu prüfen, ob eine Beschwer bzw. ein schutzwürdiges Interesse an der
Beschwerdeführung besteht.

1.3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die Polizei habe elementare
Verfahrensregeln nicht eingehalten. Das Fahrrad hätte formell im Sinne von Art.
263 ff. StPO beschlagnahmt werden müssen. Anschliessend wäre über das Eigentum
sowie die Herausgabe in einem formellen Entscheid zu befinden gewesen (Art. 267
StPO). Der Beschwerdeführer habe stets ein Eigentumsrecht am Fahrrad
beansprucht. Er sei davon ausgegangen, ein derelinquiertes Fahrrad an sich
genommen und rechtmässig benutzt zu haben. Er habe somit ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Herausgabe des Fahrrads sowie an der Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids.

1.4. Gemäss Vorinstanz steht fest, dass das fragliche Fahrrad dem Polizisten
C.________ gestohlen wurde und dass er Eigentümer des Fahrrads ist. Der
Beschwerdeführer gab hingegen an, das Fahrrad am Bahnhof "gefunden" zu haben.
Der Beschwerdeführer macht keine Willkür gegen diese vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen geltend. Der Beurteilung ist daher der
vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, kann der Beschwerdeführer als ehemaliger Besitzer des
Fahrrads dieses gestützt auf Art. 934 ZGB nicht herausverlangen, da ihm die
genannte Norm keinen Besitzesschutz gewährt. Der Beschwerdeführer beanstandet
sodann die von der Vorinstanz beantwortete Rechtsfrage hinsichtlich der Besitz-
und Eigentumsverhältnisse nicht. Er behauptet vielmehr aktenwidrig, die
Vorinstanz habe die Frage des Eigentums am Fahrrad nicht behandelt. Insoweit
ruft er keine Rechtsnorm an, die ihm Ansprüche am Fahrrad verleiht. Der
Beschwerdeführer kann das Fahrrad weder gestützt auf Art. 934 ZGB noch gestützt
auf Art. 641 Abs. 2 ZGB herausverlangen. Zu keinem anderen Ergebnis führt die
Auslegung der strafprozessualen Vorschriften. Der Beschwerdeführer beruft sich
auf Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 StPO und bemängelt, gestützt auf die genannten
Normen habe er Anspruch auf Ausstellung eines Beschlagnahmebefehls. Die vom
Beschwerdeführer angerufene Norm betreffend das Vorgehen bei einer
Beschlagnahme verleiht ihm jedoch keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrrads.
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Norm von Art.
267 Abs. 2 StPO. Dass das Fahrrad nicht durch die zuständige Behörde
zurückgegeben worden ist, sondern der Polizist C.________ das Fahrrad selbst an
sich genommen hat, verleiht dem Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf
Rückgabe des Fahrrads. Somit hat der Beschwerdeführer kein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die
Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

2. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.
Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu
tragen (Art. 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär